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Begleitforschungs-Verordnung

Verordnung über die Förderung der wissenschaftlichen
Begleitforsschung zur Drogenprävention und Verbesserung
der Lebensbedingungen Drogenabhängiger
vom 21. Oktober 1992 (Stand: 20. Januar 1998)


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  1. Abschnitt:
    Behandlung von Versuchspersonen nach Beendigung der Versuche

     

    • Art. 17
      Verschreibung von Heroin, Morphin und intravenös zu verabreichendem Methadon

      1 An Drogenabhängige, die bis zum Schluss an den Versuchen teilgenommen haben, kann bei entsprechender medizinischer Indikation weiterhin Heroin, Morphin und intravenös zu verabreichendes Methadon ärztlich verschrieben werden.

      2 Für die Verschreibung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung, die sich auf die Projekte und Versuche beziehen, sinngemäss.

      3 Im Rahmen der im Gesamtversuchsplan festgelegten Höchstzahlen können neue Versuchspersonen aufgenommen werden, soweit dies für die wissenschaftliche Abklärung zusätzlicher Forschungsfragen erforderlich ist .

       

       

    • Art. 18
      Weitere Forschungsarbeiten

      1 Das Bundesamt sorgt für die Durchführung von wissenschaftlichen Langzeitstudien bei Drogenabhängigen, denen nach Artikel 17 weiterhin Heroin, Morphin oder intravenös zu verabreichendes Methadon ärztlich verschrieben wird. Es kann zu diesem Zweck weitere klinische Studien in Auftrag geben.

      2 Für die Langzeitstudien und weitere klinische Studien gelten die Bestimmungen über die Begleitforschung sinngemäss.

       

       

    • Art. 19
      Unterstützung durch den Bund

      Der Bund kann an die Kosten der ärztlichen Verschreibung nach Artikel 17 in dem Masse Finanzhilfe leisten, in dem er die abgeschlossenen Versuche finanziell unterstützt hat.

 


Fussnoten:

  1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Febr. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 985).

  2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Dez. 1997 (AS 1998 71).


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