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3. BtMÄndVDritte Verordnung
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Acetylalpha- |
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N-[1-(a-Methylphenethyl)- |
Alphamethyl- |
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N-[1-(a-Methylphenethyl)- |
Alphamethyl- |
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N-{ 1-[1-Methyl-2-(2-thienyl)ethyl]-4- |
Betahydroxy- |
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N-[1-(b-Hydroxyphenethyl)-4- |
Betahydroxy-
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N-[1-(b-Hydroxyphenethyl)-3-methyl- |
Hydroxymethylen- |
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N-[a-Methyl-3,4-(methylendioxy) |
Mefentanyl |
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N-(3-Methyl-1-phenethyl-4-piperidyl) |
Methylaminorex |
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4,5-Dihydro-4-methyl-5-phenyl-2-oxazolamin |
Methylendioxy- |
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N-Ethyl-a-methyl-3,4-methylendioxyphenethylamin |
Methylphenyl-
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(1-Methyl-4-phenyl-4-piperidyl)propionat |
Methylthiofentanyl |
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N-{3-Methyl-1-[2-(2-thienyl)ethyl]-4-piperidyl} |
Parafluorfentanyl |
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4-Fluor-N-(1-phenethyl-4-piperidyl)propionanilid |
Phenethylphenyl- |
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(1-Phenethyl-4-phenyl-4-piperidyl)acetat |
Thiofentanyl |
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N-{ 1-[2-(2-Thienyl)ethyl]-4-piperidyl} |
Anlage II wird wie folgt geändert:
Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
Butalbital |
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5-Allyl-5-isobutylbarbitursäure |
Etilamfetamin |
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N-Ethyl-a-methylphenethylamin |
Pyrovaleron |
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4-Methyl-2-(1-pyrrolidinyl)valerophenon
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Die Position "Codein" wird wie folgt gefaßt:
"Codein |
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4,5a-Epoxy-3-methoxy-17-methyl- |
ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III (außer Allobarbital, Amobarbital, Barbital, Cyclobarbital, Ethylmorphin, Meprobamat, Methylphenobarbital, Pentobarbital, Phenobarbital, Secobarbital) bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Codein, berechnet als Base, enthalten"
In die Anlage III Teil B wird folgendes Betäubungsmittel in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
Cathin |
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(D-Norpseudoephedrin) |
ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen l bis III bis zu 5 vom Hundert als Lösung, jedoch nicht mehr als 1600 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 40 mg Cathin, berechnet als Base, enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
Die Anlage III Teil C wird wie folgt geändert:
Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
Allobarbital |
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5,5-Diallylbarbitursäure |
ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III (außer Codein, Meprobamat oder Phenobarbital) je abgeteilte Form bis zu 120 mg Allobarbital, berechnet als Säure, enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
Butobarbital |
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5-Butyl-5-ethylbarbitursäure |
ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 130 mg Butobarbital, berechnet als Säure, enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
Fencamfamin |
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N-Ethyl-3-phenyl-8,9,10-trinorbornan-2-ylamin |
ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 8,6 mg Fencamfamin, berechnet als Base, enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
Fenproporex |
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3-(a-Methylphenethylamino)propionitril |
ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 11 mg Fenproporex, berechnet als Base, enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
Mefenorex |
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N-(3-Chlorpropyl)-a-methylphenethylamin |
ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 40 mg Mefenorex, berechnet als Base, enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
Midazolam |
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8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-1-methyl- |
ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 15 mg Midazolam, berechnet als Base, enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
Pemolin |
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2-Imino-5-phenyl-4-oxazolidinon |
ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 20 mg Pemolin, berechnet als Base, enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
Secbutabarbital |
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5-sec-Butyl-5-ethylbarbitursäure |
ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III (außer Meprobamat) bis zu 0,5 vom Hundert als Lösung, jedoch nicht mehr als 1 000 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 50 mg, berechnet als Säure, enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
Vinylbital |
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5-(1-Methylbutyl)-5-vinylbarbitursäure |
ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 150 mg Vinylbital, berechnet als Säure, enthalten. Für diese Zubereitungen gelten jedoch die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr
Die Position "Meprobamat" wird wie folgt gefaßt:
"Meprobamat |
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2-Methyl-2-propyltrimethylendicarbamat |
ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III (außer Codein)
je abgeteilte Form bis zu 500 mg Meprobamat enthalten oder
jedoch mit einem weiteren Stoff der Anlage III Teil B oder C zusammen keine größere Menge an Betäubungsmitteln enthalten als die geringere Menge, die bei einem der Stoffe (außer Allobarbital, Codein oder Secbutabarbital) für ausgenommene Zubereitungen festgelegt ist"
Die Position "Phenobarbital" wird wie folgt gefaßt:
"Phenobarbital |
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5-Ethyl-5-phenylbarbitursäure |
ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III (außer Allobarbital oder Codein)
bis zu 10 vom Hundert oderje abgeteilte Form bis zu 300mg Phenobarbital enthalten oder
jedoch mit einem weiteren Stoff der Anlage III Teil B oder C zusammen keine größere Menge an Betäubungsmitteln enthalten als die geringere Menge, die bei einem der Stoffe (außer Allobarbital oder Codein) für ausgenommene Zubereitungen festgelegt ist"
Wer am 14. April 1991, ohne zu dem in § 4 des Gesetzes genannten Personenkreis zu gehören, mit folgenden in Artikel 1 aufgeführten Stoffen, deren lsomeren, Estern, Ethern, Molekülverbindungen, Salzen und Zubereitungen:
1. Allobarbital |
6. Fencamfamin |
10. Pemolin |
2. Butalbital |
7. Fenproporex |
11. Pyrovaleron |
3. Butobarbital |
8. Mefenorex |
12. Secbutabarbital |
4. Cathin (D-Norpseudoephedrin) |
9. Midazolam |
13. Vinylbital |
5. Etilamfetamin |
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am Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes teilnimmt oder ausgenommene Zubereitungen herstellt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes), bleibt dazu bis zum 30. Juni 1991 berechtigt. Beantragt er vor dem 1. Juli 1991 eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes, so dauert die Berechtigung bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrages fort. Der nach Satz 1 oder 2 Berechtigte ist ab Inkrafttreten dieser Verordnung wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle übrigen Vorschriften des Gesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.
Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel zur Abgabe an den Verbraucher verpackt, ohne daß die Packungen den Anforderungen des § 14 des Gesetzes entsprechen, dürfen sie noch bis zum 31. Dezember 1992 in diesen Packungen abgegeben werden.
Sind die in Absatz 1 bezeichneten Betäubungsmittel nicht in der nach § 15 des Gesetzes erforderlichen Weise aufbewahrt und gesichert, so dürfen sie noch bis zum 31. Dezember 1992 in der bisher zulässigen Weise aufbewahrt werden. Satz 1 gilt nicht für die Aufbewahrung in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und auf Kauffahrteischiffen.
Die Verordnung tritt am 15. April 1991 in Kraft. Artikel 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
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