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Schweizer Rechtsgutachten (BAG)

Juristisches Gutachten für das Bundesamt für Gesundheit zu Rechtsfragen eines Ecstasy-Monitorings
von Dr. Hansjörg Seiler
im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit (BAG)


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  1. Abrenzung

  1. Nur Rechtsfragen

    Das Gutachten beschränkt sich auf Rechtsfragen und äußert sich weder über die Zweckmäßigkeit oder Wünschbarkeit noch über die praktische Durchführbarkeit eines solchen Monitorings. Das gilt insbesondere für den sogenannten Schnelltest, wie er offenbar in den Niederlanden praktiziert wird und welcher darin besteht, daß vor Ort (z.B. an Techno-Parties) eine Beratungsstelle eingerichtet wird, bei der potentielle Konsumenten ihre erworbenen Pillen vorzeigen und sich über deren Gefährdungspotential orientieren können. Dem Gutachter liegen widersprüchliche Angaben darüber vor, ob solche Auskünfte überhaupt realistischerweise gegeben werden können. Wenn im vorliegenden Gutachten der Schnelltest behandelt wird, so erfolgt dies unter der Voraussetzung, daß dies faktisch möglich ist.

  2. Rechtliche Eingrenzung

    Das vorliegende Gutachten geht von folgenden Annahmen aus, die nicht weiter untersucht werden:

    • Ecstasy (MDMA) ist ein Halluzinogen und gehört zu den Stoffen, die gemäß Art. 1 Abs. 3 Bst. A des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) den Betäubungsmitteln gleichgestellt sind.

    • Zudem fällt es unter Art. 8 Abs. 1 Bst. C BetmG und gehört somit zu denjenigen Stoffen, die grundsätzlich (unter Vorbehalt einer Bewilligung nach Art. 8 Abs. 5 BetmG) nicht in Verkehr gebracht und auch nicht verschrieben werden dürfen.

    • Die Schweiz ist aufgrund des Einheitsübereinkommens von 1961 über die Betäubungsmittel (SR 0.812.121.0; AS 1970 802) verpflichtet, Ecstasy als Betäubungsmittel zu behandeln.

    (Im übrigen könnten sich, auch wenn diese Voraussetzungen zu verneinen wären, die analogen Rechtsfragen auch für andere Betäubungsmittel stellen.).

    Das Gutachten beruht auf dem geltenden schweizerischen Recht, insbesondere:

    • Betäubungsmittelgesetz in der Fassung vom 24. März 1995 (AS 1996 1677)

    • Betäubungsmittelverordnung vom 29. Mai 1996 (BetmG V; SR 812.121.1; AS 1996 1679)

    Es geht nicht näher auf das Einheitsübereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel ein, da davon ausgegangen werden kann, daß die schweizerische Betäubungsmittelgesetzgebung mit diesem Übereinkommen in Einklang steht, und dieses zudem nicht unmittelbar anwendbar ist. Es berücksichtigt auch nicht das Übereinkommen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen, dessen Ratifizierung der Bundesrat der Bundesversammlung beantragt (BBI 1996 I 609). Dieses Übereinkommen verpflichtet in seinem Art. 3.1.c.IV die Mitgliedstaaten, als Straftaten zu behandeln u.a. "die Beihilfe, die Anstiftung, die Erleichterung und die Beratung in bezug auf die Begehung einer solchen Straftat" (d.h. z.B. auch in bezug auf den Besitz von Betäubungsmitteln für den persönlichen Gebrauch gemäß Art. 3 Abs. 2, wobei der Bundesrat diesbezüglich einen Vorbehalt anbringen will). Sollte das Übereinkommen ratifiziert werden, wäre die Zulässigkeit eines Monitorings allenfalls noch einmal zu überprüfen.

    Das Gutachten befaßt sich zudem nicht mit finanzrechtlichen Fragen, sondern geht davon aus, daß die zur Durchführung des Monitorings erforderlichen finanziellen Mittel vorhanden sind.


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