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Begleitforschungs-Verordnung

Verordnung über die Förderung der wissenschaftlichen
Begleitforsschung zur Drogenprävention und Verbesserung
der Lebensbedingungen Drogenabhängiger
vom 21. Oktober 1992 (Stand: 20. Januar 1998)


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Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 8 Absatz 5, 15c und 30 des Bundesgesetzes
vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel (BetmG),
verordnet:

 

 

  1. Abschnitt:
    Begleitforschung, Projekte und Versuche

     

    • Art. 1
      Ziel und Zweck

      1 Der Bund unterstützt die wissenschaftliche Begleitforschung zu Massnahmen für die Drogenprävention, die Verbesserung der Gesundheits- und Lebenssituation Drogenabhängiger, ihre Wiedereingliederung in die Gesellschaft sowie die Senkung der Beschaffungskriminalität.

      2 Die Begleitforschung soll wissenschaftliche Entscheidungsgrundlagen für die Wahl und Verbesserung von Präventions- und Betreuungsmassnahmen zur Verminderung der Drogenprobleme liefern.

      3 Oberstes Ziel von Präventions- und Betreuungsmassnahmen ist die Drogenabstinenz des Individuums.

       

       

    • Art. 2
      Begriffe

      In dieser Verordnung bedeuten:

      Projekt:

       

      befristete, inhaltlich und organisatorisch definierte Massnahme im Sinne von Artikel 1 Absatz 1;

      Versuch:

       

      Projekt mit der ärztlichen Verschreibung anderer Betäubungsmittel als oral einzunehmendes Methadon an Drogenabhängige.

       

       

    • Art. 3
      Gegenstand der Begleitforschung

      1 Mit der Begleitforschung wird die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit von Projekten und Versuchen mit wissenschaftlichen Methoden ermittelt.

       

      2 Die Begleitforschung ist für folgende Projekte und Versuche notwendig:

      1. Projekte der Drogenprävention, die geeignet sind, Suchtverhalten zu verhindern oder zu vermindern;

      2. Projekte und Versuche der Betreuung und Behandlung von Drogenabhängigen, die den Drogenausstieg erleichtern, und:

        1. die Gesundheit erhalten bzw. verbessern oder

        2. die soziale Integration verbessern und eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit ermöglichen oder

        3. die Beschaffungskriminalität senken;

      3. Projekte der beruflichen Aus- und Weiterbildung der in der Suchtprävention sowie in der Betreuung und Behandlung von Drogenabhängigen Tätigen.

         

         

    • Art. 4
      Unterstützung durch den Bund

      1 Der Bund übernimmt im Rahmen der bewilligten Kredite teilweise oder ganz die Kosten der wissenschaftlichen Begleitforschung zu den ausgewählten Projekten und Versuchen.

      2 Er kann an die Kosten von ausgewählten Projekten und Versuchen, an deren Durchführung er ein besonderes Interesse hat, Finanzhilfe leisten.

       

       

    • Art. 5
      Träger der Projekte und Versuche

      1 Träger der Projekte und Versuche sind Kantone, Gemeinden oder private Organisationen.

      2 Sie tragen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Verantwortung für die Planung und Durchführung des Projekts oder Versuchs.

      3 Bei Projekten und Versuchen, die eine medizinische Behandlung einschliessen, bezeichnen die Träger den verantwortlichen Arzt.

       

       

    • Art. 6
      Auftragnehmer für die Begleitforschung

      1 Auftragnehmer für die Begleitforschung sind private oder öffentliche wissenschaftliche Institutionen.

      2 Sie tragen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Verantwortung für die Planung und Durchführung der Begleitforschung sowie für deren wissenschaftliche Qualität.

       

       

    • Art. 7
      Verantwortung des Bundesamtes für Gesundheitswesen

      Das Bundesamt für Gesundheitswesen (Bundesamt):

      1. wählt die Projekte und Versuche aus und beaufsichtigt ihre Durchführung;

      2. erteilt die Aufträge für die Begleitforschung und beaufsichtigt ihre Durchführung;

      3. sorgt für die Veröffentlichung der Ergebnisse nach Anhörung der Träger der Projekte oder Versuche und der Auftragnehmer für die Begleitforschung; den Bestimmungen über den Datenschutz ist Rechnung zu tragen.

         

         

    • Art. 8
      Anforderungen an Projekte und Versuche

      1 Der Bund unterstützt Projekte und Versuche nur, wenn die Kantone, auf deren Gebiet diese stattfinden, sich in ihrer Stellungnahme damit einverstanden erklären.

       

      2 Die personelle und organisatorische Trennung der Verantwortung für ein Projekt oder einen Versuch von der Verantwortung für die Begleitforschung muss gewährleistet sein.

       

      3 Die Projekte und Versuche müssen ferner:

      1. von der Zahl der Probanden her so bemessen sein, dass sie auswertbare Resultate ermöglichen, ohne den Rahmen einer wissenschaftlichen Forschungsuntersuchung am Menschen zu sprengen;

      2. die Zustimmung einer medizinisch-ethischen Kommission erhalten haben, sofern sie eine medizinische Behandlung einschliessen.

         

      4 Die Projekte und Versuche sollen in ihrer Gesamtheit einen möglichst umfassenden Querschnitt ergeben und vergleichbare Resultate über die Wirkungsweise und Wirtschaftlichkeit liefern.

       

      5 Die Projekte und Versuche müssen dem Bundesamt mit einem detaillierten Beschrieb eingereicht werden.

 


Fussnoten:

  1. SR 812.121


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