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ÄnderungsverordnungenDas Verordnungsprinzip zur Änderung
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Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmitteln sind 5 weitere Stoffe neu gleichgestellt worden, darunter
DET |
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N,N-Diethyltriptamin |
DMT |
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N,N-Dimethyltriptamin. |
Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmitteln ist der Stoff Difenoxin neu gleichgestellt worden.
Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmitteln ist der Stoff Tilidin neu gleichgestellt worden. Des weiteren sind Pflanzen und Planzenteile der zu den Arten Papaver bractaetum und Papaver somniferum (Mohnpflanzen mit Opiumgehalt), außer deren Samen den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmitteln gleichgestellt worden.
Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmitteln sind 6 weitere Stoffe neu gleichgestellt worden.
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