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Die Zulässigkeit von DC

Die Zulässigkeit von Drug - Checking
Rechtliche Risiken und Nebenwirkungen von Drug - Checking
Ein Gutachten von Oberstaatsanwalt Dr. Harald H. Körner (Frankfurt am Main, 1997)


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2.

Strafrechtliche Prüfung des Verhaltens der Strafverfolgungsbehörden

     

 

a)

gegenüber Auftraggeber

 

 

Aufgrund des Legalitätsprinzipes sind Polizei und Staatsanwaltschaft verpflichtet, gegen jeden Verstoß gegen das BtMG einzuschreiten. Ein Konsument oder dessen Vater, Lehrer, Trainer pp., der unbekannte Stoffe zu einer Drogenberatungsstelle zu Untersuchungszwecken bringt, könnte im Verdacht stehen, Betäubungsmittel ohne eine nach § 3 BtMG erforderliche Erlaubnis erworben, sich verschafft zu haben bzw. zu besitzen und abzugeben.

Sofern eine geringe Betäubungsmittelmenge aber dem Eigenverbrauch dient und eine Strafverfolgung nicht im öffentlichen Interesse liegt, kann die Staatsanwaltschaft gemäß § 31a BtMG von Strafverfolgung des Konsumenten absehen. Diese Vorschrift kann aber nicht direkt auf Angehörige oder andere besorgte Personen übertragen werden. Man wird aber nach den §§ 153 ff. stop ähnliche Ergebnisse anstreben müssen.

Die Strafverfolgungsbehörden haben nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht nur Strafverfolgung zu gewährleisten, sondern darauf zu achten, daß durch das Strafrecht als ultima ratio nicht andere Ziele des Gesetzgebers wie Gesundheitsschutz, Lebenshilfe, Therapie und Überlebenshilfe zunichte gemacht werden. Die Polizeibehörden konzentrieren in den meisten Städten Deutschlands im Einvernehmen mit der Justiz ihre personellen Ressourcen auf die Strafverfolgung der Dealer und respektieren damit den in städtischen Beratungs-, Therapie- und Krisenzentren stattfindenden Gesundheitsschutz.

 

     

 

b)

gegenüber unbefugten Untersuchungsstellen

 

 

Sofern Gesundheitsvorsorge durch Drug-Checking in Schulen, Drogenberatungsstellen, in Sportvereinen und Betrieben stattfindet, könnte dies eigentlich von den Polizeibehörden respektiert werden, wenn dies nicht eindeutig dem gesetzlichen Auftrag widersprechen würde. Der Gesetzgeber hat die Untersuchung von Betäubungsmitteln auf den Betrieb einer Apotheke (§ 4 Abs. 1 Nr. 1e BtMG) und die mit der Untersuchung von Betäubungsmitteln beauftragten Bundes- und Landesbehörden (§ 4 Abs. 2 BtMG) beschränkt. Die Polizeibehörden und die Staatsanwaltschaft haben in Umsetzung des Betäubungsmittelgesetzes dafür Sorge zu tragen, daß die Betäubungsmitteluntersuchungen auf diesen mit besonderer Sachkunde und besonderer Zuverlässigkeit ausgestatteten Personenkreis beschränkt bleiben.

 

     

 

c)

Ergebnis

 

 

Die Strafverfolgungsbehörden können zwar das Verhalten der konsumierenden und besorgten Auftraggeber in beschränktem Umfange tolerieren, nicht aber Untersuchungsaufträge von Dealern und keine Untersuchungen von unbefugten Untersuchungsstellen hinnehmen.

 

 


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