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Vorläufer-Verordnung
(VorlV)

Verordnung über die Vorläuferchemikalien
und andere Chemikalien, die zur Herstellung von
Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden
vom 29. Mai 1996 (Stand: 1. Juli 1996)
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  1. Kapitel:
    Kontrollen, Gebühren, Mitteilungen

     

    • Art. 27
      Kontrollaufgabe des Bundes

      Das Bundesamt kontrolliert in Zusammenarbeit mit der Zollverwaltung und den zuständigen kantonalen Behörden die Einhaltung der Bestimmungen über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Vorläuferchemikalien und der anderen Chemikalien.

       

       

    • Art. 28
      Kontrollaufgabe der Kantone

      1 Die zuständigen kantonalen Behörden überprüfen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Inland. Sie ergreifen bei Unregelmässigkeiten die notwendigen Massnahmen. Insbesondere kann, nach Anhörung der berechtigten Person, dieser die Berechtigung zum Verkehr mit den Vorläuferchemikalien entzogen werden.

      2 Sie kontrollieren die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben in der Buchführung. Die Buchführungspflichtigen sind zur Mitwirkung verpflichtet. Auf Verlangen haben sie detaillierte Auskünfte zu erteilen.

      3 Die zuständigen kantonalen Behörden sind ferner befugt, die in Zollagern aufbewahrten Bestände an Vorläuferchemikalien zu kontrollieren.

      4 Sie arbeiten bei ihrer Kontrolle bei Bedarf mit dem Bundesamt zusammen.

      5 Liegen das Geschäftsdomizil und das Lager einer Firma oder Person auf den Gebieten von zwei Kantonen, arbeiten die zuständigen Behörden für die nötigen Kontrollen zusammen.

       

       

    • Art. 29
      Verwertung und Entsorgung verwahrter Waren

      1 Verwahrte Vorläuferchemikalien oder andere Chemikalien, die dem Eigentümer nicht zurückgegeben werden können, werden vom Bundesamt oder der zuständigen kantonalen Behörde auf Kosten des Eigentümers einer legalen Verwendung zugeführt oder fachtechnisch entsorgt. Ein eventuell verbleibender Erlös kann dem Eigentümer zurückerstattet werden.

      2 Eine gerichtliche Verfügung über die Einziehung im Rahmen eines Strafverfahrens bleibt vorbehalten.

       

       

    • Art. 30
      Gebühren

      1 Das Bundesamt erhebt für die Erteilung von einmaligen und generellen Ein- oder Ausfuhrbewilligungen (Art. 5 des Gesetzes) für Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien nach Zielländern Gebühren.

       

      2 Die Gebühr beträgt 100 Franken für eine einmalige Bewilligung und 200 Franken für eine generelle Bewilligung. Ist der Warenwert weniger als 100 Franken, beträgt die Gebühr 50 Franken. Bewilligungen für Analysenmuster sowie für die wissenschaftliche Forschung oder Drogenbekämpfung sind gebührenfrei.

       

      3 Die Gebühr für die Verlängerung einer einmaligen Bewilligung beträgt 50 Franken.

       

      4 Erfordern die Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 3 einen besonderen Abklärungsaufwand, so beträgt die zusätzliche Gebühr hierfür 120 Franken pro Arbeitsstunde. Gleiches gilt für die Beschlagnahmung, Verwertung und Entsorgung.

       

      5 Auslagen werden gesondert in Rechnung gestellt. Darunter fallen die Kosten für:

      1. wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder die Beschaffung von Unterlagen;

      2. Porti, Telefon, Telegramm, Telefax und Telex im Auslandverkehr;

      3. Reise und Transport.

         

         

    • Art. 31
      Mitteilungspflichten

      1 Das Bundesamt sorgt dafür, dass die in den internationalen Abkommen verlangten Meldungen den zuständigen Stellen erstattet werden.

      2 Es erteilt dem Bundesamt für Polizeiwesen die Auskünfte, die dieses zur Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Vorläuferchemikalien oder anderen Chemikalien benötigt.

      3 Das Bundesamt für Polizeiwesen informiert das Bundesamt über Feststellungen und Beobachtungen im Zusammenhang mit dem Gesetz.


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