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Betäubungsmittel-Gesetz (BetmG)Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe
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1 Der Bundesrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen und Beschlüsse nach Anhörung der Kantone und einer Eidgenössischen Betäubungsmittelkommission.
2 Er bestimmt die Zusammensetzung und das Arbeitsgebiet dieser Kommission und wählt deren Mitglieder auf Vorschlag des Eidgenössischen Departementes des Innern.
1 Der Bundesrat setzt die für die Ein- und Ausfuhrerlaubnis vom Bundesamt für Gesundheit zu erhebenden Gebühren fest.
2 Für den Bezug, die Verwendung, die Kontrolle und die Lagerung von Betäubungsmitteln in der Armee erlässt er besondere Bestimmungen.
3 Der Bundesrat erlässt bei der Erteilung
von Bewilligungen an Organisationen im Sinne von Artikel 14a
im Einzelfall die erforderlichen Bestimmungen, welche die gewährten
Befugnisse, die näheren Voraussetzungen ihrer Ausübung sowie die Art
und Weise der durchzuführenden Kontrolle regeln. Er
kann bei der Regelung der Kontrolle nötigenfalls vom Gesetz abweichende
Vorschriften erlassen.
Das Bundesamt für Gesundheit erstattet Bericht nach den internationalen Abkommen.
Die zuständigen kantonalen Behörden und das Bundesamt für Gesundheit verwahren die ihnen bei der Ausführung des Gesetzes zugehenden Betäubungsmittel und sorgen für deren Verwertung oder Vernichtung.
1 Die Kantone erlassen die erforderlichen Vorschriften zur Ausführung des Bundesrechts und bezeichnen die Behörden und Ämter für:
die Erteilung von Bewilligungen (Art. 4 und 14);
die Entgegennahme der Meldungen über Fälle von Betäubungsmittelabhängigkeit und ihre weitere Behandlung (Art. 15);
die Kontrolle (Art. 16-18);
die Strafverfolgung (Art. 28) und den Entzug der Berechtigung zum Verkehr mit Betäubungsmitteln (Art. 12);
die Aufsicht über die unter den Buchstaben
a-d erwähnten Behörden und Organe sowie über die zugelassenen
Behandlungs- und Fürsorgestellen .
2 Die Kantone bringen
die Ausführungsvorschriften dem Eidgenössischen Departement des Innern
zur Kenntnis .
3 Die Kantone sind befugt, für die von ihnen zu erteilenden Bewilligungen (Art. 4 und 14) und für besondere Verfügungen und Kontrollen Gebühren zu erheben.
Die Kantonsregierungen berichten dem Bundesrat alljährlich über die Ausführung des Gesetzes und die dabei gemachten Beobachtungen.
1 Der Bundesrat bestimmt den Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes.
2 Auf diesen Zeitpunkt
werden das Bundesgesetz vom 2. Oktober 1924
betreffend Betäubungsmittel sowie die mit dem vorliegenden Gesetz in
Widerspruch stehenden Bestimmungen eidgenössischer und kantonaler Gesetze
und Verordnungen aufgehoben.
Eingefügt durch
Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 (AS
1970 9 13; BBl 1968 I 737).
Fassung gemäss
Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS
1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
Fassung gemäss
Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS
1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
Fassung gemäss
Ziff. II 401 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler
Erlasse durch den Bund (AS 1991 362 369; BBl 1988
II 1333).
Aufgehoben
durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1220; BBl
1973 I 1348).
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