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Betäubungsmittel-Verordnung
(BetmV)

Verordnung über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe
vom 29. Mai 1996 (Stand: 1. Juli 1996)
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  1. Kapitel:
    Ein- und Ausfuhr, internationaler Handel

     

  2. Abschnitt:
    Bewilligung und Zuständigkeit

     

    • Art. 26
      Bewilligung

      1 Zur Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln sind Firmen und Personen berechtigt, die eine Bewilligung zur Herstellung oder zum Handel mit Betäubungsmitteln besitzen.

      2 Firmen und Personen, die von der Schweiz aus mit Betäubungsmitteln handeln oder Lieferverträge über Betäubungsmittel abschliessen, ohne dass sich die Ware auf schweizerischem Territorium befindet, müssen im Besitze einer kantonalen Bewilligung nach Artikel 13 sein.

       

       

    • Art. 27
      Zuständigkeit

      1 Ein- und Ausfuhren von Betäubungsmitteln bedürfen einer Bewilligung des Bundesamtes.

      2 Das Bundesamt stellt Bewilligungen für eine einmalige Ein- und Ausfuhr aus.

      3 Für Betäubungsmittel, die teilweise von der Kontrolle ausgenommen sind (Art. 3 Bst. b), kann das Bundesamt generelle Bewilligungen für Ein- und Ausfuhren erteilen, soweit dies mit den Bestimmungen der von der Schweiz ratifizierten internationalen Abkommen vereinbar ist und sofern das Herkunfts- oder Bestimmungsland solche Bewilligungen akzeptiert. Die Bewilligung wird für eine bestimmte Menge von Betäubungsmitteln ausgestellt und gilt nur im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zwischen einem Lieferanten und einem Empfänger.

      4 Das Bundesamt kann auf begründetes Gesuch hin eine Ein- oder Ausfuhrbewilligung an Apotheker, Ärzte und Tierärzte (insofern deren Befugnis, Betäubungsmittel zu beziehen, nicht durch kantonale Bestimmungen eingeschränkt wird), wissenschaftliche Institute (Art. 15) und nationale oder internationale Organisationen (Art. 16) erteilen.

      5 Es kann auf begründetes Gesuch hin humanitären Organisationen eine Ausfuhrbewilligung erteilen, sofern sichergestellt ist, dass eine missbräuchliche Abzweigung von Betäubungsmitteln durch geeignete Massnahmen verhindert wird.

       

       

       

  3. Abschnitt:
    Einfuhr

     

    • Art. 28
      Gültigkeit der Einfuhrbewilligung

      1 Die einmalige Einfuhrbewilligung ist sechs Monate gültig und nicht übertragbar. Sie kann auf Gesuch höchstens zweimal um je drei Monate verlängert werden.

      2 Die generelle Einfuhrbewilligung ist zwölf Monate gültig und nicht übertragbar. Sie kann auf Gesuch jeweils um weitere zwölf Monate verlängert werden.

       

       

    • Art. 29
      Zustellung der Einfuhrbewilligung

      1 Das Bundesamt übermittelt dem Gesuchsteller das Original und drei Kopien der einmaligen Einfuhrbewilligung und informiert die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes mit einer Kopie der Bewilligung.

      2 Der Gesuchsteller sendet das Original und eine Kopie der einmaligen Einfuhrbewilligung dem ausländischen Lieferanten. Dieser beantragt mit dem Original die Ausfuhrbewilligung; die Kopie begleitet, die Sendung bis zum Empfänger. Der Gesuchsteller muss dafür sorgen, dass eine Kopie bei der Einfuhr der Sendung dem Zollamt ausgehändigt wird.

      3 Das Bundesamt übermittelt dem Gesuchsteller das Original und zwei Kopien der generellen Einfuhrbewilligung und informiert die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes sowie des betreffenden Kantons mit einer Kopie der Bewilligung.

