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Begleitforschungs-Verordnung

Verordnung über die Förderung der wissenschaftlichen
Begleitforsschung zur Drogenprävention und Verbesserung
der Lebensbedingungen Drogenabhängiger
vom 21. Oktober 1992 (Stand: 20. Januar 1998)


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  1. Abschnitt:
    Zusätzliche Bestimmungen über die Begleitforschung zu den Versuchen

     

    • Art. 9
      Ziel der Versuche

      1 In den Versuchen soll der Erfolg der Therapie als Schritt auf dem Weg zur Drogenabstinenz unter folgenden Aspekten überprüft werden:

      1. Verbesserung des körperlichen und/oder psychischen Gesundheitszustandes;

      2. Verbesserung der sozialen Integration (Arbeitsfähigkeit, Distanzierung von der Drogenszene, Abbau deliktischen Verhaltens);

      3. Erhöhung des Verantwortungsbewusstseins betreffend das HIV-Infektionsrisiko.

         

      2 Die Wirkungsweise der verwendeten Betäubungsmittel soll durch eine Gesamtanalyse der Daten aus den Versuchen ermittelt werden.

       

       

    • Art. 10
      Verantwortung des Bundesamtes

      Das Bundesamt:

      1. legt die Anordnung der Versuche in einem Gesamtplan fest und wählt nach dieser Anordnung die Versuche aus;

      2. setzt zur Begutachtung des Gesamtplanes für die Versuche und zur Beaufsichtigung der Begleitforschung eine beratende Expertengruppe ein.

         

         

    • Art. 11
      Umfang der Versuche

      1 Die Zahl der Probanden des einzelnen Versuchs wird auf die jeweilige Versuchsanordnung ausgerichtet; sie ist den örtlichen Gegebenheiten und den Überwachungs-, Betreuungs- und Auswertungsmöglichkeiten anzupassen.

      2 Der Bundesrat genehmigt, auf Antrag des EDI, den Gesamtplan, welcher die Gesamtzahl der Versuche und der Probanden festlegt.

       

       

    • Art. 12
      Bewilligungen für Versuche

      1 Versuche müssen vom Kanton nach den Artikeln 14 Absatz 2 oder 15a Absatz 5 BetmG bewilligt worden sein.

      2 Versuche mit Heroin bedürfen der Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 8 Absatz 5 BetmG. Die Bewilligungen werden individuell pro Arzt und pro am Versuch teilnehmenden Probanden ausgestellt. Sie werden zudem nur für Probanden erteilt, bei denen mehrjährige Drogenabhängigkeit nachgewiesen werden kann.

 


Fussnoten:

  1. Fassung gemäss Ziff I der V vom 3. Okt. 1994 (AS 1994 3088).


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