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Vorläufer-Verordnung
(VorlV)

Verordnung über die Vorläuferchemikalien
und andere Chemikalien, die zur Herstellung von
Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden
vom 29. Mai 1996 (Stand: 1. Juli 1996)
Aktuelle Fassung als PDF Datei


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Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 30 und 31 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951
über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Gesetz),
verordnet:

 

 

  1. Kapitel:
    Allgemeine Bestimmungen

     

    • Art. 1
      Zweck

      Mit dieser Verordnung soll verhindert werden, dass Vorläuferchemikalien und andere Chemikalien zur rechtswidrigen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet werden.

       

       

    • Art. 2
      Geltungsbereich

      1 Der Kontrolle unterliegen Stoffe im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes.

       

      2 Nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen:

      1. Vorläuferchemikalien von weniger als 10 g (für Lysergsäure gilt diese Bestimmung nicht);

      2. andere Chemikalien in Mengen von weniger als 20 kg.

         

         

    • Art. 3
      Begriffe

      In dieser Verordnung bedeuten:

       

      Andere Chemikalie

       

      Sammelbegriff für Chemikalien, die bei der Herstellung eines Betäubungsmittels:

      1. einen Nebenbestandteil des Wirkstoffmoleküls bilden; oder
      2. als Hilfschemikalien oder Lösungsmittel gebraucht werden

      Ausfuhr

       

      Verbringen einer Ware aus dem schweizerischen Zollgebiet, aus schweizerischen Zollausschlussgebieten oder aus schweizerischen Zollagern nach dem Ausland

      Bundesamt

       

      Bundesamt für Gesundheitswesen

      CASRN

       

      Chemical Abstracts Service Registry Number. Internationales Numerierungssystem, welches eine Chemikalie eindeutig kennzeichnet

      Durchfuhr

       

      Beförderung von Waren durch die Schweiz ohne Auslad oder Einlagerung. Der Auslad auf dem Amtsplatz eines Grenzzollamtes gilt nicht als Auslad oder Einlagerung im vorstehenden Sinne

      Einfuhr

       

      Verbringen einer Ware in das schweizerische Zollgebiet oder in schweizerische Zollausschlussgebiete oder die Einlagerung in schweizerischen Zollagern

      Einmalige Ein-  oder Ausfuhrbewilligung

       

      Einfuhrbewilligung für eine Einfuhr aus einem bestimmten Land oder Ausfuhrbewilligung für eine Ausfuhr nach einem bestimmten Land

      Generelle Ein- oder Ausfuhrbewilligung

       

      Einfuhrbewilligung für mehrere Einfuhren aus einem bestimmten Land oder Ausfuhrbewilligung für mehrere Ausfuhren nach einem bestimmten Land oder, falls möglich, für Ländergruppen

      Verkehr

       

      Herstellung, Verarbeitung, Erwerb, Lagerung, Verwendung, Handel oder Vermittlung

      Vermittlung

       

      Abschluss von Lieferverträgen durch einen Vermittler

      Vorläufer-Chemikalie

       

      Schlüsselchemikalie für die Herstellung eines Wirkstoffs (Betäubungsmittel), die nach einer chemischen Reaktion den Hauptbestandteil des Wirkstoffmoleküls bildet

      Zielland

       

      Vom Internationalen Kontrollorgan (International Narcotics Control Board) der UNO für Betäubungsmittel oder von der Europäischen Union bezeichnetes Land

       

       

    • Art. 4
      Verzeichnisse

      Das Bundesamt erstellt und veröffentlicht das Verzeichnis:

      1. der Vorläuferchemikalien;

      2. der anderen Chemikalien;

      3. der Zielländer.

 


Fussnoten:

  1. SR 812.121


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