      4 Der Gesuchsteller sendet das Original und eine Kopie der generellen Einfuhrbewilligung dem ausländischen Lieferanten. Dieser beantragt mit dem Original die Ausfuhrbewilligung; die Kopie behält er zu Kontrollzwecken.

       

       

    • Art. 30
      Zollabfertigung

      1 Das Zollamt teilt die Einfuhr dem Bundesamt mit, das die zuständige kantonale Behörde informiert. Bei der Einfuhr aufgrund einer einmaligen Einfuhrbewilligung erfolgt die Mitteilung durch Weiterleitung der dem Zollamt ausgehändigten und von diesem gelöschten Kopie der Bewilligung. Bei der Einfuhr aufgrund einer generellen Einfuhrbewilligung erstattet das Zollamt dem Bundesamt Meldung.

      2 Bei der Einfuhr aufgrund einer einmaligen Einfuhrbewilligung bestätigt das Zollamt die Einfuhr auf der Kopie, welche die Sendung begleitet und leitet diese mit der Sendung an den Empfänger weiter.

      3 Der Empfänger bestätigt auf der Kopie, welche die Sendung begleitet, den Eingang der Ware und sendet die Kopie an das Bundesamt.

       

       

    • Art. 31
      Entnahme von Mustern

      1 Aus jeder eingeführten Sendung Rohopium entnimmt der Empfänger im Beisein einer vom Bundesamt bestimmten Amtsperson je zwei Durchschnittsmuster. Das eine dient der Bestimmung des Gehaltes an Morphin durch ein vom Bundesamt anerkanntes Laboratorium, das andere ist dem Bundesamt zuzustellen. Das Ergebnis der Analyse ist dem Bundesamt mitzuteilen.

      2 Die Entnahme von Mustern kann analog auf Sendungen von Kokablättern, Rohkokain und Koka-Rohöl sowie auf andere Betäubungsmittel ausgedehnt werden, wenn deren Gehalt nicht zweifelsfrei feststeht.

       

       

       

  4. Abschnitt:
    Ausfuhr

     

    • Art. 32
      Bedingungen und Gültigkeit der Ausfuhrbewilligung

      1 Die Ausfuhrbewilligung wird nur erteilt, wenn der Gesuchsteller die Einfuhrbewilligung des Bestimmungslandes vorweist. Bezweifelt das Bundesamt die Echtheit der Einfuhrbewilligung, so unternimmt es die nötigen Schritte zur Prüfung der Echtheit.

      2 Das Bundesamt kann die Erteilung einer Spezialbewilligung für humanitäre Zwecke von den Bestimmungen in Absatz 1 ausnehmen.

      3 Die einmalige Ausfuhrbewilligung ist drei Monate gültig und nicht übertragbar. Sie kann auf Gesuch um weitere drei Monate verlängert werden. Ist die Gültigkeit der ausländischen Einfuhrbewilligung befristet, so wird die Ausfuhrbewilligung höchstens bis zu diesem Zeitpunkt erteilt.

      4 Die generelle Ausfuhrbewilligung ist zwölf Monate gültig und nicht übertragbar. Sie kann auf Gesuch jeweils um weitere zwölf Monate verlängert werden. Ist die Gültigkeit der ausländischen Einfuhrbewilligung befristet, so wird die Ausfuhrbewilligung höchstens bis zu diesem Zeitpunkt erteilt.

       

       

    • Art. 33
      Zustellung der Ausfuhrbewilligung

      1 Das Bundesamt übermittelt dem Gesuchsteller das Original und zwei Kopien der einmaligen Ausfuhrbewilligung und informiert die zuständige Behörde des Einfuhrlandes mit einer Kopie der Bewilligung.

      2 Das Original muss der Sendung beigelegt werden; eine Kopie wird bei der Ausfuhr dem Zollamt ausgehändigt.

      3 Das Bundesamt übermittelt dem Gesuchsteller das Original und eine Kopie der generellen Ausfuhrbewilligung und informiert die zuständige Behörde des Einfuhrlandes sowie des betreffenden Kantons mit einer Kopie der Bewilligung.

