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Begleitforschungs-VerordnungVerordnung über die Förderung der wissenschaftlichen
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1 Der Bund unterstützt die wissenschaftliche Begleitforschung zu Massnahmen für die Drogenprävention, die Verbesserung der Gesundheits- und Lebenssituation Drogenabhängiger, ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft sowie die Senkung der Beschaffungskriminalität.
2 Die Begleitforschung soll wissenschaftliche Entscheidungsgrundlagen für die Wahl und Verbesserung von Präventions- und Betreuungsmassnahmen zur Verminderung der Drogenprobleme liefern.
3 Oberstes Ziel von Präventions- und Betreuungsmassnahmen ist die Drogenabstinenz des Individuums.
In dieser Verordnung bedeuten:
Projekt: |
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befristete, inhaltlich und organisatorisch definierte Massnahme im Sinne von Artikel 1 Absatz 1; |
Versuch: |
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Projekt mit der ärztlichen Verschreibung anderer Betäubungsmittel als oral einzunehmendes Methadon an Drogenabhängige. |
1 Mit der Begleitforschung wird die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit von Projekten und Versuchen mit wissenschaftlichen Methoden ermittelt.
2 Die Begleitforschung ist für folgende Projekte und Versuche notwendig:
Projekte der Drogenprävention, die geeignet sind, Suchtverhalten zu verhindern oder zu vermindern;
Projekte und Versuche der Betreuung und Behandlung von Drogenabhängigen, die den Drogenausstieg erleichtern, und:
die Gesundheit erhalten bzw. verbessern oder
die soziale Integration verbessern und eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ermöglichen oder
die Beschaffungskriminalität senken;
Projekte der beruflichen Aus- und Weiterbildung der in der Suchtprävention sowie in der Betreuung und Behandlung von Drogenabhängigen Tätigen.
1 Der Bund übernimmt im Rahmen der bewilligten Kredite teilweise oder ganz die Kosten der wissenschaftlichen Begleitforschung zu den ausgewählten Projekten und Versuchen.
2 Er kann an die Kosten von ausgewählten Projekten und Versuchen, an deren Durchführung er ein besonderes Interesse hat, Finanzhilfe leisten.
1 Träger der Projekte und Versuche sind Kantone, Gemeinden oder private Organisationen.
2 Sie tragen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Verantwortung für die Planung und Durchführung des Projekts oder Versuchs.
3 Bei Projekten und Versuchen, die eine medizinische Behandlung einschliessen, bezeichnen die Träger den verantwortlichen Arzt.
1 Auftragnehmer für die Begleitforschung sind private oder öffentliche wissenschaftliche Institutionen.
2 Sie tragen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Verantwortung für die Planung und Durchführung der Begleitforschung sowie für deren wissenschaftliche Qualität.
Das Bundesamt für Gesundheitswesen (Bundesamt):
wählt die Projekte und Versuche aus und beaufsichtigt ihre Durchführung;
erteilt die Aufträge für die Begleitforschung und beaufsichtigt ihre Durchführung;
sorgt für die Veröffentlichung der Ergebnisse nach Anhörung der Träger der Projekte oder Versuche und der Auftragnehmer für die Begleitforschung; den Bestimmungen über den Datenschutz ist Rechnung zu tragen.
1 Der Bund unterstützt Projekte und Versuche nur, wenn die Kantone, auf deren Gebiet diese stattfinden, sich in ihrer Stellungnahme damit einverstanden erklären.
2 Die personelle und organisatorische Trennung der Verantwortung für ein Projekt oder einen Versuch von der Verantwortung für die Begleitforschung muss gewährleistet sein.
3 Die Projekte und Versuche müssen ferner:
von der Zahl der Probanden her so bemessen sein, dass sie auswertbare Resultate ermöglichen, ohne den Rahmen einer wissenschaftlichen Forschungsuntersuchung am Menschen zu sprengen;
die Zustimmung einer medizinisch-ethischen Kommission erhalten haben, sofern sie eine medizinische Behandlung einschliessen.
4 Die Projekte und Versuche sollen in ihrer Gesamtheit einen möglichst umfassenden Querschnitt ergeben und vergleichbare Resultate über die Wirkungsweise und Wirtschaftlichkeit liefern.
5 Die Projekte und Versuche müssen dem Bundesamt mit einem detaillierten Beschrieb eingereicht werden.
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