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15. BtMÄndV

Fünfzehnte Verordnung
zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
(Fünfzehnte Betäubungsmittelrechts-Änderungsverordnung - 15. BtMÄndV)
Vom 19. Juni 2001


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Artikel 2
Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung

           

Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3853), wird wie folgt geändert:

           

1.

§ 2 wird wie folgt geändert:

 

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   

aa)

In Buchstabe a werden nach der Nummer 2 die Nummer 2a eingefügt und die Nummern 3, 4 und 13 wie folgt gefasst:

"2a.

Buprenorphin als Substitutionsmittel

720 mg

3.

Codein als Substitutionsmittel

40 000 mg

4.

Dihydrocodein als Substitutionsmittel

40 000 mg

13.

Methylphenidat

2 000 mg"

   

bb)

In Buchstabe b wird das Wort "Pentobarbital" gestrichen.

 

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   

aa)

Die Nummer 1 wird gestrichen.

   

bb)

Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

 

c)

In Absatz 3 werden die Wörter "zur Lokalanästhesie" und "Pentobarbital" gestrichen.

 

 

         

2.

In § 3 Abs. 1 Buchstabe b wird nach dem Wort "Etorphin" das Wort "Fenetyllin" eingefügt.

 

 

         

3.

§ 4 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

 

a)

Die Nummer 1 wird gestrichen.

 

b)

Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2.

 

 

         

4.

§ 5 wird wie folgt gefasst:

 

"§ 5
Verschreiben zur Substitution

           
 

(1)

Substitution im Sinne dieser Verordnung ist die Anwendung eines ärztlich verschriebenen Betäubungsmittels bei einem opiatabhängigen Patienten (Substitutionsmittel) zur

   

1.

Behandlung der Opiatabhängigkeit mit dem Ziel der schrittweisen Wiederherstellung der Betäubungsmittelabstinenz einschließlich der Besserung und Stabilisierung des Gesundheitszustandes,

   

2.

Unterstützung der Behandlung einer neben der Opiatabhängigkeit bestehenden schweren Erkrankung oder

   

3.

Verringerung der Risiken einer Opiatabhängigkeit während einer Schwangerschaft und nach der Geburt.

           
 

(2)

Für einen Patienten darf der Arzt ein Substitutionsmittel unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes verschreiben, wenn und solange

   

1.

der Substitution keine medizinisch allgemein anerkannten Ausschlussgründe entgegenstehen,

   

2.

die Behandlung erforderliche psychiatrische, psychotherapeutische oder psychosoziale Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen einbezieht,

   

3.

der Arzt die Meldeverpflichtungen nach § 5a Abs. 2 erfüllt hat,

   

4.

die Untersuchungen und Erhebungen des Arztes keine Erkenntnisse ergeben haben, dass der Patient

     

a)

von einem anderen Arzt verschriebene Substitutionsmittel erhält,

     

b)

nach Nummer 2 erforderliche Behandlungs- und Betreuungsmaßnahmen dauerhaft nicht in Anspruch nimmt,

     

c)

Stoffe gebraucht, deren Konsum nach Art und Menge den Zweck der Substitution gefährdet oder

     

d)

das ihm verschriebene Substitutionsmittel nicht bestimmungsgemäß verwendet,

   

5.

der Patient im erforderlichen Umfang, in der Regel wöchentlich, den behandelnden Arzt konsultiert und

   

6.

der Arzt Mindestanforderungen an eine suchttherapeutische Qualifikation erfüllt, die von den Ärztekammern nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft festgelegt werden.

   

Für die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach den Nummern 1, 2 und 4 Buchstaben c ist der allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft maßgebend.

           
 

(3)

Ein Arzt, der die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 nicht erfüllt, darf für höchstens drei Patienten gleichzeitig ein Substitutionsmittel verschreiben wenn

   

1.

die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 für die Dauer der Behandlung erfüllt sind,

   

2.

dieser zu Beginn der Behandlung diese mit einem Arzt, der die Mindestanforderungen nach Absatz 1 Nr. 6 erfüllt (Konsiliarius), abstimmt und

   

3.

sichergestellt hat, dass sein Patient zu Beginn der Behandlung und mindestens einmal im Quartal dem Konsiliarius vorgestellt wird.

