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Betäubungsmittel-Gesetz (BetmG)

Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe
vom 3. Oktober 1951 (Stand vom 20. Oktober 1998)
Aktuelle Fassung als PDF Datei


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  1. Kapitel:
    Zentralstelle

     

  • Art. 29

    1 Das Bundesamt für Polizeiwesen ist die schweizerische Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs. Es hat bei der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs durch Behörden anderer Staaten im Rahmen der bestehenden Rechtshilfevorschriften und der Rechtsübung mitzuwirken. Es sammelt die Unterlagen, die geeignet sind, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zu verhindern und die Verfolgung Fehlbarer zu erleichtern. In Erfüllung dieser Aufgaben steht es in Verbindung mit den entsprechenden Dienstzweigen der Bundesverwaltung (Bundesamt für Gesundheit, Polizeiabteilung, Oberzolldirektion), der Generaldirektion der Schweizerischen Post, der Telekommunikationsunternehmung des Bundes, mit den Polizeibehörden der Kantone, mit den Zentralstellen der andern Länder und der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation INTERPOL.

    2 Für die Vornahme von Beweiserhebungen bei der Leistung von internationaler Rechtshilfe in Betäubungsmittelstrafsachen sind die entsprechenden Bestimmungen des Bundesstrafrechtspflegegesetzes anwendbar.

    3 Die Kantone haben der Zentralstelle über jede wegen Widerhandlung gegen dieses Gesetz eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen.

    4 Die Anordnung von Ermittlungen durch den Bundesanwalt gemäss Artikel 259 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes bleibt vorbehalten. Sie ist auch zulässig zur Durchführung von Rechtshilfeersuchen des Auslands.

     


Fussnoten:

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 (AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).

  2. Fassung gemäss Anhang Ziff. 19 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

  3. SR 312.0


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