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Schweizer Rechtsgutachten (BAG)

Juristisches Gutachten für das Bundesamt für Gesundheit zu Rechtsfragen eines Ecstasy-Monitorings
von Dr. Hansjörg Seiler
im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit (BAG)


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  1. Betäubungsmittelrechtliche Ausgangslage

     

Ziel des Betäubungsmittelgesetzes ist der Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schädigungen durch Betäubungsmittel (BGE 120 IV 337; 117 IV 318 f.). Der Gesetzgeber will dieses Ziel mit folgenden Mitteln erreichen:

  • Beschränkung der legalen Verwendung von Betäubungsmitteln auf medizinische und wissenschaftliche Zwecke.

  • Kontrolle der zu diesem Zweck verwendeten Betäubungsmittel (Art.4-14a, 16-18 BetmG).

  • Präventive und therapeutische Maßnahmen gegen den Betäubungsmittelmißbrauch (Art.15-15c BetmG).

  • Bestrafung des nicht legalen Umgangs und Konsums (Art. 19 ff. BetmG).

Ob die vom Gesetzgeber gewählten Mittel (insbesondere die Bestrafung des Konsums) geeignet sind, um das Ziel des Gesundheitsschutzes optimal zu erreichen, ist bekanntlich politisch und wissenschaftlich umstritten. Rechtlich ist jedoch davon auszugehen, daß dieses im Gesetz vorgesehene Mittel verbindlich festgelegt ist. Es ist nicht Sache der rechtsanwendenden Behörden bzw. der Verwaltung, andere Mittel vorzusehen, wenn sie der Meinung sind, damit ließe sich das Ziel besser erreichen.

Hingegen kann im Rahmen einer teleologischen Auslegung des Gesetzes das Ziel des Gesundheitsschutzes wegleitend sein für die Konkretisierung von gesetzlichen Unbestimmtheiten oder Unklarheiten (Albrecht [1995] N50/Einleitung).


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