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3. BtMÄndGDrittes Gesetz
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Artikel 1
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Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBL. 1 S. 358), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. September 1999 (BGBL 1 S. 1935), wird wie folgt geändert: |
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1. |
Nach § 10 wird folgender § 10 a eingefügt: "§ 10 a Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen |
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(1) |
Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, wer eine Einrichtung betreiben will, in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängige eine Gelegenheit zum Gebrauch von mitgeführten ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmittel verschafft oder gewährt wird (Drogenkonsumraum). Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die Landesregierung die Voraussetzungen für die Erteilung in einer Rechtsverordnung nach Maßgabe des Absatzes 2 geregelt hat. |
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(2) |
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln. Die Regelungen müssen insbesondere folgende Mindeststandards für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch von Betäubungsmitteln mit Drogenkonsumräumen festlegen: |
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1. |
Zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räumlichkeiten, die als Drogenkonsumraum dienen sollen; |
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2. |
Gewährleistung einer sofort einsatzfähigen medizinischen Notfallversorgung; |
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3. |
Medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominderung beim Verbrauch der von Abhängigen mitgeführten Betäubungsmittel; |
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4. |
Vermittlung von weiterführenden und ausstiegsorientierten Angeboten der Beratung und Therapie; |
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5. |
Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach diesem Gesetz in Drogenkonsumräumen, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Eigenverbrauch in geringen Mengen; |
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6. |
Erforderliche Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen örtlichen Behörden, um Straftaten im unmittelbaren Umfeld der Drogenkonsumräume soweit wie möglich zu verhindern; |
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7. |
Genaue Festlegung des Kreises der berechtigten Benutzer von Drogenkonsumräumen, insbesondere im Hinblick auf deren Alter, die Art der mitgeführten Betäubungsmittel sowie die geduldeten Konsummuster; offenkundige Erst- und Gelegenheitskonsumenten sind von der Benutzung auszuschließen; |
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8. |
Eine Dokumentation und Evaluation der Arbeit in den Drogenkonsumräumen; |
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9. |
Ständige Anwesenheit von persönlich zuverlässigem Personal in ausreichender Zahl, das für die Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Anforderungen fachlich ausgebildet ist; |
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10. |
Benennung einer sachkundigen Person, die für die Einhaltung der in den Nummern 1 bis 9 genannten Anforderungen, der Auflagen der Erlaubnisbehörde sowie der Anforderungen der Überwachungsbehörde verantwortlich ist (Verantwortlicher) und die ihm obliegenden Verpflichtungen ständig erfüllen kann. |
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(3) |
Für das Erlaubnisverfahren gelten § 7 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 4 und 8, §§ 8, 9 Abs. 2 und § 10 entsprechend; dabei tritt an die Stelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils die zuständige oberste Landesbehörde, an die Stelle der obersten Landesbehörde jeweils das Institut für Arzneimittel und Medizinprodukte. |
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(4) |
Eine Erlaubnis nach Absatz 1 berechtigt das in einem Drogenkonsumraum tätige Personal nicht, eine Substanzanalyse der mitgeführten Betäubungsmittel durchzuführen oder beim unmittelbaren Verbrauch der mitgeführten Betäubungsmittel aktive Hilfe zu leisten." |
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2. |
§ 13 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt: |
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"(3) |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verschreiben von der in Anlage III bezeichneten Betäubungsmitteln, ihre Abgabe auf Grund einer Verschreibung und das Aufzeichnen ihres Verbleibes und des Bestandes bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken, Krankenhäusern und Tierkliniken zu regeln, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist. Insbesondere können |
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1. |
das Verschreiben auf bestimmte Zubereitungen, Bestimmungszwecke oder Mengen beschränkt, |
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2. |
das Verschreiben von Substitutionsmitteln für Drogenabhängige von der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Qualifikation der verschreibenden Ärzte abhängig gemacht und die Festlegung der Mindestanforderungen den Ärztekammern übertragen, |
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3. |
Meldungen |
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a) |
der verschreibenden Ärzte an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über das Verschreiben eines Substitutionsmittels für einen Patienten in anonymisierter Form, |
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b) |
der Ärztekammern an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen und |
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Mitteilungen |
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c) |
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden und an die verschreibenden Ärzte über die Patienten, denen bereits ein anderer Arzt ein Substitutionsmittel verschrieben hat, in anonymisierter Form, |
