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2. BtMÄndV

Zweite Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Zweite Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 2. BtMÄndV)
Vom 23. Juli 1986


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BGBl. I S. 1099 - Nr. 36 - Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1986

Zweite Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Zweite Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung – 2. BtMÄndV)

Vom 23. Juli 1986

 

 

Auf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681; 1187) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der Sachverständigen,
auf Grund des § 1 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes verordnet der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit,
auf Grund des § 13 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

 

 

Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

Das Betäubungsmittelgesetz, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. August 1984 (BGBl. I S. 1081), wird wie folgt geändert:

  1. In die Anlage I werden folgende Betäubungsmittel in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

  2. Cathinon

     

    2-Aminopropiophenon

    Dimethoxyamphetamin
    (DMA)

     

    2,5-Dimethoxy-a -methylphenethylamin

    Dimethoxyethylamphetamin
    ( DOET)

     

    4-Ethyl-2,5-dimethoxy-a -methylphenethylamin

    Methylendioxymetham-phetamin (MDMA)

     

    N,a -Dimethyl-3,4-methylendioxyphenethylamin

     

  3. Die Anlage II wird wie folgt geändert:

    1. Die Position des Betäubungsmittels Papaver orientale (Papaver bracteatum) wird wie folgt gefaßt:

      "Papaver bracteatum

       

      Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen die Samen, der zur Art Papaver bracteatum gehörenden Pflanzen

      • ausgenommen zu Zierzwecken"

         


    2. Folgendes Betäubungsmittel wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

    3. Thebacon

       

      4,5a-Epoxy-3-methoxy-17-methyl-6-morphinenn-6--ylacetat

       

  4. Die Anlage III Teil A wird wie folgt geändert:

    1. Die Position des Betäubungsmittels Opium wird wie folgt gefaßt:

      "Opium

       

      der geronnene Saft der zur Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen

      • ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer homöopatischen Verfahrenstechnik, insbesondere nach dem homöopatischen Teil des Arzneibuches, hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die sechste Dezimalpotenz nicht übersteigt

         


    2. Die Position des Betäubungsmittels Papaver somniferum wird wie folgt gefaßt:

      "Papaver somniferum

       

      Pflanzen und Pflanzenteil, ausgenommen die Samen, der zu Art Papaver somniferum gehörenden Pflanzen

      • ausgenommen zu Zierzwecken gewonnene Pflanzen und Pflanzenteile (Mohnstroh), sofern ihnen nach einem vom Bundesgesundheitsamt zugelassenen Verfahren das Morphin entzogen wurde; in diesem Fall finden die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften nur Anwendung auf die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

      • ausgenommen in Zubereitungen, die nach einer homöopatischen Verfahrenstechnik, insbesondere nach dem homöopatischen Teil des Arzneibuches, hergestellt sind, wenn die Endkonzentration die vierte Dezimalpotenz nicht übersteigt

         


    3. Das Betäubungsmittel Thebacon wird mit allen Angaben gestrichen.

    4. Folgendes Betäubungsmittel wird in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

    5. Fenetyllin

       

      7-[2-(a-Methylphenethylamino)
      ethyl]theophyllin

       

  5. In die Anlage III Teil C werden folgende Betäubungsmittel in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

    Alprazolam

     

    8-Chlor-1-methyl-6-phenyl-4H-[1,2,4]
    triazolo[4,3-a]--[1,4]benzodiazepin

    • ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen wieteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Alprazolam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

       

     

    Bromazepam

     

    7-Brom-5-(2-pyridyl)-1H-1,4-
    benzodiazepin-2(3H)-on

    • ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 12 mg Bromazepam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

       

     

    Camazepam

     

    (7-Chlor-1,3-dihydro-1-methyl-2-oxo-5-phenyl-
    H-1,4--benzodiazepin-3-yl)-dimethylcarbamat

    • ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Camazepam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

     

    Chlordiazepoxid

     

    7-Chlor-N-methyl-5-phenyl-3H-1,4-
    benzodiazepin-2-ylamin-4-oxid

    • ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 40 mg Chlordiazepoxid enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

     

    Clobazam

     