      4 Der Gesuchsteller sendet das Original der generellen Ausfuhrbewilligung dem ausländischen Empfänger. Die Kopie behält er zu Kontrollzwecken.

       

       

    • Art. 34
      Zollabfertigung

      1 Bei der Ausfuhr aufgrund einer einmaligen Ausfuhrbewilligung bestätigt das Zollamt die Freigabe der Sendung auf der Ausfuhrbewilligung, welche mit der Sendung weitergeht.

      2 Es teilt die Ausfuhr der Sendung dem Bundesamt mit, das die zuständige kantonale Behörde informiert. Bei der Ausfuhr aufgrund einer einmaligen Ausfuhrbewilligung erfolgt die Mitteilung durch Weiterleitung der ihm ausgehändigten Kopie der Bewilligung. Bei der Ausfuhr aufgrund einer generellen Ausfuhrbewilligung erstattet das Zollamt dem Bundesamt Meldung.

       

       

       

  5. Abschnitt:
    Allgemeine Bestimmungen

     

    • Art. 35
      Nicht benützte Bewilligungen

      Nicht benützte Ein- und Ausfuhrbewilligungen sind innert zehn Tagen nach Erlöschen der Gültigkeit dem Bundesamt zurückzusenden.

       

       

    • Art. 36
      Ein- und Ausfuhr ohne Bewilligung

      1 Betäubungsmittelsendungen, für die keine Ein- oder Ausfuhrbewilligung vorliegt, behalten die Zollämter zurück und melden sie dem Bundesamt, das die Warenführer über das Zurückbehalten informiert.

      2 Kann eine übernommene Sendung nicht freigegeben werden, entscheidet das Bundesamt über ihre Beschlagnahmung sowie über ihre Verwertung oder Entsorgung (Art. 71) und informiert die zuständige kantonale Behörde.

       

       

    • Art. 37
      Ein- und Ausfuhr in Briefpostsendungen

      Die Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln in Briefpostsendungen ist verboten.

       

       

    • Art. 38
      Durchfuhr

      1 Die Durchfuhr von Betäubungsmitteln ist gestattet, wenn der Verfügungsberechtigte einen nach den Vorschriften des Ursprungslandes rechtmässigen Versand nach dem neuen Bestimmungsland nachweisen kann.

      2 Der Nachweis über den rechtmässigen Versand nach dem neuen Bestimmungsland ist beim Eintritt der Ware in das schweizerische Zollgebiet zu erbringen. In begründeten Fällen kann eine Nachfrist gewährt werden.

      3 Kann der Nachweis nicht erbracht werden, wird die Ware nach Artikel 36 angehalten.

       

       

    • Art. 39
      Ort der Ein-, Aus- und Durchfuhr

      Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Betäubungsmitteln hat über die Hauptzollämter zu erfolgen.

       

       

    • Art. 40
      Kranke Reisende

      1 Kranke Reisende dürfen die für eine Höchstdauer von einem Monat zu ihrer Behandlung benötigten Betäubungsmittel ohne Einfuhrbewilligung in die Schweiz einführen. Dauert ihr Aufenthalt in der Schweiz länger als einen Monat, haben sie sich an einen zur Berufsausübung zugelassenen Arzt zu wenden, um ein Rezept für die zur Behandlung notwendigen Betäubungsmittel zu erhalten.

      2 Sie dürfen die während einer Höchstdauer von einem Monat zu ihrer Behandlung benötigten Betäubungsmittel ohne Ausfuhrbewilligung ausführen, wenn dies das Bestimmungsland erlaubt. Das Bundesamt kann unverbindlich Auskünfte über entsprechende Vorschriften in den Bestimmungsländern erteilen.

      3 Betäubungsmittel nach Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes sind von den Erleichterungen nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen.


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