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15. BtMÄndV

Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Fünfzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 15. BtMÄndV)
Vom 19. Juni 2001


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Artikel 3
Änderung der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung

           

Die Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1420), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74) wird wie folgt geändert:

           

1.

§ 1 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

 

"5.

a)

bei der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, Bezeichnung und Anschrift derjenigen Zollstelle, über die gemäß § 4 Satz 1 eingeführt werden soll,

   

b)

bei der Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union der Vermerk "EU-Warenverkehr," "

 

 

         

2.

In § 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

 

"Diese Vorschrift gilt nicht bei der Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union."

 

 

         

3.

§ 6 wird wie folgt geändert:

 

a)

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

   

"(2)

Absatz 1 Satz 2 gilt nicht bei der Einfuhr aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. In diesem Fall hat der Einführer auf der Rückseite der beizufügenden Einfuhrgenehmigung in dem für den zollamtlichen Abfertigungsvermerk vorgesehenen Feld folgende Angaben zu machen:

     

a)

Nummer und Ausstellungsdatum der Handelsrechnung oder Packliste und

     

b)

Nummer und Ausstellungsdatum des Frachtdokumentes mit Angabe des Frachtführers und die Handelsrechnung oder Packliste der Einfuhrgenehmigung in Kopie beizufügen."

 

b)

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 

 

         

4.

§ 7 Abs. 2 Nr. 7 wird wie folgt gefasst:

 

"7.

a)

bei der Ausfuhr in einen Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union ist, Bezeichnung und Anschrift derjenigen Zollstelle, über die gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 ausgeführt werden soll,

   

b)

bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union der Vermerk "EU-Warenverkehr," "

 

 

         

5.

§ 11 wird wie folgt geändert:

 

a)

In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

   

"Diese Vorschrift gilt nicht bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union."

 

b)

In Absatz 2 werden nach dem Wort "abgefertigt" die Wörter "oder versandt" eingefügt.

 

 

         

6.

§ 12 wird wie folgt geändert:

 

a)

Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

   

"(2)

Absatz 1 Satz 2 gilt nicht bei der Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. In diesem Fall hat der Ausführer auf der Rückseite der beizufügenden Ausfuhrgenehmigung in dem für den zollamtlichen Abfertigungsvermerk vorgesehenen Feld folgende Angaben zu machen:

     

a)

Nummer und Ausstellungsdatum der Handelsrechnung oder Packliste und

     

b)

Nummer und Ausstellungsdatum des Frachtdokumentes mit Angabe des Frachtführers und die Handelsrechnung oder Packliste der Ausfuhrgenehmigung in Kopie beizufügen."

 

b)

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 

 

         

7.

§ 13 wird wie folgt geändert:

 

a)

In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

   

"Beim Betäubungsmittelverkehr mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union entfällt die zollamtliche Überwachung."

 

b)

In Absatz 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

   

"Dies gilt nicht beim Betäubungsmittelverkehr mit einem Mitgliedstaat der Europäischen Union."

 

 

         

8.

§ 16 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

 

"2.

entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 oder § 12 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2 die Ein- oder Ausfuhranzeige oder die Ein- oder Ausfuhrfuhrgenehmigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit den dort bezeichneten Angaben versieht."

 

 

 

 

         

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

           

Diese Verordnung tritt am 01. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vierzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung vom 27. September 2000 (BGBl. I S. 1414) außer Kraft. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 3 und § 5a Abs. 2 bis Abs. 5 Satz 1 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung treten am 1. Juli 2002, § 5a Abs. 5 Satz 2 bis Abs. 7 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung am 1. Januar 2003 in Kraft.

 

 

         

Der Bundesrat hat zugestimmt,

 

 

         

Berlin, den 19. Juni 2001

 

 

 

         

Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder

Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt

 


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