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Betäubungsmittel-Verordnung
(BetmV)

Verordnung über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe
vom 29. Mai 1996 (Stand: 1. Juli 1996)
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  1. Kapitel:
    Bewilligungen für die Herstellung und den Handel

     

  2. Abschnitt:
    Fabrikations- und Handelsfirmen

     

    • Art. 5:
      Gesuche

      1 Firmen und Personen, die alkaloidhaltige Pflanzen oder Pilze zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbauen, Betäubungsmittel herstellen, verarbeiten oder damit Handel treiben wollen, haben bei der zuständigen Behörde des Kantons, in dem sich der Geschäftsbetrieb befindet, um die in Artikel 4 des Gesetzes vorgeschriebene Bewilligung nachzusuchen und folgende Angaben und Ausweise beizubringen:

      1.  

        1. Gesellschaften ohne und mit juristischer Persönlichkeit:

          • Firmenbezeichnung,

          • Name und Vorname der für den technischen Betrieb oder den Handel mit Betäubungsmitteln verantwortlichen Person; oder

        2. Natürliche Personen: Name und Vorname;

      2. Geschäftsdomizil (Adresse);

      3. Eintragung im Handelsregister;

      4. Tätigkeit der Firma (Herstellung von Arzneimitteln, chemischen Stoffen, Handel mit solchen);

      5. Art der nachgesuchten Bewilligung (Anbau, Herstellung, Verarbeitung, Handel);

      6. falls das Gesuch nicht für alle Betäubungsmittel gilt, Bezeichnung (Substanz-  oder Markenname) der betreffenden Betäubungsmittel oder Betäubungsmittelgruppen;

      7. Nachweis der Fachkenntnisse über Betäubungsmittel; schriftlicher Auftrag für den Anbau;

      8. Strafregisterauszug der verantwortlichen Person;

      9. Beschreibung der Anbaufläche, Lokalitäten und Einrichtungen.

       

      2 Vermittler (Mäkler, Agenten), die Betäubungsmittel vermitteln, haben ihr Gesuch um Bewilligung mit den Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a-e, g und h bei der zuständigen Behörde des Kantons einzureichen, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben.

       

       

    • Art. 6:
      Herstellung

      1 Die Bewilligung zur Herstellung und zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln wird Firmen und Personen erteilt, die im Hauptregister (Firmenbuch) des Handelsregisters eingetragen sind und vorwiegend Arzneimittel oder chemische Stoffe herstellen.

       

      2 Die für den technischen Betrieb verantwortliche Person muss:

      1. einen wissenschaftlichen Ausweis besitzen;

      2. im Betrieb tätiger Inhaber oder Mitinhaber sein, oder mit der Firma in vertraglichem Anstellungsverhältnis stehen.

         

      3 Als wissenschaftlicher Ausweis im Sinne dieses Artikels gelten das eidgenössische Arzt-, Tierarzt- und Apothekerdiplom sowie das Diplom als Chemiker einer schweizerischen Hochschule. Die zuständige kantonale Behörde kann andere an schweizerischen oder ausländischen Hochschulen erworbene Diplome der genannten Berufe nach Anhören des Bundesamtes als genügend anerkennen.

       

      4 Die Bewilligung zum Anbau von alkaloidhaltigen Pflanzen oder Pilzen zur Gewinnung von Betäubungsmitteln kann nach Anhören des Bundesamtes nur Inhabern einer Bewilligung zur Herstellung und zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln, wissenschaftlichen Instituten oder Personen, die von ihnen durch schriftlichen Vertrag mit dem Anbau beauftragt sind, erteilt werden. In diesem Vertrag müssen genaue Angaben über die Art der anzubauenden alkaloidhaltigen Pflanzen oder Pilze und die Grösse der Anbaufläche sowie die Verpflichtung des Auftraggebers enthalten sein, die ganze Ernte des Beauftragten zu übernehmen. Ein von beiden Parteien unterzeichnetes Vertragsexemplar ist der zuständigen Behörde des Kantons, in dem sich die Anbaufläche befindet, mit dem Bewilligungsgesuch einzureichen.

       

      5 Die Bewilligung zur Herstellung und zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln berechtigt auch zum Handel mit solchen, sofern die für den technischen Betrieb verantwortliche Person die Verantwortung auch für den Handel übernimmt. Ist dies nicht der Fall, so muss für den Handel zusätzlich eine verantwortliche Person nach Artikel 7 Absatz 2 bestimmt werden.

       

       

    • Art. 7:
      Handel

      1 Die Bewilligung zum Handel mit Betäubungsmitteln wird Firmen und Personen erteilt, die im Hauptregister (Firmenbuch) des Handelsregisters eingetragen sind und vorwiegend Handel mit Arzneimitteln oder chemischen Stoffen betreiben.

