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Heroinabgabe-Verordnung

Verordnung über die ärztliche Verschreibung von Heroin
vom 8. März 1999 (Stand: 1. Juli 1996)


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Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 8 Absätze 6-8, 8a, 9 und 14 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (Gesetz),
verordnet:

 

  1. Abschnitt:
    Allgemeine Bestimmungen

 

  • Art. 1
    Zweck

    1 Mit der heroingestützten Behandlung von schwer heroinabhängigen Personen werden folgende Ziele verfolgt:

    1. eine anhaltende therapeutische Einbindung;

    2. die Verbesserung des physischen oder psychischen Gesundheitszustandes;

    3. die Verbesserung der sozialen Integration (Arbeitsfähigkeit, Distanzierung von der Drogenszene, Abbau deliktischen Verhaltens);

    4. der dauerhafte Verzicht auf Opiatkonsum.

       

    2 Die heroingestützte Behandlung bildet eine Ergänzung der Therapie für schwer heroinabhängige Personen, bei denen andere Behandlungsformen versagt haben oder deren Gesundheitszustand andere Behandlungsformen nicht zulässt.

     

     

  • Art. 2
    Begriffe

    1 Als heroingestützte Behandlung gilt die Verschreibung von Heroin an schwer Heroinabhängige innerhalb von Institutionen nach Artikel 9 im Rahmen einer umfassenden, interdisziplinären Behandlung.

    2 Der Gesundheitszustand umfasst ganzheitlich den somatischen und psychischen Zustand sowie die soziale Situation des Patienten oder der Patientin.

    3 Als schwer heroinabhängig gilt, wer für eine Abhängigkeitsdiagnose nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten der WHO vom Dezember 1990 (International Classification of Diseases and Health-related Classifications, ICD-10) die Kriterien nach den Ziffern 4 (körperliches Entzugssyndrom) und 5 (Toleranzentwicklung) und noch mindestens zwei weitere Kriterien erfüllt.

 

 


Fussnoten:

  1. SR 812.121

  2. Der Text dieser Klassifikation kann beim Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern, eingesehen werden. Eine Textausgabe kann bei der Weltgesundheitsorganisation, Division of Publishing, Language, and Library Services, Headquarters, 1211 Genf 27 gegen Verrechnung bezogen werden .

 


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