|
|||||||||||
|
|||||||||||
|
|||||||||||
Heroinabgabe-VerordnungVerordnung über die ärztliche Verschreibung von Heroin
|
[zurück] | [Inhalt] | [vor] |
1 Die für die Bewilligungserteilung erforderlichen Personendaten (Name, Adresse, Geburtsdatum, Heimatort sowie Angaben über die Erfüllung der Aufnahmekriterien) werden von den Institutionen über die zuständige kantonale Behörde an das BAG gemeldet.
2 Das BAG nimmt zur Kontrolle der Behandlungsqualität im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben c und d Einsicht in die Krankengeschichten und Behandlungspläne der Patienten und Patientinnen oder beauftragt Dritte damit unter Auferlegung der Schweigepflicht.
3 Sämtliche Bearbeitungen von Personendaten zu Forschungs- und Evaluationszwecken sind dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 s über den Datenschutz unter-stellt. Sie sind anonymisiert durchzuführen.
[zurück] | [Inhalt] | [vor] |
© 1999-2012 by Eve & Rave Webteam webteam@eve-rave.net |