      2 Die für den Handel verantwortliche Person muss einen der in Artikel 6 Absatz 3 erwähnten Ausweise besitzen. Die Kantone sind ferner befugt, mit Zustimmung des Bundesamtes die Bewilligung zum Handel zu erteilen, wenn die nötigen Fachkenntnisse in einer vom Kanton anerkannten oder angeordneten Prüfung nachgewiesen werden.

       

       

    • Art. 8:
      Vermittlung

      Die Bestimmungen von Artikel 7 sind auch anwendbar auf Vermittler (Mäkler, Agenten), die die in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes genannten Stoffe vermitteln.

       

       

    • Art. 9:
      Abgabe

      1 Die zum Handel mit Betäubungsmitteln berechtigten Firmen und Personen dürfen diese auf schriftliche Bestellung oder auf Bestellung in einer anderen vom Bundesamt genehmigten Form abgeben:

      1. an Firmen und Personen, die eine in Artikel 13 vorgesehene Bewilligung besitzen;

      2. an die Apotheker, die verantwortliche Leiter einer öffentlichen oder Spitalapotheke sind (Art. 9 des Gesetzes);

      3. an die zur Berufsausübung zugelassenen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, sofern deren Befugnis, Betäubungsmittel zu beziehen, nicht durch kantonale Bestimmungen eingeschränkt wird;

      4. an die der wissenschaftlichen Forschung dienenden Institute, welche die in Artikel 15 vorgesehene Bewilligung besitzen;

      5. an nationale oder internationale Organisationen, welche die in Artikel 16 vorgesehene Bewilligung besitzen.

         

      2 In den ersten zwei Jahren, nachdem ein Präparat eines Betäubungsmittels auf den Markt gebracht wurde, dürfen Firmen und Personen auf schriftliche und von einem Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt unterzeichnete Bestellung ein Muster der kleinsten, handelsüblichen und vom Bundesamt genehmigten Packung des Betäubungsmittels abgeben.

       

      3 Sie dürfen an Krankenanstalten und wissenschaftliche Institute auf schriftliche Bestellung der verantwortlichen Personen die für die Durchführung eines Versuches benötigten Mengen von Betäubungsmitteln abgeben, wenn dieser Versuch von einer Ethikkommission genehmigt ist und in Einklang mit der Guten Praxis der Klinischen Versuche durchgeführt wird. Unter den gleichen Bedingungen können die in Artikel 3 Buchstabe c genannten Betäubungsmittel auch an Ärzte abgegeben werden.

       

      4 Musterpackungen und für Versuche bestimmte Betäubungsmittel müssen auf den Meldeformularen (Art. 57) als solche bezeichnet sein.

       

      5 Vor der Abgabe von Betäubungsmitteln haben sich die zum Handel Berechtigten zu vergewissern, dass die Besteller für den Erwerb berechtigt sind.

       

       

       

  3. Abschnitt:
    Andere Institutionen und Organisationen

     

    • Art. 10:
      Krankenanstalten

      Krankenanstalten haben das von der verantwortlichen Person (Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes) unterzeichnete Gesuch um Erteilung der Bewilligung, Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs ihres Betriebes zu beziehen, zu lagern und zu verwenden, bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.

       

       

    • Art. 11:
      Wissenschaftliche Institute

      Wissenschaftliche Institute haben das von der verantwortlichen Person (Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes) unterzeichnete Gesuch um Erteilung der Bewilligung, nach Massgabe des Eigenbedarfs alkaloidhaltiger Pflanzen oder Pilze zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anzubauen und Betäubungsmittel zu beziehen, zu lagern und zu verwenden, bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.

       

       

    • Art. 12:
      Nationale oder internationale Organisationen

      Nationale oder internationale Organisationen haben das von der verantwortlichen Person (Art. 14a des Gesetzes) unterzeichnete Gesuch um Erteilung der Bewilligung, Betäubungsmittel zu beziehen, zu lagern und zu verwenden, beim Bundesamt einzureichen.

       

       

       

  4. Abschnitt:
    Inhalt der Bewilligung

     

    • Art. 13:
      Firmen und Personen

      1 Die zuständige kantonale Behörde stellt die Bewilligung, alkaloidhaltige Pflanzen oder Pilze zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anzubauen, Betäubungsmittel herzustellen, zu verarbeiten (Art. 6), damit zu handeln (Art. 7) oder sie zu vermitteln (Art. 8), auf den Namen der gesuchstellenden Firma oder Person aus.

      2 Die Bewilligung bezeichnet die für den landwirtschaftlichen oder technischen Betrieb oder für den Handel mit Betäubungsmitteln verantwortliche Person. Falls die Bewilligung nicht für alle Betäubungsmittel gilt, sind die zugelassenen Betäubungsmittel oder Betäubungsmittelgruppen (Substanz- oder Markennamen) zu benennen.