    7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1H-1,5-
    benzo-diazepin-2,4(3H,5H)-dion

    • ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 30 mg Clobazam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

     

    Clonazepam

     

    5-(2-Chlorphenyl)-7-nitro-1H-1,4-
    benzodiazepin-2(3H)-on

    • ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,25 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit oder je abgeteilte Form bis zu 2 mg Clonazepam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

     

    Clorazepat

     

    7-Chlor-2,3-dihydro-2-oxo-5-phenyl-
    1H-1,4-benzo-diazepin-3-carbonsäure

    • ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg, als Trockensubstanz nur zur parenteralen Anwendung bis zu 100 mg, Chlorazepat als Dikaliumsalz enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

     

    Clotiazepam

     

    5-(2-Chlorphenyl)-7-ethyl-1-methyl-
    1H-thieno(2,3-e)-(1,4)diazepin-2(3H)on

    • ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Clotiazepam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

     

    Cloxazolam

     

    10-Chlor-11b-(2-chlorphenyl)-2,3,7,11b- tetrahydro-
    oxazolo[3,2-d][1,4]benzodiazepin- 6(5H)-on

     

    Delorazepam

     

    7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-1H-1,4-
    benzodiazepin-2(3H)-on

     

    Diazepam

     

    7-Chlor-1-methyl-5-phenyl-1H-1,4-
    benzodiazepin-2(3H)-on

    • ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 1 vom Hundert als Sirup oder Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 20 mg Diazepam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

     

    Estazolam

     

    8-Chlor-6-phenyl-4H-1,2,4-triazolo[4,3-a]
    [1,4]-benzodiazepin

     

    Ethylloflazepat

     

    Ethyl(7-chlor-5-(2-fluorphenyl)-2,3-dihydro-2-
    oxo-1H-1,4--benzodiazepin-3-carboxylat)

     

    Fludiazepam

     

    7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-1-methyl-1H-1,4-
    benzo-diazepin-2(3H)-on

     

    Flunitrazepam

     

    5-(2-Fluorphenyl)-1-methyl-7-nitro-1H-1,4-
    benzo-diazepin-2(3H)-on

    • ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2 mg Flunitrazepam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

     

    Flurazepam

     

    7-Chlor-1-(2-diethylaminoethyl)-5-(2-fluorphenyl)-
    1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on

    • ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 30 mg Flurazepam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

     

    Halazepam

     

    7-Chlor-5-phenyl-1-(2,2,2-trifluorethyl)-
    1H-1,4-benzo-diazepin-2(3H)-on

    • ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 120 mg Halazepam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

     

    Haloxazolam

     

    10-Brom-11b-(2-fluorphenyl)-2,3,7,11b-tetrahydro-
    oxazolo[3,2-d][1,4] benzodiazepin-6(5H)-on

     

    Ketazolam

     

    11-Chlor-8,12b-dihydro-2,8-dimethyl-12b-phenyl-
    4H-(1,3)oxazino[,2-d]-[1,4] benzodiazepin-4,7(6H)-dion

    • ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 45 mg Ketazolam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

     

    Loprazolam

     

    6-(2-Chlorphenyl)-2-(4-methyl-1-piperazinylmethylen)
    -8-nitro-2H-imidazo[1,2-a][1,4]benzodiazepin-1(4H)-on

    • ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Loprazolam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

     

    Lorazepam

     

    7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-hydroxy-1H-1,4-
    benzo-diazepin-2(3H)-on

    • ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2,5 mg Lorazepam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

     

    Lormetazepam

     

    7-Chlor-5-(2-chlorphenyl)-3-hydroxy-1-methyl-
    1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on

    • ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 2 mg Lormetazepam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

     

    Medazepam

     

    7-Chlor-2,3-dihydro-1-methyl-5-phenyl-
    1H-1,4-benzo-diazepin

    • ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 10 mg Medazepam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

     

    Nimetazepam

     

    1-Methyl-7-nitro-5-phenyl-1H-1,4-
    benzodiazepin-2(3H)-on

     

    Nitrazepam

     

    7-Nitro-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on

    • ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg Nitrazepam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

