Eve-Rave.net Druckversion - Info
Eve & Rave Archiv (diese Seiten werden nicht mehr aktualisiert)
News Vereine Drug-Checking Kultur Politik Berichte § § Download Presse Safer Use Webverzeichnis

Heroinabgabe-Gesetz

Bundesbeschluss über die ärztliche Verschreibung von Heroin
vom 9. Oktober 1998


AS 1998
1998-0103

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Februar 1998 ,
beschliesst:

 

 

  I

Das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 wird wie folgt geändert:

 

Art. 8 Abs. 6-8

6 Das Bundesamt für Gesundheit kann im weiteren für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Stoffen nach Absatz 1 Buchstabe b Ausnahmebewilligungen erteilen. Ausnahmebewilligungen zur Behandlung von drogenabhängigen Personen mit Stoffen nach Absatz 1 Buchstabe b können ausschliesslich an hierfür spezialisierte Institutionen erteilt werden.

7 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Behandlung von Menschen mit Stoffen nach Absatz 1 Buchstabe b. Er sorgt insbesondere dafür, dass diese Stoffe nur bei Personen angewendet werden, die

  1. mindestens 18 Jahre alt sind;

  2. seit mindestens zwei Jahren heroinabhängig sind;

  3. mindestens zwei Behandlungsversuche mit einer anderen anerkannten ambulanten oder stationären Behandlungsmethode abgebrochen haben, oder deren Gesundheitszustand andere Behandlungsformen nicht zulässt; und

  4. Defizite im medizinischen, psychologischen oder sozialen Bereich aufweisen, die auf den Drogenkonsum zurückzuführen sind.

8Der Bundesrat legt die periodische Überprüfung der Therapieverläufe fest, namentlich auch im Hinblick auf das Ziel der Drogenabstinenz.

 

 

Art. 8a

1 Das Bundesamt für Gesundheit ist berechtigt, personenbezogene Daten zur Überprüfung der Voraussetzungen und des Verlaufs der Behandlung nach Artikel 8 Absätze 6 und 7 zu bearbeiten.

2 Es gewährleistet durch technische und organisatorische Massnahmen den Datenschutz.

 

 

 

  II

1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich.

2 Er wird nach Artikel 89 bis Absatz 1 der Bundesverfassung als dringlich erklärt und untersteht nach Artikel 89 bis Absatz 2 der Bundesverfassung dem fakultativen Referendum.

3 Er tritt am Tag nach der Verabschiedung in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten der Revision des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004.

 

 

Ständerat,
9. Oktober 1998

 

 

Nationalrat,
9. Oktober 1998

 

Der Präsident: Zimmerli

Der Sekretär: Lanz

 

Der Präsident: Leuenberger

Der Protokollführer: Anliker

 


Fussnoten:

  1. BBl 1998 1607

  2. SR 812.121



Powered by Apache and Debian © 1999-2012 by Eve & Rave Webteam
webteam@eve-rave.net