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BAG Betäubungsmittel-Verordnung
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Codein |
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Präparate sind von der Kontrolle ausgenommen, wenn sie einen oder mehrere andere Bestandteile und als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 100 mg Codein oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Codein enthalten. |
Codeincamsilat |
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siehe Bemerkung unter Codein |
Codein-HCl |
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siehe Bemerkung unter Codein |
Codeinpolystyrolsulfonat |
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siehe unter Codein-Resinat |
Codeinphosphat |
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siehe Bemerkung unter Codein |
Codein-Resinat |
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siehe Bemerkung unter Codein |
Codeinsulfat |
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siehe Bemerkung unter Codein |
Dextropropoxyphen |
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Präparate sind von der Kontrolle ausgenommen, wenn sie zur oralen Anwendung bestimmt sind und die Dosis als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 135 mg Dextropropoxyphen beträgt oder die Konzentration in nicht abgeteilter Form 2,5 % Dextropropoxyphen nicht übersteigt. Sie dürfen keine anderen Btm oder psychotropen Stoffe enthalten. |
Dextropropoxyphen-HCl |
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siehe Bemerkung unter Dextropropoxyphen |
Dextropropoxyphennapsilat |
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siehe Bemerkung unter Dextropropoxyphen |
Dihydrocodein |
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Präparate sind von der Kontrolle ausgenommen, wenn sie einen oder mehrere andere Bestandteile und als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 100 mg Dihydrocodein oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Dihydrocodein enthalten. |
Dihydrocodein-HCl |
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siehe Bemerkung unter Dihydrocodein |
Dihydrocodeinhydrorhodanid |
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siehe Bemerkung unter Dihydrocodein |
Dihydrocodein-Resinat |
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siehe Bemerkung unter Dihydrocodein |
Dihydrocodeintartrat/-bitartrat/-hydrogentartrat |
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siehe Bemerkung unter Dihydrocodein |
Dihydrocodeinthiocyanat |
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siehe Bemerkung unter Dihydrocodein |
Ethylmorphin |
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Präparate sind von der Kontrolle ausgenommen, wenn sie einen oder mehrere andere Bestandteile und als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 100 mg Ethylmorphin oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Ethylmorphin enthalten. |
Ethylmorphincamsilat |
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siehe Bemerkung unter Ethylmorphin |
Ethylmorphin-HCl |
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siehe Bemerkung unter Ethylmorphin |
Norephedrin |
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siehe unter Phenylpropanolamin |
Opium/Rohopium |
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Präparate sind von der Kontrolle ausgenommen, wenn sie höchstens 0,2 % Morphin als Morphinbase berechnet sowie einen oder mehrere andere Bestandteile in der Weise enthalten, dass Morphin nicht in einem für die öffentliche Gesundheit eine Gefahr darstellenden Umfange oder auf einfache Art zurückgewonnen und auch seine Präparate nicht in einem solchen Umfange verwendet werden können. |
Phenylpropanolamin (dl-Norephedrin) |
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Präparate sind von der Kontrolle ausgenommen, wenn sie einen oder mehrere andere Bestandteile und als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 100 mg Phenylpropanolamin oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Phenylpropanolamin enthalten. |
Phenylpropanolamin-HCl (dl-Norephedrin-HCl) |
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siehe Bemerkung unter Phenylpropanolamin |
Phenylpropanolamin-Resinat (dl-Norephedrin-Resinat) |
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siehe Bemerkung unter Phenylpropanolamin |
Pholcodin |
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Präparate sind von der Kontrolle ausgenommen, wenn sie einen oder mehrere andere Bestandteile und als Base berechnet je Einnahme-Einheit nicht mehr als 100 mg Pholcodin oder in nicht abgeteilter Form höchstens 2,5 % Pholcodin enthalten. |
PPA |
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siehe unter Phenylpropanolamin |
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