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d) |
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die zuständigen Überwachungsbehörden der Länder über die Ärzte, die die Mindestanforderungen nach Nummer 2 erfüllen, |
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e) |
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte an die obersten Landesgesundheitsbehörden über die Anzahl der Patienten, denen ein Substitutionsmittel verschrieben wurde, die Anzahl der Ärzte, die zum Verschreiben eines Substitutionsmittels berechtigt sind, die Anzahl der Ärzte, die ein Substitutionsmittel verschrieben haben, die verschriebenen Substitutionsmittel und die Art der Verschreibung |
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sowie Art der Anonymisierung, Form und Inhalt der Meldungen und Mitteilungen vorgeschrieben, |
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4. |
Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe, Aufbewahrung und Rückgabe des zu verwendenden amtlichen Formblattes für die Verschreibung sowie der Aufzeichnungen über den Verbleib und den Bestand festgelegt und |
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5. |
Ausnahmen von § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen erlassen werden. |
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Die Empfänger nach Satz 2 Nr. 3 dürfen die übermittelten Daten nicht für einen anderen als den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte handelt bei der Wahrnehmung der ihm durch Rechtsverordnung nach Satz 2 zugewiesenen Aufgaben als vom Bund entliehenes Organ des jeweils zuständigen Landes; Einzelheiten einschließlich der Kostenerstattung an den Bund werden durch Vereinbarung geregelt." |
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3. |
Dem § 19 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Diese überwachen auch die Einhaltung der in § 10 a Abs. 2 aufgeführten Mindeststandards; den mit der Überwachung beauftragten Personen stehen die in den §§ 22 und 24 geregelten Befugnisse zu." |
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4. |
§ 29 wird wie folgt geändert: |
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a) |
In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 10, 11, 13 und 14 wie folgt gefaßt: |
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10. |
Einen anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, |
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11. |
ohne Erlaubnis nach § 10 a einen anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, |
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12. |
(unverändert) |
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13. |
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11, oder 12 bereitstellt, |
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14. |
Einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist." |
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b) |
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige und die öffentliche Information darüber sind kein Verschaffen und kein öffentliches Mitteilen einer Gelegenheit zum Verbrauch nach Satz 1 Nr. 11." |
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c) |
In Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 wird nach der Angabe "10" ein Komma und die Angabe "11" eingefügt. |
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d) |
In Absatz 4 wird die Angabe "oder Nr. 10" durch ein Komma und die Angabe "Nr. 10 oder 11" ersetzt. |
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4a. |
In § 30 c Abs. 1 wird nach der Angabe "10" ein Komma und die Angabe "11" eingefügt. |
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5. |
Dem § 31 a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Von der Verfolgung soll abgesehen werden, wenn der Täter in einem Drogenkonsumraum Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch, der nach § 10a geduldet werden kann, in geringer Menge besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein." |
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6. |
§ 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert: |
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a) |
In Nummer 2 werden nach der Angabe "§ 7", in Nummer 3 nach der Angabe "§ 8 Abs. 3 Satz 1" und in Nummer 4 nach der Angabe "§ 9 Abs. 2" jeweils ein Komma und die Angabe "auch in Verbindung mit § 10 Abs. 3," eingefügt. |
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b) |
Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: |
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"6. |
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr 2 bis 4, § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, 3 oder 4, § 20 Abs. 1 oder § 26 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist." |
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6a. |
In § 33 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe "10" ein Komma und die Angabe "11" eingefügt. |
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7. |
§ 38 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. |
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8. |
Folgender § 39 wird angefügt: "§ 39 Übergangsregelung Einrichtungen, in deren Räumlichkeiten der Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln vor dem 1. Januar 1999 geduldet wurde, dürfen ohne eine Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde nur weiterbetrieben werden, wenn spätestens 24 Monate nach dem Inkrafttreten des Dritten BtMG-Änderungsgesetzes vom 28. März 2000 (BGBL 1 S. 302) eine Rechtsverordnung nach § 10 a Abs. 1 gestellt wird. Bis zur unanfechtbaren Entscheidung über einen Antrag können diese Einrichtungen nur weiterbetrieben werden, soweit die Anforderungen nach § 10 a Abs. 2 oder einer nach dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung erfüllt werden. § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 11 gilt auch für Einrichtungen nach Satz 1." |
Artikel 2 |
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Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 28. März 2000 |
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