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DC-Amtsgerichtsbeschluß 98

Beschluß des Amtsgerichtes Tiergarten vom 2. Juni 1998 in der Strafsache betreff Drug - Checking


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Der Verteidiger des Angeschuldigten K. hat beantragt, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen. In seinem Schriftsatz vom 04.05.1998 führt er zum Sachverhalt zunächst aus:

"Um es Personen, die den Konsum von Stoffen praktizieren, die als Betäubungsmittel gehandelt werden, zu ermöglichen, sich über den typischen Wirkstoffgehalt und etwaige Verunreinigungen bestimmter Stoffe zu informieren, war es Absicht des Vereins "Eve & Rave" und auch des Herrn K., derartige Stoffe auf ihre tatsächliche Zusammensetzung hin untersuchen zu lassen und für die Einsender die Testergebnisse abrufbar zu machen sowie die Ergebnisse ggf. auch öffentlich mitzuteilen – sog. Drug-Checking. Zu diesem Zweck wurde Kontakt mit Herrn Prof. Pragst aufgenommen und vereinbart, daß u.a. auch Herr K. Untersuchungsaufträge an das Institut des Herrn Prof. Dr. Pragst richten, die zu untersuchenden Stoffe vorbei bringen und dann die Ergebnisse der Untersuchungen mitgeteilt bekommen würde. Die Stoffe, die in dem Institut auch von Herrn K. abgeliefert wurden, verblieben im Institut und wurden dort im Anschluß an die Untersuchung vernichtet. Jeder Untersuchungsauftrag wurde von dem Institut gegenüber dem Auftraggeber der Untersuchung mit DM 70,-- berechnet.

Potentielle Einsender, die Stoffe, von denen sie ausgingen, daß diese Stoffe BtM sein könnten, auf ihren Wirkstoffgehalt und etwaige Verunreinigungen hin testen lassen wollten, wußten auf Grund der Öffentlichkeitsarbeit von "Eve & Rave", daß sie diese Stoffe an die Adresse:
"Eve & Rave", Postschließfach 5, 10039 Berlin, Am Nordbahnhof schicken konnten, um sie Amtsgericht Tiergarten: Beschluß vom 2. Juni 1998 betreff untersuchen zu lassen. Die Einsender hatten ihrer Sendung ein Codewort beizufügen, damit der jeweilige Untersuchungsauftrag bei späteren Nachfragen identifizierbar war. Weiterhin mußten sie DM 70,-- für die Kosten der Untersuchung bei der Charité beilegen.

 

Konkret nahm Herr K. folgende Handlungen vor:

In einigermaßen regelmäßigen Abständen begab er sich an das genannte Postschließfach, um die Post für "Eve & Rave" abzuholen. Sodann begab er sich, wenn er davon ausging, daß unter der Post auch Zusendungen zum Drug-Checking waren, in seine Wohnung in der [Adr.], die auf halber Strecke zwischen dem genannten Postschließfach und der Charité liegt. Das Institut für gerichtliche Medizin der Charité befindet sich in der Hannoverschen Straße, ca. 300 m Fußweg entfernt von dem Postschließfach Am Nordbahnhof. Jeweils am Morgen oder auch schon am Vortag des Tages, an dem Herr K. zu dem genannten Postschließfach ging,, kündigte er telephonisch im Institut des Herrn Pragst sein Kommen und die Übergabe von Untersuchungsaufträgen an. In seiner Wohnung öffnete Herr K. dann die Post und erstellte am Computer unter Auflistung der zu untersuchenden Stoffe nach den beigefügten Codenamen, die sich in der Post befunden hatten, schriftlich einen (Sammel-)Untersuchungsauftrag an das Institut für gerichtliche Medizin. Die Erstellung eines derartigen Untersuchungsauftrages sollte auf Bitten des Herrn Prof. Dr. Pragst hin vorab schriftlich vorgenommen werden. Sodann begab Herr K. sich unmittelbar auf den Weg zum Institut für gerichtliche Medizin und gab die Untersuchungsaufträge sowie die für die Untersuchungen erforderlichen Geldbeträge, die er ebenfalls den Zusendungen entnommen hatte, dort bei Herrn Prof. Dr. Pragst ab."

 

Zur rechtlichen Bewertung des Sachverhaltes führt der Verteidiger aus:

"Erstens:
Nach den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und anderer Strafgerichte ist dieses Verhalten nicht als strafbarer Besitz i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG zu bewerten.

