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Änderungsverordnungen

Das Verordnungsprinzip zur Änderung
betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften.
Ein Kommentar anläßlich der 14. Änderungsverordnung
von Hans Cousto


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  1. Verbotene Früchte -
    Zwei neue Substanzen im Drogenindex

     

    Mit der neuen 14. Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften vom 27. September 2000 wurden zwei weitere Substanzen in die Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes (Drogenindex) aufgenommen und damit illegalisiert. Es handelt sich dabei um die zwei folgenden Substanzen:

     

    PMMA

    =

    Para-Methoxy-Methamphetamin

     

    =

    N-Methyl-4-methoxyamphetamin

     

    =

    [1-(4-Methoxyphenyl)propan-2-yl](methyl)azan

     

    PMMA, auch Methyl-MA oder 4-MMA genannt, löst weder empatische noch entaktogene Effekte aus und hat auch kein halluzinatorisches Potential. Die körperlich stark spürbaren Nebenwirkungen sind hingegen bei Dosierungen ab 100 mg ausgesprochen unangenehm. Muskelflattern, (vor allem im Augenbereich), stark beschleunigter Puls, Brechreiz und zwanghaftes Gähnen sind Folgewirkungen des Konsums von PMMA.

    In einigen Fällen führten schon Dosierungen unter 100 mg zu einem abrupten Anstieg des Blutdrucks und der Körpertemperatur und die PMMA bedingten körperlichen Disfunktionen haben auch schon zum Tod von Drogenkonsumenten geführt, die als "Ecstasy" angebotene Pillen eingenommen hatten, die jedoch kein MDMA, sondern PMMA enthielten. Organisationen, die Drug-Checking durchführen, wie ChEck iT! in Wien und Eve & Rave in der Schweiz sowie andere Szeneorganisationen haben in den letzten Monaten wiederholt vor den tödlichen Gefahren von PMMA im Internet und auf Flugblättern gewarnt.

     

    5-MeO-DIPT

    =

    5-Methoxy-N,N-diisoprpyltryptamin

     

    =

    3-[2-(Diisopropylamino)ethyl]-5-methoxyindol

     

    =

    Diisopropyl[2-(5-methoxyindol-3-yl)ethyl]azan

     

    5-MeO-DIPT ist in Dosierungen zwischen 5 und 10 mg im allgemeinen gut verträglich und wirkt nach der Einnahme für etwa ein bis zwei Stunden außerordentlich stark aphrodisierend. Es soll weit stärker wirken als 2C-B. Über negative Nachwirkungen ist (zumindest in Kreisen mit persönlicher Erfahrung mit 5-MeO-DIPT) nichts bekannt. Nach dem Abklingen der sensorischen und erotischen Stimulation fühlt man sich im allgemeinen sehr entspannt und kann gut schlafen.

    Es gibt keine Studien, die belegen, daß 5-MeO-DIPT unmittelbar oder mittelbar die Gesundheit gefährdet oder daß 5-MeO-DIPT eine Abhängigkeit erzeugt. Eine Mißbräuchliche Verwendung konnte bis heute auch nicht beobachtet werden, weder in Deutschland noch in anderen Staaten. Da jedoch gemäß § 1 BtMG die vorgegebenen Kriterien zur Aufnahme eines Stoffes in die Anlage I des Betäubungsmittelgesetzes wissenschaftliche Erkenntnisse vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit sowie eine erkennbare Gefahr der mißbräuchlichen Verwendung oder der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit sind, muß die Rechtmäßigkeit der Aufnahme von 5-MeO-DIPT in die Anlage I BtMG angezweifelt werden.

    Die Gesundheitsministerin Frau Andrea Fischer muß entweder Belege für ein von 5-MeO-DIPT ausgehendes Gefahrenpotential (das sie von den "Sachverständigen" einfordern kann) vorlegen oder die Unterstellung von 5-MeO-DIPT unter die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften rückgängig machen, da sie sonst Gefahr läuft, der Willkürherrschaft bezichtigt zu werden.


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