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Betäubungsmittel-Verordnung
(BetmV)

Verordnung über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe
vom 29. Mai 1996 (Stand: 1. Juli 1996)
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  1. Kapitel:
    Aufbewahrung und Bezeichnung der Betäubungsmittel

     

  • Art. 53
    Lagerung

    1 Die Betäubungsmittel müssen getrennt von allen anderen Waren und unter Verschluss in Räumen gelagert werden, die für diesen Zweck amtlich zugelassen wurden. Für geringe Mengen von Betäubungsmitteln können die Kantone eine erleichterte Regelung vorsehen. Wenn bedeutende Mengen gelagert werden oder im Falle wiederholten Diebstahls, können die Kantone zusätzliche Sicherungsmassnahmen vorschreiben.

    2 Betäubungsmittel, die in den Verzeichnissen nach Artikel 3 Buchstaben b und c aufgeführt sind, fallen nicht unter die Bestimmungen von Absatz 1. Sie sind so zu lagern, dass Unbefugte keinen Zugang haben.

     

     

  • Art. 54
    Zollager

    1 Für die Einlagerung von Betäubungsmitteln in einem Zollager braucht es eine Bewilligung des Bundesamtes.

    2 Für die Ausfuhr eingelagerter Betäubungsmittel braucht es eine Bewilligung des Bundesamtes.

     

     

  • Art. 55
    Bezeichnung und Etikettierung

    1 Betäubungsmittel dürfen in der Schweiz nur unter Angabe der DCI-Bezeichnung (Dénomination commune internationale) oder des Markennamens in den Handel gebracht werden. Auch die Dosierung oder der Gehalt eines Betäubungsmittels sowie die Menge pro Packung müssen auf der Etikette angegeben sein. In den Arzneimittelinformationen sind Angaben über die Vorsichtsmassregeln und Warnvermerke aufzuführen, die für die Sicherheit der Patienten notwendig sind.

    2 Die für den Handel in der Schweiz bestimmten Packungen von Betäubungsmitteln sind mit einer vom Bundesamt zu beziehenden Vignette zu versehen oder mit einem Aufdruck, der dieser Vignette in allen Teilen entspricht. Für einen solchen Aufdruck braucht es die Zustimmung des Bundesamtes.

    3 Im internationalen Handel müssen die Betäubungsmittel mit der international allgemeinen Bezeichnung (DCI) oder wenn keine solche vorliegt, mit dem Namen, der in den von der Schweiz ratifizierten internationalen Abkommen verwendet wird, bezeichnet werden.

     

     

  • Art. 56
    Werbung und Information

    1 Jede an das Publikum gerichtete Anpreisung von Betäubungsmitteln (Medien, Schaufensterauslagen, Verkaufsstellen) ist verboten.

    2 Die an Medizinalpersonen gerichtete Arzneimittelinformation und Werbung für Betäubungsmittel darf keine unwahren oder irreführenden Angaben enthalten. Das angepriesene Präparat ist ausdrücklich und gut sichtbar als ein der Kontrolle nach dem Gesetz unterliegendes Heilmittel zu bezeichnen. Die Arzneimittelinformationen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde; diese hört vorher das Bundesamt an.


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