     

    Nordazepam

     

    7-Chlor-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on

    • ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert als Tropflösung, jedoch nicht mehr als 150 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 15 mg Nordazepam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

     

    Oxazepam

     

    7-Chlor-3-hydroxy-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on

    • ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg Oxazepam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

     

    Oxazolam

     

    (cis-trans)-10-Chlor-2,3,7,11b-tetrahydro-2-methyl-11b-
    phenyloxazolo-[3,2-d][1,4] benzodiazepin-6(5H)-on

    • ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Oxazolam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

     

    Pinazepam

     

    7-Chlor-5-phenyl-1-(2-propinyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on

     

    Prazepam

     

    7-Chlor-1-(cyclopropylmethyl)-5-phenyl-1H-1,4-
    benzodiazepin-2(3H)-on

    • ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Prazepam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

     

    Temazepam

     

    7-Chlor-2-hydroxy-1-methyl-5-phenyl-1H-1,4-
    benzodiazepin-2(3H)-on

    • ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Temazepam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

     

    Tetrazepam

     

    7-Chlor-5-(1-cyclohexenyl)-1-methyl-1H-1,4-
    benzodiazepin-2(3H)-on

    • ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 50 mg Tetrazepam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

     

    Triazolam

     

    8-Chlor-6-(2-Chlorphenyl)-1-methyl-4H-[1,2,4]-
    triazolo[4,3-a][1,4]benzodiazepin

    • ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Triazolam enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

     

    Nach § 40 wird folgender § 40 a eingefügt:

     

    "§ 40 a
    Verkehr mit weiteren neuen Betäubungsmitteln
    und ausgenommenen Zubereitungen

    1. Wer am 31. Juli 1986, ohne zu dem in § 4 genannten Personenkreis zu gehören, mit den nachfolgenden Stoffen, deren Isomeren, Estern, Ethern, Molekülverbindungen und Salzen:


    2. 1.

      Alprazolam

      13.

      Ethylloflazepat

      25.

      Nimetazepam

      2.

      Bromazepam

      14.

      Fenetyllin

      26.

      Nitrazepam

      3.

      Camazepam

      15.

      Fludiazepam

      27.

      Nordazepam

      4.

      Chlordiazepoxid

      16.

      Flunitrazepam

      28.

      Oxazepam

      5.

      Clobazam

      17.

      Flurazepam

      29.

      Oxazolam

      6.

      Clonazepam

      18.

      Halazepam

      30.

      Pinazepam

      7.

      Clorazepat

      19.

      Haloxazolam

      31.

      Prazepam

      8.

      Clotiazepam

      20.

      Ketazolam

      32.

      Temazepam

      9.

      Cloxazolam

      21.

      Loprazolam

      33.

      Tetrazepam

      10.

      Delorazepam

      22.

      Lorazepam

      34.

      Triazolam

      11.

      Diazepam

      23.

      Lormetazepam

       

      12.

      Estazolam

      24.

      Medazepam

       

       

      am Verkehr mit Betäubungsmitteln (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) teilnimmt oder ausgenommene Zubereitungen herstellt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2), bleibt dazu bis zum 31. Oktober 1986 berechtigt. Beantragt er vor dem 1. November 1986 eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1, so dauert die Berechtigung fort bis zur unanfechtbaren oder rechtskräftigen Ablehnung des Antrages. Der nach Satz 1 oder 2 Berechtigte ist ab Inkrafttreten dieser Verordnung wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle Vorschriften dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.

       

    3. Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel zur Abgabe an den Verbraucher verpackt, ohne daß die Packungen den Anforderungen des § 14 entsprechen, dürfen sie noch bis zum 30. Juni 1987 in diesen Packungen abgegeben werden.

    4.  

    5. Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel nicht in der nach § 15 erforderlichen Weise aufbewahrt und gesichert, so dürfen sie noch bis zum 30. Juni 1987 in der bisher zulässigen Weise aufbewahrt werden. Satz 1 gilt nicht für die Aufbewahrung in Apotheken, tierärztlichen Apotheken und auf Kauffahrteischiffen."


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