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Heroinabgabe-Verordnung

Verordnung über die ärztliche Verschreibung von Heroin
vom 8. März 1999 (Stand: 1. Juli 1996)


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  1. Abschnitt:
    Die Institution für die heroingestützte Behandlung

 

  • Art. 9
    Die Institution

    Geeignet zur heroingestützten Behandlung sind Institutionen, die:

    1. eine interdisziplinäre Behandlung und Betreuung im Sinne von Artikel 3 gewährleisten;

    2. die fachliche Kompetenz von Medizinal- und anderen Fachpersonen gewährleisten;

    3. über ausreichendes Behandlungs- und Betreuungspersonal verfügen;

    4. Räumlichkeiten an geeigneter Lage und mit geeigneter Infrastruktur haben; und

    5. die Sicherheit des Heroinverkehrs und die Qualitätssicherung gewährleisten.

       

       

  • Art. 10
    Trägerschaft und Leitung

    1 Träger der Institution sind Kantone, Gemeinden oder private Organisationen.

    2 Die Trägerschaft ist für die Gesamtleitung der Institution verantwortlich, namentlich die zur Durchführung der heroingestützten Behandlung notwendige Organisation, personelle Besetzung und Infrastruktur sowie deren Finanzierung.

    3 Die institutionelle Gesamtleitung hat gegenüber Fachpersonen bei Entscheiden im Rahmen von Behandlungen kein Weisungsrecht.

     

     

  • Art. 11
    Behandlungspersonal

    1 Zum Behandlungspersonal gehören mindestens:

    1. ein Arzt oder eine Ärztin, der oder die für die medizinische Leitung verantwortlich und nach den Artikeln 9 und 10 des Gesetzes verschreibungsberechtigt ist;

    2. eine für die psychosoziale Betreuung verantwortliche Fachperson;

    3. zwei für die Pflege der Patienten und Patientinnen und die Abgabe der verschriebenen Betäubungs- und Arzneimittel zuständige Personen.

       

    2 In allen Behandlungs- und Betreuungsbereichen muss ausreichend fachlich qualifiziertes Personal zur Verfügung stehen.

     

    3 Eine Fachperson kann zwei Betreuungsbereiche übernehmen, falls sie hierfür ausgebildet ist und ihre Betreuungskapazitäten dies zulassen.

     

     

  • Art. 12
    Delegation

    1 Einzelne Behandlungs- und Betreuungsbereiche können in begründeten Ausnahmefällen an externe, qualifizierte Personen oder Institutionen delegiert werden, soweit eine koordinierte interdisziplinäre Betreuung gewährleistet bleibt.

    2 Die Delegation bedarf der Bewilligung durch das BAG.

    3 Die Abgabe und Verschreibung von Heroin nach Artikel 8 kann nicht delegiert werden.

     

     

  • Art. 13
    Aus- und Weiterbildung

    1 Die Mehrheit der Fachpersonen hat eine ausreichende Berufserfahrung mit der Behandlung und Betreuung Drogenabhängiger nachzuweisen.

    2 Das Personal hat sich regelmässig weiterzubilden und wird vom BAG über die einschlägigen Forschungsergebnisse und entsprechenden Behandlungsempfehlungen informiert.

     

     

  • Art. 14
    Sicherheit

    1 Die Betäubungsmittel müssen getrennt von allen anderen Waren und unter Verschluss in einem Tresor in einem Raum gelagert werden, der für diesen Zweck amtlich zugelassen wurde. Beim Auftreten von Sicherheitsproblemen können die Kantone zusätzliche Sicherungsmassnahmen vorschreiben.

    2 Die Institution erarbeitet für die Sicherheit der Patientinnen und Patienten sowie des Behandlungspersonals ein Dispositiv mit Einbezug der zuständigen örtlichen Polizeibehörden.

    3 Die für die Kontrolle der Betäubungsmittel verantwortliche Medizinalperson muss sich jederzeit über Bezug und Verwendung der verschriebenen Substanzen gegenüber den Bewilligungsbehörden ausweisen können.

     

     

  • Art. 15
    Betriebs- und Behandlungskonzept

    1 Die Institution erstellt ein detailliertes Betriebskonzept, welches namentlich Aufschluss gibt über Trägerschaft, Institutionsleitung, Verantwortlichkeiten, personelle Ressourcen, Lokalität, Anzahl der Behandlungsplätze, Sicherheit, Datenschutz, Finanzierung und organisatorische Einbettung in das regionale Netz der Suchthilfeinstitutionen.

    2 Ein Behandlungskonzept hält die Grundsätze der Behandlung, die Verantwortlichkeiten und die Art und Weise der Zusammenarbeit der behandlungsbeteiligten Fachpersonen sowie deren Weiterbildung fest.

    3 Wesentliche Änderungen beim Betriebs- und Behandlungskonzept sind dem BAG sofort mitzuteilen.

    4 Interessierten ist ihrer Betroffenheit entsprechend Einsicht in das Betriebs- und Behandlungskonzept zu gewähren.


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