       

       

    • Art. 14:
      Krankenanstalten

      Die zuständige kantonale Behörde stellt die Bewilligung für Krankenanstalten (Art. 10), Betäubungsmittel zu beziehen, zu lagern und zu verwenden, auf den Namen der betreffenden Krankenanstalt und der verantwortlichen Person aus.

       

       

    • Art. 15:
      Wissenschaftliche Institute

      1 Die zuständige kantonale Behörde stellt die Bewilligung für wissenschaftliche Institute (Art. 11), alkaloidhaltige Pflanzen oder Pilze zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anzubauen, Betäubungsmittel zu beziehen, zu lagern und zu verwenden, auf den Namen des Institutes und der verantwortlichen Person aus.

      2 Falls die Bewilligung nicht für alle Betäubungsmittel gilt, sind die zugelassenen Betäubungsmittel oder Betäubungsmittelgruppen (Substanz- oder Markennamen) zu benennen.

       

       

    • Art. 16:
      Nationale oder internationale Organisationen

      1 Das Bundesamt stellt die Bewilligung für nationale oder internationale Organisationen (Art. 12), Betäubungsmittel zu beziehen, einzuführen, zu lagern, zu verwenden oder auszuführen, auf den Namen der Organisation und der verantwortlichen Person aus.

      2 Falls die Bewilligung nicht für alle Betäubungsmittel gilt, sind die zugelassenen Betäubungsmittel oder Betäubungsmittelgruppen (Substanz- oder Markennamen) zu benennen.

       

       

    • Art. 17:
      Erteilung der EAN-L-Identifikationsnummer

      1 Falls für die gesuchstellenden Firmen, Personen, Krankenanstalten und wissenschaftlichen Institute nach den Artikeln 13-15 keine EAN-L-Identifikationsnummer vorhanden ist, wird diese, nach Meldung des Kantons (Art. 22 Abs. 1), vom Bundesamt erteilt.

      2 Falls für die gesuchstellenden nationalen oder internationalen Organisationen nach Artikel 16 keine EAN-L-Identifikationsnummer vorhanden ist, wird diese vom Bundesamt erteilt.

      3 Das Bundesamt teilt der auf der Bewilligung genannten verantwortlichen Person die EAN-L-Identifikationsnummer mit.

       

       

    • Art. 18
      Gültigkeit

      1 Eine Bewilligung ist höchstens fünf Jahre gültig.

      2 Sie kann für fünf Jahre erneuert werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

      3 Die Erneuerung ist auf den 1. Januar vorzunehmen.

      4 Die Bewilligung erlischt, sobald eine der Bedingungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt ist.

      5 Die Bewilligungen zum Handel mit Betäubungsmitteln gilt für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft.

       

       

    • Art. 19
      Meldung von Änderungen

      Jede Änderung der für die Erteilung der Bewilligung notwendigen Voraussetzungen ist der zuständigen kantonalen Behörde oder dem Bundesamt (Art. 14a des Gesetzes) vom Bewilligungsinhaber sofort zu melden.

       

       

    • Art. 20
      Entzug

      Die Bewilligung kann vorübergehend oder dauernd entzogen werden, wenn die darin genannte verantwortliche Person eine vorsätzliche oder wiederholt fahrlässige Zuwiderhandlung gegen das Gesetz oder die dazu gehörigen Verordnungen begangen hat.

       

       

    • Art. 21
      Vorgehen bei Erlöschen, Aufhebung oder Entzug

      1 Bei Erlöschen (Art. 18), Aufheben oder Entzug (Art. 20) einer Bewilligung überwacht die zuständige kantonale Behörde oder das Bundesamt (Art. 14a des Gesetzes) die zur Gewinnung von Betäubungsmitteln mit alkaloidhaltigen Pflanzen oder Pilzen angebaute Fläche, die Aufnahme des Inventars der Betäubungsmittel, deren Weitergabe an Berechtigte oder deren Liquidierung. Die zuständige Behörde kann die Betäubungsmittel auch einziehen oder deren Vernichtung anordnen.

      2 Vorbehalten bleibt die gerichtliche Verfügung über die Einziehung der Betäubungsmittel.

       

       

    • Art. 22
      Meldungen der Kantone

      1 Die zuständige kantonale Behörde ist verpflichtet, dem Bundesamt jede Erteilung, Änderung, Verweigerung oder Aufhebung einer Bewilligung unter Angabe des Sachverhaltes unverzüglich bekanntzugeben.

      2 Sie meldet dem Bundesamt ferner die Namen der Apotheker, die Betäubungsmittel beziehen, lagern, verwenden und abgeben dürfen.


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