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10. BtMÄndV

Zehnte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Zehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 10. BtMÄndV)
Vom 20. Januar 1998


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Artikel 2
Übergangsvorschriften

Wer am 1. Februar 1998, ohne zu dem in § 4 des Betäubungsmittelgesetzes genannten Personenkreis zu gehören, mit dem in Artikel 1 Nr. 3 aufgeführten Stoff Remifentanil, seinen Isomeren, Estern, Ethern, Molekülverbindungen, Salzen und Zubereitungen am Verkehr im Sinne des § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes teilnimmt, bleibt dazu bis zum 1. April 1998 berechtigt. Beantragt er in diesem Zeitraum eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, so dauert die Berechtigung bis zur unanfechtbaren Ablehnung des Antrages fort. Ist das in Satz 1 bezeichnete Betäubungsmittel verpackt, ohne daß die Packungen den Anforderungen des § 14 des Betäubungsmittelgesetzes entsprechen, darf es noch bis zum 1. Juli 1999 in diesen Packungen gelagert und abgegeben werden. Ist das in Satz 1 bezeichnete Betäubungsmittel nicht in der nach § 15 des Betäubungsmittelgesetzes erforderlichen Weise aufbewahrt und gesichert, so darf es noch bis zum 1. Juli 1999 in der bisher zulässigen Weise aufbewahrt werden. Dies gilt nicht für die Aufbewahrung in den Apotheken, den tierärztlichen Hausapotheken, den Praxen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, auf den Stationen der Krankenhäuser oder der Tierkliniken, in den Einrichtungen der Rettungsdienste sowie auf den Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen. Im übrigen ist der nach Satz 1 oder 2 Berechtigte ab Inkrafttreten dieser Verordnung wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle anderen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.


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