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Betäubungsmittel-Gesetz (BetmG)

Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe
vom 3. Oktober 1951 (Stand vom 20. Oktober 1998)
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  1. Kapitel:
    Kontrolle

     

  • Art. 16

    1 Für jede Abgabe von Betäubungsmitteln ist ein Lieferschein zu erstellen und dem Empfänger mit der Ware zu übergeben. Ausgenommen sind die Abgaben von Betäubungsmitteln der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, der Apotheker an das Publikum und an die nicht selbst dispensierenden Ärzte im eigenen Kantonsgebiet.

    2 Die zur Herstellung und Verarbeitung von Betäubungsmitteln berechtigten Firmen und Personen stellen dem Bundesamt für Gesundheit die erforderlichen Abschriften der Lieferscheine zu.

     

     

  • Art. 17

    1 Die im Besitze einer Bewilligung gemäss den Artikeln 4 und 14 Absatz 2 befindlichen Firmen, Personen und Institute sind verpflichtet, über ihren gesamten Verkehr mit Betäubungsmitteln laufend Buch zu führen .

    2 Die in Artikel 4 erwähnten Firmen und Personen haben dem Bundesamt für Gesundheit zuhanden der zuständigen kantonalen Behörde jeweils auf Jahresende über ihren Verkehr mit Betäubungsmitteln und die Vorräte zu berichten.

    3 Firmen und Personen, welche die Bewilligung zum Anbau von alkaloidhaltigen Pflanzen oder Hanfkraut zum Zwecke der Gewinnung von Betäubungsmitteln, zur Herstellung und zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln besitzen, haben ferner dem Bundesamt für Gesundheit vierteljährlich über den Umfang der Anbaufläche und die Art und Mengen der gewonnenen, hergestellten und verarbeiteten Betäubungsmittel zu berichten .

    4 Die gemäss Artikel 9 zum Bezug, zur Verwendung und zur Abgabe von Betäubungsmitteln berechtigten oder gemäss Artikel 14 Absatz 1 dafür verantwortlichen Personen haben sich über die Verwendung der bezogenen Betäubungsmittel auszuweisen.

    5 Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Aufbewahrung, Bezeichnung und Anpreisung der Betäubungsmittel sowie über die Angaben in Packungsprospekten .

     

     

  • Art. 18

    1 Die der behördlichen Kontrolle unterstehenden Firmen, Personen, Anstalten und Institute haben den Kontrollorganen die Anbauflächen, Fabrikations-, Verkaufs- und Lagerräume zugänglich zu machen, die Bestände an Betäubungsmitteln und alle dazugehörenden Belege vorzuweisen. Sie sind gehalten, jederzeit die von den Behörden verlangten Auskünfte zu erteilen .

    2 Die Beamten des Bundes und der Kantone, denen die Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln übertragen ist, sind zur Geheimhaltung der dabei gewonnenen Kenntnisse verpflichtet. Die Geheimhaltungspflicht im Sinne von Artikel 320 des Strafgesetzbuches ist zeitlich unbeschränkt.

     


Fussnoten:

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 (AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).

  2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 (AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).

  3. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 (AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).

  4. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1970 (AS 1970 9 13; BBl 1968 I 737).

  5. SR 311.0


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