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5. BtMÄndVFünfte Verordnung
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"Amfetaminil |
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2-(a-Methylphenetylamino)-2-phenylacetonitril
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ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 10 mg Amfetaminil, berechnet als Base, enthalten
Methadon |
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(+/–)-6-Dimenthylamino-4,4-diphenyl-3-heptanon" |
Die Position Morphin erhält folgende Ausnahmeregelung:
"ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,2 vom Hundert Morphin, berechnet als Base, enthalten und die aus einem oder mehreren sonstigen Bestandteilen in der Weise zusammengesetzt sind, daß das Betäubungsmittel nicht durch leicht anwendbare Verfahren oder in einem die öffentliche Gesundheit gefährdenden Ausmaß zurückgewonnen werden kann" .
Die Anlage III Teil C des Betäubungsmittelgesetzes wird wie folgt geändert:
Die Ausnahmeregelung der Position Bromazepam erhält folgende Fassung:
"ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 6 mg Bromazepam enthalten" .
Die Ausnahmeregelung der Position Camazepam wird gestrichen.
Die Ausnahmeregelung der Position Chlordiazepoxid erhält folgende Fassung:
"ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 25 mg Chlordiazepoxid enthalten" .
Die Ausnahmeregelung der Position Diazepam erhält folgende Fassung:
"ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 1 vom Hundert als Sirup oder Tropflösung, jedoch nicht mehr als 250 mg je Packungseinheit, oder je abgeteilte Form bis zu 10 mg Diazepam enthalten" .
Die Ausnahmeregelung der Position Flunitrazepam erhält folgende Fassung:
"ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Flunitrazepam enthalten" .
Die Ausnahmeregelung der Position Meprobamat erhält folgende Fassung:
"ausgenommen in Zubereitungen, die
ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 500 mg oder
mit Phenobarbital je abgeteilte Form bis zu 200 mg Meprobamat enthalten" .
Die Ausnahmeregelung der Position Secbutabarbital erhält folgende Fassung:
"ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 0,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 50 mg Secbutabarbital, berechnet als Säure, enthalten" .
Fertigarzneimittel, die als ausgenommene Zubereitung mit bis zu 2 mg des Betäubungsmittels Flunitrazepam zugelassen sind, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. März 1994 nach den bisher geltenden Vorschriften verschrieben und abgegeben werden.
Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1993 (BGBl. I S. 1637) wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 5 wird folgende neue Nummer 6 eingefügt:
"Methadon 3 000 mg," .
Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:
"Amfetaminil 200 mg," .
§ 2 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"Zur Substitution im Rahmen der Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit darf der Arzt nur Levomethadon, Methadon oder ein zur Substitution zugelassenes Betäubungsmittel verschreiben. Die Verschreibung ist nur zulässig, wenn und solange die Anwendung des Betäubungsmittels unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, insbesondere unter Beachtung der Regeln der ärztlichen Kunst, erfolgt."
§ 8 a Abs. 4 erhält folgende Fassung:
"Der Träger oder der Durchführende des Rettungsdienstes hat mit einer Apotheke die Belieferung der Verschreibungen sowie eine mindestens halbjährliche Überprüfung der Betäubungsmittelvorräte in den Einrichtungen bzw. Teileinheiten der Einrichtungen des Rettungsdienstes insbesondere auf deren einwandfreie Beschaffenheit sowie ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung schriftlich zu vereinbaren. Der unterzeichnende Apotheker zeigt dieses der zuständigen Landesbehörde an. Mit der Überprüfung der Betäubungsmittelvorräte ist ein Apotheker der jeweiligen Apotheke zu beauftragen. Es ist ein Protokoll anzufertigen. Zur Beseitigung festgestellter Mängel hat der mit der Überprüfung beauftragte Apotheker dem Träger oder Durchführenden des Rettungsdienstes eine angemessene Frist zu setzen und im Falle der Nichteinhaltung die nach § 19 Abs. 1 Satz 3 des Betäubungsmittelgesetzes zuständige Landesbehörde zu unterrichten."
Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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