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Betäubungsmittel-Gesetz (BetmG)Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe
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1 Das Bundesamt für Polizeiwesen ist die
schweizerische Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs.
Es hat bei der Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs durch
Behörden anderer Staaten im Rahmen der bestehenden Rechtshilfevorschriften
und der Rechtsübung mitzuwirken. Es sammelt die Unterlagen, die geeignet
sind, Widerhandlungen gegen dieses Gesetz zu verhindern und die Verfolgung
Fehlbarer zu erleichtern. In Erfüllung dieser Aufgaben steht es in Verbindung
mit den entsprechenden Dienstzweigen der Bundesverwaltung (Bundesamt
für Gesundheit, Polizeiabteilung, Oberzolldirektion), der Generaldirektion
der Schweizerischen Post, der Telekommunikationsunternehmung des Bundes,
mit den Polizeibehörden der Kantone, mit den Zentralstellen
der andern Länder und der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation
INTERPOL.
2 Für die Vornahme von
Beweiserhebungen bei der Leistung von internationaler Rechtshilfe in
Betäubungsmittelstrafsachen sind die entsprechenden Bestimmungen des
Bundesstrafrechtspflegegesetzes
anwendbar.
3 Die Kantone haben der Zentralstelle über jede wegen Widerhandlung gegen dieses Gesetz eingeleitete Strafverfolgung rechtzeitig Mitteilung zu machen.
4 Die Anordnung von Ermittlungen durch den Bundesanwalt gemäss Artikel 259 des Bundesstrafrechtspflegegesetzes bleibt vorbehalten. Sie ist auch zulässig zur Durchführung von Rechtshilfeersuchen des Auslands.
Fassung gemäss
Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 (AS
1970 9 13; BBl 1968 I 737).
Fassung gemäss
Anhang Ziff. 19 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997,
in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).
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