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Begleitforschungs-VerordnungVerordnung über die Förderung der wissenschaftlichen
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1 In den Versuchen soll der Erfolg der Therapie als Schritt auf dem Weg zur Drogenabstinenz unter folgenden Aspekten überprüft werden:
Verbesserung des körperlichen und/oder psychischen Gesundheitszustandes;
Verbesserung der sozialen Integration (Arbeitsfähigkeit, Distanzierung von der Drogenszene, Abbau deliktischen Verhaltens);
Erhöhung des Verantwortungsbewusstseins betreffend das HIV-Infektionsrisiko.
2 Die Wirkungsweise der verwendeten Betäubungsmittel soll durch eine Gesamtanalyse der Daten aus den Versuchen ermittelt werden.
Das Bundesamt:
legt die Anordnung der Versuche in einem Gesamtplan fest und wählt nach dieser Anordnung die Versuche aus;
setzt zur Begutachtung des Gesamtplanes für die Versuche und zur Beaufsichtigung der Begleitforschung eine beratende Expertengruppe ein.
1 Die Zahl der Probanden des einzelnen Versuchs wird auf die jeweilige Versuchsanordnung ausgerichtet; sie ist den örtlichen Gegebenheiten und den Überwachungs-, Betreuungs- und Auswertungsmöglichkeiten anzupassen.
2 Der Bundesrat genehmigt, auf Antrag des EDI, den Gesamtplan, welcher die Gesamtzahl der Versuche und der Probanden festlegt.
1 Versuche müssen vom Kanton nach den Artikeln 14 Absatz 2 oder 15a Absatz 5 BetmG bewilligt worden sein.
2 Versuche mit Heroin bedürfen der Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 8 Absatz 5 BetmG. Die Bewilligungen werden individuell pro Arzt und pro am Versuch teilnehmenden Probanden ausgestellt. Sie werden zudem nur für Probanden erteilt, bei denen mehrjährige Drogenabhängigkeit nachgewiesen werden kann.
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