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Betäubungsmittel-Verordnung
(BetmV)

Verordnung über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe
vom 29. Mai 1996 (Stand: 1. Juli 1996)
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  1. Kapitel:
    Mitteilungen, Sanktionen und Schlussbestimmungen

     

  2. Abschnitt:
    Informationsaufgabe des Bundes

     

    • Art. 70

      1 Das Bundesamt sorgt dafür, dass die in den internationalen Abkommen verlangten Meldungen den zuständigen Organen innert der vorgeschriebenen Fristen erstattet werden.

      2 Es veröffentlicht die in Ausführung der durch die Schweiz ratifizierten internationalen Abkommen verlangten Meldungen und Informationen.

      3 Es erteilt dem Bundesamt für Polizeiwesen die zur Erfüllung der Aufgaben als Zentralstelle für die Bekämpfung des illegalen Betäubungsmittelverkehrs nötigen Auskünfte.

      4 Das Bundesamt für Polizeiwesen informiert das Bundesamt über Feststellungen und Beobachtungen im Zusammenhang mit dem Gesetz.

       

       

       

  3. Abschnitt:
    Sanktionen

     

    • Art. 71
      Beschlagnahmung, Verwertung, Entsorgung

      1 Betäubungsmittel, die vom Zoll zurückbehalten wurden (Art. 36), sind, wenn sie nicht nachträglich freigegeben werden können, vom Bundesamt zu beschlagnahmen. Beschlagnahmte Betäubungsmittel können vom Bundesamt einer rechtmässigen Verwendung zugeführt werden, wenn ihre pharmazeutische Qualität sichergestellt ist. Ansonsten sind sie fachgerecht zu entsorgen. Die Kosten gehen zu Lasten des Eigentümers. Ein eventuell verbleibender Erlös aus ihrem Verkauf kann dem Eigentümer zurückerstattet werden.

      2 Veränderte oder verfallene Betäubungsmittel sind von der zuständigen kantonalen Behörde auf geeignete Weise zu entsorgen.

      3 Die fachgerechte Entsorgung von Betäubungsmitteln hat unter Aufsicht von zwei durch das Bundesamt oder durch die zuständige kantonale Behörde bezeichnete Personen zu erfolgen. Das Datum der Entsorgung der Betäubungsmittel, ihre genaue Bezeichnung, ihre Herkunft und die Mengen müssen in einem Protokoll über die Entsorgung festgehalten werden. Das Protokoll ist von den an der Entsorgung beteiligten Personen zu unterzeichnen. Dem Eigentümer der entsorgten Betäubungsmittel wird zu seiner Entlastung eine Bestätigung der Entsorgung zugestellt.

       

       

    • Art. 72
      Widerhandlungen

      Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Strafbestimmungen des Gesetzes bestraft.

       

       

    • Art. 73
      Verwertung und Entsorgung von Betäubungsmitteln aus Widerhandlungen

      1 Bei der Strafverfolgung von Widerhandlungen eingezogene Betäubungsmittel (Art. 58 StGB ) können nach den Bestimmungen von Artikel 71 einer rechtmässigen Verwendung zugeführt oder entsorgt werden.

      2 Der Erlös aus allfälligem Verkauf von Betäubungsmitteln, die an der Grenze, in Zollagern oder im Transit eingezogen werden, fällt an den Bund, in den anderen Fällen an den betreffenden Kanton, es sei denn, dass er aufgrund des Entscheides des Richters oder einer kantonalen Verwaltungsbehörde dem früheren Eigentümer zukommt.

       

       

       

  4. Abschnitt:
    Schlussbestimmungen

     

    • Art. 74
      Aufhebung bisherigen Rechts

      Die Verordnung vom 4. März 1952  über die Betäubungsmittel wird aufgehoben.

       

       

    • Art. 75
      Übergangsbestimmung

      Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits erteilten Bewilligungen bleiben bis zu ihrem Verfall gültig. Sie werden erneuert, sofern die Voraussetzungen nach dieser Verordnung erfüllt sind (Art. 6-8 und 10-12).

       

       

    • Art. 76
      Inkrafttreten

      1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Juli 1996 in Kraft.

      2 In bezug auf die in Artikel 3 Buchstabe b genannten Betäubungsmittel treten die Bestimmungen des 4. Kapitels am 1. Januar 1997 in Kraft.

 

 


Fussnoten:

  1. SR 311.0

  2. [AS 1952 252, 1953 483, 1970 14, 1984 159, 1992 1168 1618 Anhang Ziff. 9]


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