Heroinabgabe-Gesetz
Bundesbeschluss über die ärztliche Verschreibung von Heroin vom 9. Oktober 1998
AS 1998
1998-0103
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 1998 ,
beschliesst:
I
Das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 wird wie folgt geändert:
Art. 8 Abs. 6-8
6 Das Bundesamt für
Gesundheit kann im weiteren für den Anbau, die Einfuhr, die
Herstellung und das Inverkehrbringen von Stoffen nach Absatz 1
Buchstabe b Ausnahmebewilligungen erteilen. Ausnahmebewilligungen zur
Behandlung von drogenabhängigen Personen mit Stoffen nach Absatz
1 Buchstabe b können ausschliesslich an hierfür
spezialisierte Institutionen erteilt werden.
7 Der Bundesrat regelt
die Voraussetzungen für die Behandlung von Menschen mit Stoffen
nach Absatz 1 Buchstabe b. Er sorgt insbesondere dafür, dass
diese Stoffe nur bei Personen angewendet werden, die
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mindestens 18 Jahre alt sind;
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seit mindestens zwei Jahren heroinabhängig sind;
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mindestens zwei Behandlungsversuche mit einer anderen anerkannten ambulanten oder
stationären Behandlungsmethode abgebrochen haben, oder deren
Gesundheitszustand andere Behandlungsformen nicht zulässt; und
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Defizite im medizinischen, psychologischen oder sozialen Bereich aufweisen, die
auf den Drogenkonsum zurückzuführen sind.
8Der Bundesrat legt die periodische Überprüfung der Therapieverläufe fest,
namentlich auch im Hinblick auf das Ziel der Drogenabstinenz.
Art. 8a
1 Das Bundesamt für Gesundheit ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Überprüfung
der Voraussetzungen und des Verlaufs der Behandlung nach Artikel 8 Absätze 6 und 7 zu bearbeiten.
2 Es gewährleistet durch technische und organisatorische Massnahmen den Datenschutz.
II
1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich.
2 Er wird nach Artikel 89 bis Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und
untersteht nach Artikel 89 bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.
3 Er tritt am Tag nach der Verabschiedung in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der
Revision des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.
Ständerat,
9. Oktober 1998
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Nationalrat,
9. Oktober 1998
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Der Präsident: Zimmerli
Der Sekretär: Lanz
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Der Präsident: Leuenberger
Der Protokollführer: Anliker
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Fussnoten:
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BBl 1998 1607
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SR 812.121
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