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BAG Betäubungsmittel-Verordnung
(BetmV-BAG)

Verordnung des Bundesamtes für Gesundheit (BAG)
über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe
mit den Verzeivhnissen der als Betäubungsmittel geltenden Substanzen
vom 12. Dezember 1996 (Stand: 4. Februar 1997)
Aktuelle Fassung (Betäubungsmittel-Verordnung Swissmedic) als PDF Datei


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Das Bundesamt für Gesundheit (BAG),
gestützt auf Artikel 3 Buchstaben a-d der Betäubungsmittelverordnung vom 29. Mai 1996  (BetmV),
verordnet:

 

  • Art. 1
    Betäubungsmittel

    1 Betäubungsmittel nach Artikel 1 Absätze 1-3 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) und nach Artikel 3 Buchstabe a BetmV sind:

    1. die im Anhang a aufgeführten Stoffe;

    2. deren Salze, Ester, Ether und optischen Isomere;

    3. die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und

    4. Präparate, welche diese Stoffe enthalten.

       

    2 Wird ein im Anhang a aufgeführter Stoff von Kontrollmassnahmen ausgenommen (Art. 3 Abs. 2 BetmG), so gilt die Ausnahme auch für seine in Absatz 1 aufgeführten möglichen Verbindungen sowie für Präparate, die diesen Stoff und keine weiteren Betäubungsmittel enthalten.

     

    3 Die Stoffe werden mit den in den internationalen Übereinkommen verwendeten Bezeichnungen im Anhang a aufgeführt.

     

    4 Für die Meldung (Art. 57 BetmV) von magistralen Präparaten, die einen Stoff enthalten, welcher der Kontrolle unterstellt ist, entspricht die EAN-A-Nummer dieses Stoffes der Menge von einem Gramm.

     

     

  • Art. 2
    Von der Kontrolle teilweise ausgenommene Betäubungsmittel

    1 Von der Kontrolle teilweise ausgenommene Betäubungsmittel nach Artikel 3 Absatz 2 BetmG und Artikel 3 Buchstabe b BetmV sind die zusätzlich im Anhang b aufgeführten Stoffe.

    2 Die Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.

     

     

  • Art. 3
    Von der Kontrolle teilweise ausgenommene Betäubungsmittel,
    die in kleinen Mengen ohne ärztliche Verschreibung erhältlich sind

    1 Von der Kontrolle teilweise ausgenommene Betäubungsmittel nach Artikel 3 Absatz 2 BetmG und Artikel 3 Buchstabe c BetmV, die in kleinen Mengen ohne ärztliche Verschreibung erhältlich sind, sind die zusätzlich im Anhang c aufgeführten Stoffe.

    2 Die Bestimmungen von Artikel 1 Absätze 2 und 3 gelten sinngemäss.

     

     

  • Art. 4
    Verbotene Stoffe

    1 Verbotene Stoffe im Sinne von Artikel 8 Absätze 1 und 3 BetmG sind die zusätzlich im Anhang d aufgeführten Betäubungsmittel.

    2 Die Bestimmung von Artikel 1 Absatz 3 gilt sinngemäss.

     

     

  • Art. 5
    Mohnstroh

    Mohnstroh (Mohnkapseln, Mohnköpfe), das nicht zur Herstellung von Betäubungsmitteln dient, darf nur mit Bewilligung des BAG ein- oder ausgeführt werden.

     

     

  • Art. 6
    Aufhebung bisherigen Rechts

    Die Verordnung des BAG vom 8. November 1984 über die Betäubungsmittel und andere Stoffe und Präparate wird aufgehoben.

     

     

  • Art. 7
    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1997 in Kraft.

 

 


Fussnoten:

  1. SR 812.121.1

  2. SR 812.121

  3. SR 812.121

  4. SR 812.121

  5. SR 812.121

  6. [AS 1985 195, 1986 681, 1988 1719, 1989 1546, 1990 763, 1992 1236]


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