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Betäubungsmittel-Verordnung
(BetmV)

Verordnung über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe
vom 29. Mai 1996 (Stand: 1. Juli 1996)
Aktuelle Fassung als PDF Datei


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Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 30 und 31 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951
über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Gesetz),
verordnet:

 

  1. Kapitel:
    Allgemeine Bestimmungen

 

  • Art. 1:
    Gegenstand

    Diese Verordnung regelt die Kontrolle von Betäubungsmitteln und Stoffen im Sinne der Artikel 1, 3, 7 und 8 des Gesetzes.

     

     

  • Art. 2:
    Zuständigkeit des Bundesamtes

    Die Befugnis des Bundesrates nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes, für Betäubungsmittel in bestimmter Konzentration oder Menge Ausnahmen von den Kontrollmassnahmen vorzusetzen, wird dem Bundesamt für Gesundheitswesen (Bundesamt) übertragen.

     

     

  • Art. 3:
    Verzeichnisse

    Das Bundesamt veröffentlicht die Verzeichnisse:

    1. aller Betäubungsmittel (Art. 1 des Gesetzes) mit den ihnen zugeordneten Numerierungen nach dem Produkte-Identifikationssystem von «European Article Number International» (EAN-A);

    2. der von der Kontrolle teilweise ausgenommenen Betäubungsmittel (Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes);

    3. der Betäubungsmittel, die in kleinen Mengen ohne ärztliche Verschreibung erhältlich und von der Kontrolle teilweise ausgenommen sind (Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes);

    4. der verbotenen Stoffe (Art. 8 Abs. 1 und 3 des Gesetzes);

    5. der Firmen (und ihrer für Betäubungsmittel verantwortlichen Personen) und Personen, welche die kantonale Bewilligung besitzen, alkaloidhaltige Pflanzen oder Pilze zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anzubauen oder Betäubungsmittel herzustellen, zu verarbeiten oder damit Handel zu treiben (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes) mit Identifikationsnummern nach dem EAN-System für die Partnerkennung (EAN-L);

    6. der Vermittler (Mäkler, Agenten und, falls es sich bei diesen Personen um Firmen handelt, die für Betäubungsmittel verantwortlichen Personen), welche die kantonale Bewilligung besitzen, Betäubungsmittel zu vermitteln (Art. 13);

    7. der Apotheker, welche Betäubungsmittel beziehen, lagern, verwenden und abgeben dürfen (Art. 9 Abs. 1 und 2a des Gesetzes) mit EAN-L-Identifikationsnummern;

    8. der Krankenanstalten (und ihrer für Betäubungsmittel verantwortlichen Personen), welche die kantonale Bewilligung besitzen, Betäubungsmittel zu beziehen, zu lagern und zu verwenden (Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes) mit EAN-L-Identifikationsnummern;

    9. der wissenschaftlichen Institute (und ihrer für Betäubungsmittel verantwortlichen Personen), welche die kantonale Bewilligung besitzen, nach Massgabe des Eigenbedarfs alkaloidhaltige Pflanzen oder Pilze zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anzubauen und Betäubungsmittel zu beziehen, zu lagern und zu verwenden (Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes) mit EAN-L-Identifikationsnummern;

    10. der nationalen oder internationalen Organisationen (und ihrer für Betäubungsmittel verantwortlichen Personen) mit der Bewilligung des Bundesrates, Betäubungsmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit zu beziehen, einzuführen, zu verwenden, abzugeben oder auszuführen (Art. 14a Abs. 1 des Gesetzes) mit EAN-L-Identifikationsnummern.

     

     

  • Art. 4:
    Ausnahmen

    Betäubungsmittel, die teilweise von der Kontrolle ausgenommen sind (Art. 3 Bst. b) sowie Betäubungsmittel, die in kleinen Mengen ohne ärztliche Verschreibung erhältlich sind (Art. 3 Bst. c), unterliegen den für andere Betäubungsmittel vorgesehenen Beschränkungen in den folgenden Artikeln nicht:

     

    a.

     

    Artikel 40 Absätze 1 und 2

    (kranke Reisende);

    b.

     

    Artikel 41 Absatz 1

    (Erwerb von Betäubungsmitteln durch Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte);

    c.

     

    Artikel 43

    (Verschreibung);

    d.

     

    Artikel 47

    (Rezepte von Ärzten und Tierärzten ohne Berufsausübungsbewilligung in der Schweiz)

    e.

     

    Artikel 48

     

    (Notfälle);

    f.

     

    Artikel 53 Absatz 1

    (Lagerung);

    g.

     

    Artikel 55

    (Bezeichnung und Etikettierung);

    h.

     

    Artikel 57

    (Meldungen);

    i.

     

    Artikel 58

    (Lieferscheine);

    k.

     

    Artikel 61

    (Ausweispflicht der Apotheker);

     

    l.

     

    Artikel 62

    (Ausweispflicht der Ärzte);

    m.

     

    Artikel 63

    (Ausweispflicht der Krankenanstalten);

    n.

     

    Artikel 64

    (Ausweispflicht wissenschaftlicher Institute);

    o.

     

    Artikel 65

    (Ausweispflicht nationaler oder internationaler Organisationen);

    p.

     

    Artikel 68 Absatz 2

    (Kontrolle durch die Kantone);

     

    q.

     

    Artikel 71

    (Beschlagnahme, Verwertung, Entsorgung);

    r.

     

    Artikel 73

    (Verwertung und Entsorgung von Betäubungsmitteln aus Widerhandlung).

 

 


Fussnoten:

  1. 812.121


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