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BAG Betäubungsmittel-Verordnung
(BetmV-BAG)

Verordnung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG)
über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe
mit den Verzeivhnissen der als Betäubungsmittel geltenden Substanzen
vom 12. Dezember 1996 (Stand: 4. Februar 1997)
Aktuelle Fassung (Betäubungsmittel-Verordnung Swissmedic) als PDF Datei


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  • Anhang c

    (Art. 3)
    Verzeichnis der von der Kontrolle teilweise ausgenommenen Betäubungsmittel,
    die in kleinen Mengen ohne ärztliche Verschreibung erhältlich sind

     

    Codein

     

    Präparate sind von der Kontrolle ausgenommen, wenn sie einen oder mehrere andere Bestandteile und als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 100 mg Codein oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Codein enthalten.

    Codeincamsilat

     

    siehe Bemerkung unter Codein

    Codein-HCl

     

    siehe Bemerkung unter Codein

    Codeinpolystyrolsulfonat

     

    siehe unter Codein-Resinat

    Codeinphosphat

     

    siehe Bemerkung unter Codein

    Codein-Resinat

     

    siehe Bemerkung unter Codein

    Codeinsulfat

     

    siehe Bemerkung unter Codein

    Dextropropoxyphen

     

    Präparate sind von der Kontrolle ausgenommen, wenn sie zur oralen Anwendung bestimmt sind und die Dosis als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 135 mg Dextropropoxyphen beträgt oder die Konzentration in nicht abgeteilter Form 2,5 % Dextropropoxyphen nicht übersteigt. Sie dürfen keine anderen Btm oder psychotropen Stoffe enthalten.

    Dextropropoxyphen-HCl

     

    siehe Bemerkung unter Dextropropoxyphen

    Dextropropoxyphennapsilat

     

    siehe Bemerkung unter Dextropropoxyphen

    Dihydrocodein

     

    Präparate sind von der Kontrolle ausgenommen, wenn sie einen oder mehrere andere Bestandteile und als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 100 mg Dihydrocodein oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Dihydrocodein enthalten.

    Dihydrocodein-HCl

     

    siehe Bemerkung unter Dihydrocodein

    Dihydrocodeinhydrorhodanid

     

    siehe Bemerkung unter Dihydrocodein

    Dihydrocodein-Resinat

     

    siehe Bemerkung unter Dihydrocodein

    Dihydrocodeintartrat/-bitartrat/-hydrogentartrat

     

    siehe Bemerkung unter Dihydrocodein

    Dihydrocodeinthiocyanat

     

    siehe Bemerkung unter Dihydrocodein

    Ethylmorphin

     

    Präparate sind von der Kontrolle ausgenommen, wenn sie einen oder mehrere andere Bestandteile und als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 100 mg Ethylmorphin oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Ethylmorphin enthalten.

    Ethylmorphincamsilat

     

    siehe Bemerkung unter Ethylmorphin

    Ethylmorphin-HCl

     

    siehe Bemerkung unter Ethylmorphin

    Norephedrin

     

    siehe unter Phenylpropanolamin

    Opium/Rohopium

     

    Präparate sind von der Kontrolle ausgenommen, wenn sie höchstens 0,2 % Morphin als Morphinbase berechnet sowie einen oder mehrere andere Bestandteile in der Weise enthalten, dass Morphin nicht in einem für die öffentliche Gesundheit eine Gefahr darstellenden Umfange oder auf einfache Art zurückgewonnen und auch seine Präparate nicht in einem solchen Umfange verwendet werden können.

    Phenylpropanolamin (dl-Norephedrin)

     

    Präparate sind von der Kontrolle ausgenommen, wenn sie einen oder mehrere andere Bestandteile und als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 100 mg Phenylpropanolamin oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Phenylpropanolamin enthalten.

    Phenylpropanolamin-HCl (dl-Norephedrin-HCl)

     

    siehe Bemerkung unter Phenylpropanolamin

    Phenylpropanolamin-Resinat (dl-Norephedrin-Resinat)

     

    siehe Bemerkung unter Phenylpropanolamin

    Pholcodin

     

    Präparate sind von der Kontrolle ausgenommen, wenn sie einen oder mehrere andere Bestandteile und als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 100 mg Pholcodin oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Pholcodin enthalten.

    PPA

     

    siehe unter Phenylpropanolamin


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