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Betäubungsmittel-Verordnung
(BetmV)

Verordnung über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe
vom 29. Mai 1996 (Stand: 1. Juli 1996)
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  1. Kapitel:
    Schätzungen, neue Stoffe, Verbote

 

  • Art. 23
    Schätzungen, Beschränkungen und Reserven

    1 Das Bundesamt erstellt die in Ausführung der von der Schweiz ratifizierten internationalen Abkommen abzugebenden jährlichen Schätzungen über den Bedarf an Betäubungsmitteln.

    2 In gleicher Weise bereitet es die Anträge über die Beschränkung oder das Verbot des Anbaues von alkaloidhaltigen Pflanzen oder Pilzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln, der Herstellung, der Ein- und Ausfuhr sowie über die Vorratshaltung der einzelnen Betäubungsmittel vor.

     

     

  • Art. 24
    Neue Stoffe, Arzneiformen, Dosierungen oder Packungsgrössen

    1 Die in Artikel 7 des Gesetzes vorgeschriebene Bewilligung ist beim Bundesamt einzuholen, bevor der Stoff oder das Präparat hergestellt, eingeführt, gelagert, ausgeführt, verwendet oder in den Handel gebracht wird. Diese Bestimmung gilt auch für neue Arzneiformen, Dosierungen oder Packungsgrössen bereits bewilligter Präparate.

    2 Ein Muster des Stoffes oder Präparates ist dem Bundesamt einzureichen und die quantitative Zusammensetzung und das Indikationsgebiet anzugeben.

    3 Falls ein neuer Stoff, eine neue Arzneiform, eine neue Dosierung oder eine neue Packungsgrösse über keine EAN-A-Identifikationsnummer verfügt (Art. 3 Bst. a), wird diese vom Bundesamt erteilt und veröffentlicht.

     

     

  • Art. 25
    Verbote

    Das Bundesamt trifft die zur Durchführung eines Verbotes (Art. 8 des Gesetzes) nötigen Vorkehrungen und setzt die allfällig zu entrichtende Entschädigung für die abzuliefernden Vorräte fest.


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