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Änderungsverordnungen

Das Verordnungsprinzip zur Änderung
betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften.
Ein Kommentar anläßlich der 14. Änderungsverordnung
von Hans Cousto


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  1. Verordnungen über die
    den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe
    (Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnungen zum Opiumgesetz)

     

    1. (Erste) Verordnung über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe
      (Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung) vom 26. September 1960 (BGBl. I S. 765)

      Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Opiumgesetzes bezeichneten Betäubungsmitteln sind 55 insgesamt Stoffe gleichgestellt, den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Opiumgesetzes bezeichneten Betäubungsmitteln sind insgesamt 3 Stoffe gleichgestellt worden. Mit Bekanntgabe dieser Auflistung traten die früheren Verordnungen über die Unterstellung weiterer Betäubungsmittel (Stoffe) weitgehend außer Kraft.

       

       

    2. Zweite Verordnung über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe
      (Zweite Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung) vom 25. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1909)

      Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Opiumgesetzes bezeichneten Betäubungsmitteln sind 6 weitere Stoffe neu gleichgestellt worden. Von den nun insgesamt 61 gleichgestellten Stoffen durften 17 nicht verschrieben werden, für die übrigen Stoffe wurden gemäß der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe in den Apotheken vom 25. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1915) für die tägliche Verschreibung Höchstmengen festgesetzt. So durften u.a. täglich:

       

      200 mg

       

      Amphetamin

      (500 mg zur Anwendung am Auge)

      30 mg

       

      Diacetylmorphin

      (Heroin)

      200 mg

       

      Methadon

       

      100 mg

       

      Methamphetamin

       

      200 mg

       

      Morphin

      verschrieben werden.

       

       

    3. Dritte Verordnung über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe
      (Dritte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung) vom 24. April 1963 (BGBl. I S. 209)

      Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Opiumgesetzes bezeichneten Betäubungsmitteln sind 5 Zwischenprodukte und ein weiterer Stoff neu gleichgestellt worden, den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Opiumgesetzes bezeichneten Betäubungsmitteln ist ein weiteres Betäubungsmittel gleichgestellt worden. Die Zahl der Stoffe, die nicht verschrieben werden durfte, wurde in der Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verschreiben Betäubungsmittel enthaltender Arzneien und ihre Abgabe in den Apotheken vom 24. April 1963 (BGBl. I S. 210) von 17 auf 23 erhöht. Die Zahl der verschreibungsfähigen (nicht kokainhaltigen) Betäubungsmittel erhöhte sich auf 62, Kokain als Substanz durfte nicht verschrieben werden, kokainhaltige Präparate jedoch durften verschrieben werden (tägliche Dosis mit einem Kokaingehalt von maximal 100 mg Kokain).

       

       

    4. Vierte Verordnung über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe
      (Vierte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung) vom 21 Februar 1967 (BGBl. I S. 197)

      Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Opiumgesetzes bezeichneten Betäubungsmitteln sind 9 weitere Stoffe neu gleichgestellt worden. Hierbei handelt es sich um LSD und einige Kulturdrogen mit einer sehr alten Tradition. (Das Verbot dieser Stoffe ist die regierungsamtliche Reaktion auf neue kulturelle Entwicklungen oder Strömungen wie die "Flower Power Bewegung" und die Bewegung der Hippies.) Bei diesen neun Stoffen handelt es sich um:

      Fentanyl

       

      1-Phenylaethyl-4-N-propionyl-anilinopiperidin

      Lysergid (LSD)

       

      Lysergsäurediaethylamid

      Mescalin

       

      1-(3,4,5-Trimethoxy-phenyl)-2-amino-aethan

      Norpipanon

       

      4,4-Diphenyl-6-piperidino-3-hexanon

      Piritramid

       

      1-(3-Cyan-3,3-diphenylpropyl)-4-(1-piperidino)-piperidin-4-
      corbonsäureamid

      Psilocin

       

      3-(2-Dimethylaminoaethyl)-4-hydroxyindol

      Psilocin (aeth)

       

      3-(2-Diaethylaminoaethyl)-4-hydroxyindol

      Psilocybin

       

      3-(2-Dimethylaminoaethyl)-indol-4-yl-dihydrogenphosphat

      Psilocybin (aeth)

       

      3-(2-Diaethylaminoaethyl)-indol-4-yl-dihydrogenphosphat

       

       

    5. Fünfte Verordnung über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe
      (Fünfte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung) vom 6. April 1971 (BGBl. I S. 315)

      Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Opiumgesetzes bezeichneten Betäubungsmitteln sind 11 weitere Stoffe neu gleichgestellt worden, darunter:

      DOM (STP)

       

      2,5-Dimethoxy-4-methylamphetamin

      Levomethadon

       

       

      Tetrahydro-
      cannabinol.

       

       

       

      Diacethylmorphin (Heroin) wurde aus der Liste der verschreibungsfähigen Arzneimitteln gestrichen. Bis zum 15. April 1971 war Heroin in Deutschland ein verschreibungsfähiges Medikament.


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