Danach setzt der Besitz i.S.d. § 29 BtMG zunächst ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis über die Betäubungsmittel voraus (BT-DS VI/1877, S. 9; BGHSt 28, 117; 27, 380, 381; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 1, 2).

Ein derartiges Herrschaftsverhältnis war objektiv sicherlich spätestens ab dem Zeitpunkt gegeben, als Herr K. die Betäubungsmittel in den zugesandten Briefumschlägen aus dem Postschließfach an sich genommen hatte.

Mit der Strafbarkeit des Besitzes wollte der Gesetzgeber aber nicht allein einen Zustand tatsächlicher Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel unter Strafe stellen. Vielmehr knüpft die Strafbarkeit wegen Besitzes nach dem BtMG an ein kausales Verhalten an, nämlich an die Herbeiführung oder Aufrechterhaltung dieses Zustandes (BR-DS 665/70, S. 16; BGHSt 27, 380, 381; weitere Nachweise zur unveröffentlichten Rspr. des BGH bei Franke/Wienroeder, BtMG, § 29 Rdnr. 116).

Die Alternative der Herbeiführung eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses durch Herrn K. scheidet aus. Seine tatsächliche Möglichkeit zur Verfügung über die Betäubungsmittel entstand dadurch, daß diese dem Verein "Eve & Rave" an das genannte Postschließfach zugesandt wurden, wobei Herr K. keinerlei Einfluß darauf hatte, ob und von wem die Betäubungsmittel dorthin versandt wurden und sich dann in der von ihm abgeholten Post befanden. In Betracht kommt daher nur die Variante des Aufrechterhaltens der tatsächlichen Verfügungsmacht ab dem Zeitpunkt, zu dem Herr K. die Postsendungen mit den Betäubungsmitteln an sich genommen hatte. Zusätzlich zu dieser tatsächlichen Möglichkeit der Verfügung über die Betäubungsmittel ist erforderlich der "Wille, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Betäubungsmittel zu erhalten" (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 1, 2; KG StV 1985, 18, 19 mit ausführlicher Erörterung an Hand der Gesetzesmaterialien).

Diesen Willen hatte Herr K. nicht. Ihm ging es ausschließlich darum, die dem Verein "Eve & Rave" in das Postschließfach zugesandten Stoffe, die sich bei der Post befanden, auf dem schnellstmöglichen Weg zur Stoffuntersuchung in die Charité zu bringen, wenn und nachdem er beim Durchsehen der Post in seiner Wohnung festgestellt hatte, daß sich unter der Post tatsächlich auch Sendungen zur Stoffuntersuchung befanden. Nach Erstellung des von Herrn Prof. Dr. Pragst erbetenen schriftlichen Untersuchungsauftrages hat er sich jeweils unverzüglich (denn er wollte vermeiden, daß sich Stoffe, von denen er ausgehen mußte, daß sie unter das BtMG fallen konnten, länger als unbedingt erforderlich in seiner Wohnung befanden) zur Charité begeben und die Betäubungsmittel dort abgegeben.

Daß Herr K. keinen "Besitzwillen" hatte, ergibt sich nach der herrschenden Rechtsprechung allerdings nicht schon allein aus seiner Absicht, die Betäubungsmittel der Untersuchung bei der Charité und damit auch der Vernichtung zuzuführen. Denn nach der Rechtsprechung soll allein die Motivlage, die dem Besitz zugrundeliegt, deswegen nicht zur Straflosigkeit wegen Besitzes führen, weil der Besitz ein kausales und nicht ein finales Verhalten darstelle (vgl. BGH StV 1988, 432 = BGHR § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 1 und Besitz 3 zu dem Fall, daß eine Person Betäubungsmittel besitzt, die sie letztlich der Polizei zuspielen will).

Wenn aber die tatsächliche Verfügungsgewalt nicht mit der Intention aufrechterhalten wird, auch nur für einen bestimmten Zeitraum die freie Möglichkeit zur Verfügung über das Betäubungsmittel zu haben, sondern wenn der Wille allein dahin geht, die tatsächliche Sachherrschaft möglichst rasch wieder aufzugeben, dann wird kein Besitzwille angenommen (vgl. OLG Stuttgart MDR 1978, 595 zu einem Fall, in dem sich die Angeklagte den Besitz an Betäubungsmitteln verschafft hatte, um diese bei der nächsten Gelegenheit zu vernichten). Voraussetzung für die Annahme, daß der Wille fehlt, sich die Möglichkeit zur Einwirkung auf die Sache in anderer Weise als der zu erhalten, daß die tatsächliche Verfügungsmacht alsbald wieder aufgegeben wird, ist dann allein, daß dieser fehlende Wille ausreichend dokumentiert ist (vgl. Franke/Wienroeder BtMG, § 29 Rdnr. 115).

