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Revision des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG)

Verordnungsveränderungen zur besseren Kontrolle des Hanfanbaus
und des Vertriebs von Hanfprodukten
Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens


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IV. vi.

 

  1. Zusätzliche Bemerkungen zu einzelnen Artikeln

     

    Ad Art. 12a (neu) BetmV

    Die für die Bewilligungserteilung innerhalb des Kantons zuständige kantonale Behörde sei in der Verordnung zu definieren (Kte. AI/AR). Laut KKPKS soll die Bewilligungsbehörde das BAG sein, damit die Polizei nicht regelmässig Hanffelder kontrollieren müsse.

    Laut SGRM bestehen schon einheitliche Richtlinien zur Probenahme und Analytik. Somit sollen weiterhin die Kantonalen Laboratorien für die Beurteilung der als hanfhaltig deklarierten Lebensmittel zuständig sein.

    Der Kt TG schlägt eine Änderung von Abs. 4 vor, dass Bewilligungen erteilt werden, wenn glaubhaft nachgewiesen ist, dass die Pflanzen nicht als unerlaubte Betäubungsmittel Verwendung finden.

     

     

     

    Ad Art. 12b (neu) BetmV

    Die für die Bewilligungserteilung innerhalb des Kantons zuständige kantonale Behörde sei in der Verordnung zu definieren (Kte. AI/AR).

    Der Kt TG beantragt die ersatzlose Streichung von Abs. 4, da die Meldung gemäss Landwirtschaftsgesetzgebung nicht den Anforderungen zu genügen vermag, da Angaben über verwendete Hanfsorten fehlen.

     

     

     

    Ad Art. 13 Abs. 1 BetmV

    Die für die Bewilligungserteilung innerhalb des Kantons zuständige kantonale Behörde sei in der Verordnung zu definieren (Kte. AI/AR).

    Gemäss SGRM sei entsprechend Art. 19a des Gesetzes die Einschränkung auf alkaloidhaltige Pflanzen zu streichen, da noch andere, nicht alkaloidhaltige Pflanzen als Betäubungsmittel Verwendung finden können.

     

     

     

    Ad Art. 66a (neu) BetmV

    Gemäss SGRM ist der Begriff des »Analyseverfahrens« zu eng. Der Begriff »Analysemethode« wäre umfassender.

     

     

     

    Ad Art. 1 Abs. 1 BetmV-BAG

    Laut Meinung des Kt TG stimmt die Systematik nicht, da Hanfpflanzen als Organismen weder Stoffe, noch Produkte oder Präparate sind. Entweder sei Hanfkraut ein Produkt oder Präparat, oder die Bezeichnung Hanfpflanze würde beibehalten, wobei jedoch die Klassierung Stoffe, Produkte und Präparate auf Organismen zu erweitern sei.

     

     

     

    Ad Art. 1a (neu) BetmV-BAG

    Kt SO hält den THC-Grenzwert von 0,1 % für zu restriktiv.
    Gemäss SGRM seien die Prozentangaben als Gewichtsprozente zu präzisieren. Begriffe wie »Gegenstände und Präparate« seien zu unklar. Falls Cannabispflanzenteile gemeint seien, lägen die vorgeschlagenen Grenzwerte zu tief. 0,1% sei aus analytischen Gründen nicht praktikabel, der alte Grenzwert von 0,5 % sei deshalb beizubehalten. Was unter Denaturierung zu verstehen sei, sei unklar.

 


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