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5. BtMÄndV

Fünfte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Fünfte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 5. BtMÄndV)
Vom 18. Januar 1994


BGBl. I S. 99 – Nr. 4 – Ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 1994

 

 

Die Bundesregierung verordnet auf Grund des § 1 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681, 1187) nach Anhörung von Sachverständigen sowie auf Grund des § 13 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes:

 

Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

Das Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBl. I S. 681, 1187), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1407), wird wie folgt geändert:

  1. Am Ende der Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes wird die Position nach dem ersten Gedankenstrich wie folgt gefaßt:

    "die Isomere, ausgenommen Dextromethorphan, der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht in einer anderen Anlage verzeichnet sind und das Bestehen solcher Isomere in der bestimmten chemischen Bezeichnung möglich ist;" .

     

  2. Die Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:

    1. Die Ausnahmeregelung der Position Codein erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Codein, berechnet als Base, enthalten" .

      •  

    2. Die Ausnahmeregelung der Position Ethylmorphin erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Ethylmorphin, berechnet als Base, enthalten" .

       

    3. Die Position Methadon wird mit allen Angaben gestrichen.

       

  3. Die Anlage III Teil A des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:

    1. Folgende Betäubungsmittel werden in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:

      "Amfetaminil

       

      2-(a-Methylphenetylamino)-2-phenylacetonitril

       

      • ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 10 mg Amfetaminil, berechnet als Base, enthalten

      Methadon

       

      (+/–)-6-Dimenthylamino-4,4-diphenyl-3-heptanon"

    2.  

    3. Die Position Morphin erhält folgende Ausnahmeregelung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,2 vom Hundert Morphin, berechnet als Base, enthalten und die aus einem oder mehreren sonstigen Bestandteilen in der Weise zusammengesetzt sind, daß das Betäubungsmittel nicht durch leicht anwendbare Verfahren oder in einem die öffentliche Gesundheit gefährdenden Ausmaß zurückgewonnen werden kann" .

       

  4. Die Anlage III Teil C des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:

    1. Die Ausnahmeregelung der Position Bromazepam erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 6 mg Bromazepam enthalten" .

    2.  

    3. Die Ausnahmeregelung der Position Camazepam wird gestrichen.

    4. Die Ausnahmeregelung der Position Chlordiazepoxid erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 25 mg Chlordiazepoxid enthalten" .

    5.  

    6. Die Ausnahmeregelung der Position Diazepam erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 1 vom Hundert als Sirup oder Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg Diazepam enthalten" .

    7.  

    8. Die Ausnahmeregelung der Position Flunitrazepam erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Flunitrazepam enthalten" .

    9.  

    10. Die Ausnahmeregelung der Position Meprobamat erhält folgende Fassung:

      • "ausgenommen in Zubereitungen, die

        1. ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 500 mg oder

        2. mit Phenobarbital je abgeteilte Form bis zu 200 mg Meprobamat enthalten" .

  5.  

  6. Die Ausnahmeregelung der Position Secbutabarbital erhält folgende Fassung:

    • "ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 50 mg Secbutabarbital, berechnet als Säure, enthalten" .

 

 

Artikel 2
Übergangsvorschriften

Fertigarzneimittel, die als ausgenommene Zubereitung mit bis zu 2 mg des Betäubungsmittels Flunitrazepam zugelassen sind, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. März 1994 nach den bisher geltenden Vorschriften verschrieben und abgegeben werden.

 

 

Artikel 3
Änderung der Betäubungsmittel - Verschreibungsverordnung

Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1993 (BGBl. I S. 1637) wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    1. Buchstabe a wird wie folgt geändert:
      1. Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6 eingefügt:

        1. "Methadon 3 000 mg," .

      1. Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden die Nummern 7 bis 10.
    2. Buchstabe b wird wie folgt geändert:
      1. Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:

        1. "Amfetaminil 200 mg," .

      1. Die bisherigen Nummern 2 bis 14 werden die Nummern 3 bis 15.

         

  2. § 2 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    1. "Zur Substitution im Rahmen der Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit darf der Arzt nur Levomethadon, Methadon oder ein zur Substitution zugelassenes Betäubungsmittel verschreiben. Die Verschreibung ist nur zulässig, wenn und solange die Anwendung des Betäubungsmittels unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, insbesondere unter Beachtung der Regeln der ärztlichen Kunst, erfolgt."

       

  3. § 8 a Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    1. "Der Träger oder der Durchführende des Rettungsdienstes hat mit einer Apotheke die Belieferung der Verschreibungen sowie eine mindestens halbjährliche Überprüfung der Betäubungsmittelvorräte in den Einrichtungen bzw. Teileinheiten der Einrichtungen des Rettungsdienstes insbesondere auf deren einwandfreie Beschaffenheit sowie ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung schriftlich zu vereinbaren. Der unterzeichnende Apotheker zeigt dieses der zuständigen Landesbehörde an. Mit der Überprüfung der Betäubungsmittelvorräte ist ein Apotheker der jeweiligen Apotheke zu beauftragen. Es ist ein Protokoll anzufertigen. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat der mit der Überprüfung beauftragte Apotheker dem Träger oder Durchführenden des Rettungsdienstes eine angemessene Frist zu setzen und im Falle der Nichteinhaltung die nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zuständige Landesbehörde zu unterrichten."

 

 

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

 

Bonn, den 18. Januar 1994

 

Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer



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