Dieser Wille, die tatsächliche Verfügungsmacht alsbald wieder abzugeben, ist durch das Verhalten des Herrn K. eindeutig dokumentiert. Herr K. hat die tatsächliche Herrschaft über die Betäubungsmittel nur für den Zeitraum innegehabt, der unbedingt erforderlich war, um die zugesandten Stoffe für die Untersuchung durch das Institut des Herrn Prof. Dr. Pragst auszupacken, nach den Codeworten schriftlich aufzulisten und in einer für die Untersuchung geeigneten Weise dorthin zu verbringen. Sein Wille war dabei nicht darauf gerichtet, die Verfügungsmacht über die Betäubungsmittel aufrecht zu erhalten, sondern darauf, die Verfügungsmacht möglichst schnell wieder aufzugeben, denn der einzige Zweck, den er mit seiner tatsächlichen Verfügung verfolgt und tatsächlich auch realisiert hat, war die Übergabe zur Stoffuntersuchung bei der Charité.

Die Annahme fehlenden Besitzwillens bei Herrn K. entspricht somit dem Grunde nach den Fällen, in denen die Rechtsprechung ebenfalls den Besitzwillen verneint, weil jemand BtM zwar an sich genommen hat, aber dabei das Ziel hatte, sie nach kürzester Zeit verschwinden zu lassen (vgl. den Überblick über Rspr. zu dieser Fallgruppe bei Joachimski, BtMG, 6. Aufl. 1996, § 29 Rdnr. 155 f.).

 

Zweitens:
Allein diese Auslegung, wonach nicht schon allein jede tatsächlich gegebene Verfügungsmacht, sondern nur eine Verfügungsmacht, die mit "Besitzwillen" erfolgt, den Tatbestand des strafbaren Besitzes gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG erfüllt, läßt sich auch mit der Zielsetzung vereinbaren, unter der die Strafvorschrift dem Rechtsgüterschutz dienen soll und kann:

Die Strafbarkeit des Besitzes von Betäubungsmitteln wäre illegitimes Verdachtsstrafrecht, wenn es ausschließlich darum ginge, als Anfangstatbestand die Beweisschwierigkeiten hinsichtlich der Tatbegehungsweisen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG aufzufangen. Vielmehr soll die selbständige Legitimation der Strafbarkeit des Besitzes darauf beruhen, daß generell, also selbst beim Besitz zum Eigenkonsum, die Gefahr besteht, daß die Betäubungsmittel mit Dritten geteilt oder an sie weitergegeben werden (vgl. Körner a.a.O, Rdnr. 779 mwN.). Umgekehrt wird der ausschließlich unmittelbar einem Konsumakt vorangehende Besitz deswegen nicht als strafbarer Besitz behandelt, weil in diesem Fall das Moment der Fremdgefährdung im Hinblick auf eine potentielle Abgabe an andere nicht gegeben ist (umfangreiche Nachweise zur Rspr. bei Joachimski a.a.O.; § 29 Rdnr. 144).

Aus der Perspektive des Rechtsgüterschutzes wird auch deutlich, warum der Bundesgerichtshof (BGHR § 29 Abs. 1 Nr. 3 Besitz 1, 3) auch in den Fällen, in denen für die Polizei tätige Informanten beabsichtigen, die Betäubungsmittel letztlich der Polizei zuzuspielen, nicht als Fälle eines mangelnden "Besitzwillens" behandeln: Die typische Gefahr der Abgabe von Betäubungsmitteln an Dritte (oder auch des Zugriffs von Dritten auf die Betäubungsmittel), vor der die Strafbarkeit des Besitzes schützen soll, ist selbst dann gegeben, wenn der Besitzer zwar die Absicht hat, die Betäubungsmittel der Polizei zuzuspielen, bis zur Verwirklichung dieser Absicht aber auch eine andere Verfügung über die Betäubungsmittel nicht ganz unwahrscheinlich ist.

