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BAG Betäubungsmittel-Verordnung
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1 Betäubungsmittel nach Artikel 1 Absätze 1-3 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) und nach Artikel 3 Buchstabe a BetmV sind:
die im Anhang a aufgeführten Stoffe;
deren Salze, Ester, Ether und optischen Isomere;
die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und
Präparate, welche diese Stoffe enthalten.
2 Wird ein im Anhang a aufgeführter Stoff von Kontrollmassnahmen ausgenommen (Art. 3 Abs. 2 BetmG), so gilt die Ausnahme auch für seine in Absatz 1 aufgeführten möglichen Verbindungen sowie für Präparate, die diesen Stoff und keine weiteren Betäubungsmittel enthalten.
3 Die Stoffe werden mit den in den internationalen Übereinkommen verwendeten Bezeichnungen im Anhang a aufgeführt.
4 Für die Meldung (Art. 57 BetmV) von magistralen Präparaten, die einen Stoff enthalten, welcher der Kontrolle unterstellt ist, entspricht die EAN-A-Nummer dieses Stoffes der Menge von einem Gramm.
1 Von der Kontrolle teilweise ausgenommene Betäubungsmittel nach Artikel 3 Absatz 2 BetmG und Artikel 3 Buchstabe b BetmV sind die zusätzlich im Anhang b aufgeführten Stoffe.
2 Die Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
1 Von der Kontrolle teilweise ausgenommene Betäubungsmittel nach Artikel 3 Absatz 2 BetmG und Artikel 3 Buchstabe c BetmV, die in kleinen Mengen ohne ärztliche Verschreibung erhältlich sind, sind die zusätzlich im Anhang c aufgeführten Stoffe.
2 Die Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.
1 Verbotene Stoffe im Sinne von Artikel 8 Absätze 1 und 3 BetmG sind die zusätzlich im Anhang d aufgeführten Betäubungsmittel.
2 Die Bestimmung von Artikel 1 Absatz 3 gilt sinngemäss.
Mohnstroh (Mohnkapseln, Mohnköpfe), das nicht zur Herstellung von Betäubungsmitteln dient, darf nur mit Bewilligung des BAG ein- oder ausgeführt werden.
Die Verordnung des BAG vom 8. November 1984 über die Betäubungsmittel und andere Stoffe und Präparate wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1997 in Kraft.
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