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Heroinabgabe-Verordnung

Verordnung über die ärztliche Verschreibung von Heroin
vom 8. März 1999 (Stand: 1. Juli 1996)


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  1. Abschnitt:
    Datenschutz

 

  • Art. 23

    1 Die für die Bewilligungserteilung erforderlichen Personendaten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Heimatort sowie Angaben über die Erfüllung der Aufnahmekriterien) werden von den Institutionen über die zuständige kantonale Behörde an das BAG gemeldet.

    2 Das BAG nimmt zur Kontrolle der Behandlungsqualität im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c und d Einsicht in die Krankengeschichten und Behandlungspläne der Patienten und Patientinnen oder beauftragt Dritte damit unter Auferlegung der Schweigepflicht.

    3 Sämtliche Bearbeitungen von Personendaten zu Forschungs- und Evaluationszwecken sind dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 s über den Datenschutz unter-stellt. Sie sind anonymisiert durchzuführen.

     

     


Fussnoten:

  1. SR 235.1


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