Konkret für die rechtliche Beurteilung des Verhaltens von Herrn K. ergibt sich damit folgendes: Da einerseits die Betäubungsmittel mit der Verbringung in die Charité dem Markt entzogen werden sollten und wurden und anderseits wegen des kurzen Zeitraums und der Art und Wiese, in der Herr K. über die Betäubungsmittel verfügt hat, indem er die Betäubungsmittel ausgepackt, für den jeweiligen Untersuchungsauftrag aufgelistet und unverzüglich zur Untersuchung gebracht hat, ist die Gefährdung anderer durch den Besitz, die allein die Strafbarkeit des Besitzes im Hinblick auf den Rechtsgüterschutz legitimieren kann, auch nicht abstrakt gegeben gewesen.

Der Gesetzgeber hat die Straftatbestände des BtMG geschaffen, um den in § 5 Abs. 1 Nr. 8 genannten Zweck des Gesetzes dadurch zu erreichen, daß eine nicht von den Erlaubnistatbeständen erfaßte, d.h. der nicht behördlicher Kontrolle unterliegende Umgang mit Betäubungsmitteln deswegen unter Strafe gestellt wird, damit die außerhalb behördlicher Kontrolle stattfindende Verbreitung von Betäubungsmitteln unterbunden wird.

Dieser Zielsetzung, die der Gesetzgeber mit den Straftatbeständen des § 29 BtMG verfolgt, widerspricht das Verhalten von Herrn K. nicht: Denn mit der Übergabe zur Stoffkontrolle werden die Betäubungsmittel ja gerade der unkontrollierten Verbreitung entzogen und der Vernichtung zugeführt (zur Straflosigkeit bei sog. Vernichtungstransporten vgl. auch Körner BtMG, § 29 Rdnr. 797). Das Verhaltensunrecht des strafbaren Besitzes gem. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG besteht ja nicht darin, daß die Betäubungsmittel von einem vorherigen Besitzer (wenn dieser selbst keine Befugnis zum Besitz hatte) übernommen werden, sondern in der weiteren Verfügung über die Betäubungsmittel. Dementsprechend wurden schon bei der Schaffung des Besitztatbestandes Fallgruppen erörtert, bei denen zwar von Unberechtigten Betäubungsmittel von einem Vorbesitzer übernommen werden, aber eine weitere Verbreitung der Betäubungsmittel ausgeschlossen ist, und es wurde davon ausgegangen, daß in diesen Fällen eine Strafbarkeit wegen Besitzes nicht entstehen sollte (vgl. den Hinweis bei BGHSt 27, 380, 382 auf die Beratungen des federführenden Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit zum 1. BtMG).

Werden die Betäubungsmittel, wie dies bei der Weitergabe an die Charité der Fall war, einer zum Umgang mit Betäubungsmitteln befugten Person übergeben, dann findet gerade keine illegale Verbreitung der Betäubungsmittel statt. Voraussetzung dafür ist, daß der Straftatbestand des Besitzes nicht gegeben ist, ist dann allein noch, daß das Risiko, daß es im Vorfeld dieses legalen Verwendungszweckes zu einer anderweitigen Verbreitung der Betäubungsmittel kommt, nach objektiven Maßstäben nicht gegeben war. Diese Risiko bestand bei dem konkreten Vorgehen des Herrn K. – wie vorstehend schon geschildert – nicht.

Allein diese Auslegung des Besitztatbestandes entspricht auch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zu den verfassungsrechtlichen Grenzen der Strafbarkeit des Besitzes. Danach wird die Strafbarkeit des Besitzes von Betäubungsmitteln selbst dann, wenn der Besitz zum Eigenkonsum erfolgt, mit der dann immer noch gegebenen "abstrakten Fremdgefahr" begründet, die insofern vorliege, wenn der Besitz "die Möglichkeit einer unkontrollierten Weitergabe der Droge an Dritte eröffne" (BverfG, Beschl. v. 9.03.1994, unter I. 3. c1 = StV 1994, 295, 300). Umgekehrt ist dann auch aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Grundlage für die Annahme der Strafbarkeit des Besitzes von Betäubungsmitteln gegeben, wenn der Besitz gerade nicht die unkontrollierte Weitergabe an Dritte und damit potentiell die Möglichkeit des Konsums eröffnet, sondern mit dem Besitz gerade Betäubungsmittel dem unkontrollierten Verkehr entzogen, einer Verwendung durch eine zum Umgang mit BtM befugten Person zugeführt und letztlich vernichtet werden."

 

Das Gericht hält diese Ausführungen für überzeugend. Da sie auch für den Mitangeschuldigten A. zutreffen, war die Eröffnung des Hauptverfahrens mithin insgesamt aus rechtlichen Gründen abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 487 Abs. 1 StPO.

 

 

Albrot
Richter am Amtsgericht

 


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