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Betäubungsmittel-Gesetz (BetmG)Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe
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Wer unbefugt alkaloidhaltige Pflanzen oder Hanfkraut zur Gewinnung von Betäubungsmitteln anbaut, wer unbefugt Betäubungsmittel herstellt, auszieht, umwandelt oder verarbeitet, wer sie unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt, wer sie unbefugt anbietet, verteilt, verkauft, vermittelt, verschafft, verordnet, in Verkehr bringt oder abgibt, wer sie unbefugt besitzt, aufbewahrt, kauft oder sonstwie erlangt, wer hiezu Anstalten trifft, wer den unerlaubten Verkehr mit Betäubungsmitteln finanziert oder seine Finanzierung vermittelt, wer öffentlich zum Betäubungsmittelkonsum auffordert oder öffentlich Gelegenheit zum Erwerb oder Konsum von Betäubungsmitteln bekanntgibt,
wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr, womit eine Busse bis zu 1 Million Franken verbunden werden kann.
Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn
der Täter
weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann;
als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat;
durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
Werden die Widerhandlungen nach Ziffer 1 fahrlässig begangen, so ist die Strafe Gefängnis bis zu einem Jahr, Haft oder Busse.
Der Täter ist gemäss den Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 auch strafbar, wenn er die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz angehalten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist.
Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Untersteht oder unterzieht sich der Täter wegen Konsums von Betäubungsmitteln einer ärztlich beaufsichtigten Betreuung, so kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Das Strafverfahren wird durchgeführt, wenn sich der Täter der Betreuung oder der Behandlung entzieht.
Ist der Täter von Betäubungsmitteln
abhängig, so kann ihn der Richter in eine Heilanstalt einweisen.
Artikel 44 des Strafgesetzbuches
gilt sinngemäss.
Wer nur den eigenen Konsum vorbereitet oder Betäubungsmittel zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums unentgeltlich abgibt, ist nicht strafbar, wenn es sich um geringfügige Mengen handelt.
Wer jemanden zum unbefugten Betäubungsmittelkonsum vorsätzlich anstiftet oder anzustiften versucht, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.
Wer ein Gesuch mit unwahren Angaben stellt, um sich oder einem
andern eine Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrerlaubnis zu verschaffen,
wer ohne Bewilligung Betäubungsmittel oder
Stoffe nach Artikel 3 Absatz 1, für die er eine schweizerische
Ausfuhrerlaubnis besitzt, im In- oder Ausland nach einem anderen
Bestimmungsort umleitet,
wer als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt oder Apotheker Betäubungsmittel
anders als nach Artikel 11 oder 13 verwendet oder abgibt und wer
als Arzt oder Tierarzt Betäubungsmittel anders als nach Artikel
11 verordnet,
wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Gefängnis oder Busse
bestraft. In schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus, womit eine
Busse bis zu 500 000 Franken verbunden werden kann.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse bis zu 10 000 Franken.
Wer die in den Artikeln 16 und 17 Absatz 1 vorgeschriebenen Lieferscheine
und Betäubungsmittelkontrollen nicht erstellt oder darin falsche
Angaben macht oder Angaben, die er hätte machen sollen, einzutragen
unterlässt, wer von Lieferscheinen oder Betäubungsmittelkontrollen,
die falsche oder unvollständige Angaben enthalten, Gebrauch macht,
wird, wenn er die Tat vorsätzlich begeht, mit Gefängnis bis zu
zwei Jahren oder mit Busse bis zu 30 000 Franken bestraft.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Haft oder Busse bis zu 10 000 Franken.
Wer den Vorschriften dieses Gesetzes oder den gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird, sofern nicht eine strafbare Handlung nach den Artikeln 19-21 vorliegt, mit Haft oder Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.
1 Begeht ein mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragter Beamter vorsätzlich eine Widerhandlung nach den Artikeln 19-22, so wird die Strafe angemessen erhöht.
2 Der Beamte, der zu Ermittlungszwecken selber oder durch einen andern ein Angebot von Betäubungsmitteln annimmt oder Betäubungsmittel persönlich oder durch einen andern entgegennimmt, bleibt straflos, auch wenn er seine Identität und Funktion nicht bekanntgibt.
In der Schweiz liegende unrechtmässige Vermögensvorteile
verfallen dem Staat auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen worden
ist. Wenn kein Gerichtsstand nach Artikel 348 des Strafgesetzbuche
besteht, ist zur Einziehung der Kanton zuständigs, in dem die Vermögenswerte
liegen.
Die allgemeinen Bestimmungen des
Strafgesetzbuches
finden insoweit Anwendung, als dieses Gesetz nicht selbst Bestimmungen
aufstellt.
1 Die besondern Bestimmungen
des Strafgesetzbuche
und die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 8.
Deszember 1905
betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen bleiben
vorbehalten.
2 Bei unbefugter Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr
von Betäubungsmitteln nach Artikel 19 finden die Strafbestimmungen
des Zollgesetzes
und des Bundesratsbeschlusses vom 29. Juli 1941
über die Warenumsatzsteuer keine Anwendung.
1 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
2 Sämtliche Urteile, Strafbescheide und Einstellungsbeschlüsse sind sofort nach ihrem Erlass in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesrates mitzuteilen.
Fassung gemäss
Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS
1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
Eingefügt durch
Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS
1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
Eingefügt
durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975
(AS 1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
Eingefügt durch
Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS
1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
Fassung gemäss
Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS
1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
Fassung gemäss
Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (AS
1996 1677 167
Fassung gemäss
Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS
1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
Fassung gemäss
Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS
1975 1220 1228; BBl 1973 I 1348).
Aufgehoben
durch Ziff. I des BG vom 20. März 1975 (AS 1975 1220; BBl
1973 1348).
[BS 4 459;
AS 1979 1758, 1985 1992 Ziff. I 1, 1991 362
Ziff. II 404. SR 817.0 Art. 58 Bst. a]. Siehe
heute das Lebensmittelgesetz vom 9. Okt. 1992 (SR 817.0).
[BS 6
173; AS 1950 1467 Art. 4, 5, 1954 1316 Art. 2, 1958
471, 1959 1343 Art. 11 Ziff. IV 1625 Ziff. I Bst. B 1699,
1971 941, 1973 644 Ziff. II 2 1061, 1982 142,
1987 2474, 1992 288 Anhang Ziff. 27; SR 313.0
Anhang Ziff. 28. SR 641.201 Art. 82]. Siehe
heute die V vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (SR 641.201).
Eingefügt
durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984 (AS 1985 412; BBl
1984 II 640 646 654).
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