   

Über die vorstehend genannte Zusammenarbeit zwischen dem behandelnden Arzt und dem Konsiliarius ist der Dokumentation nach Absatz 10 der diesbezügliche Schriftwechsel beizufügen.

           
 

(4)

Die Verschreibung über ein Substitutionsmittel ist mit dem Buchstaben "S" zu kennzeichnen. Als Substitutionsmittel darf der Arzt nur Zubereitungen von Levomethadon, Methadon, Levacetylmethadol, Buprenorphin oder ein zur Substitution zugelassenes Arzneimittel oder in begründeten Ausnahmefällen Codein oder Dihydrocodein verschreiben. Die verschriebene Arzneiform darf nicht zur parenteralen Anwendung bestimmt sein. Für die Auswahl des Substitutionsmittels ist der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Wissenschaft maßgebend.

           
 

(5)

Der Arzt, der ein Substitutionsmittel für einen Patienten verschreibt, darf die Verschreibung außer in den in Absatz 8 genannten Fällen nicht dem Patienten aushändigen. Die Verschreibung darf nur von ihm selbst, seinem ärztlichen Vertreter oder durch das in Absatz 6 Satz 1 bezeichnete Personal der Apotheke vorgelegt werden.

           
 

(6)

Das Substitutionsmittel ist dem Patienten vom behandelnden Arzt, seinem ärztlichen Vertreter in der Praxis oder von dem von ihm angewiesenen oder beauftragten und kontrollierten medizinischen, pharmazeutischen oder in staatlich anerkannten Einrichtungen der Suchtkrankenhilfe tätigen und dafür ausgebildeten Personal zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen. Der behandelnde Arzt hat sicherzustellen, dass das Personal nach Satz 1 fachgerecht in das Überlassen eines Substitutionsmittels zum unmittelbaren Verbrauch eingewiesen wird. Im Falle des Verschreibens von Codein oder Dihydrocodein kann dem Patienten nach der Überlassung jeweils einer Dosis zum unmittelbaren Verbrauch die für einen Tag zusätzlich benötigte Menge des Substitutionsmittels in abgeteilten Einzeldosen ausgehändigt und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme gestattet werden, wenn dem Arzt keine Anhaltspunkte für eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Substitutionsmittels durch den Patienten vorliegen.

           
 

(7)

Das Substitutionsmittel ist dem Patienten in der Praxis eines Arztes, in einem Krankenhaus oder in einer Apotheke oder in einer hierfür von der zuständigen Landesbehörde anerkannten anderen geeigneten Einrichtung oder, im Falle einer ärztlich bescheinigten Pflegebedürftigkeit, bei einem Hausbesuch zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen. Der Arzt darf die benötigten Substitutionsmittel in einer der in Satz 1 genannten Einrichtungen unter seiner Verantwortung lagern; die Einwilligung des über die jeweiligen Räumlichkeiten Verfügungsberechtigten bleibt unberührt. Für den Nachweis über den Verbleib und Bestand gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.

           
 

(8)

Der Arzt oder sein ärztlicher Vertreter in der Praxis kann abweichend von den Absätzen 5 bis 7 dem Patienten eine Verschreibung über die für bis zu sieben Tage benötigte Menge des Substitutionsmittels aushändigen und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme erlauben, sobald und solange der Verlauf der Behandlung dies zulässt und dadurch die Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs nicht beeinträchtigt werden. Bei der ärztlichen Verschreibung nach Satz 1 ist dafür Sorge zu tragen, daß aus der Mitgabe des Substitutionsmittels resultierende Risiken der Selbst- und Fremdgefährdung so weit wie möglich ausgeschlossen werden. Die Aushändigung der Verschreibung ist insbesondere dann nicht zulässig, wenn die Untersuchungen und Erhebungen des Arztes Erkenntnissen ergebe haben, dass der Patient

   

1.

Stoffe konsumiert, die ihn zusammen mit der Einnahme des Substitutionsmittels gefährden,

   

2.

unter Berücksichtigung der Toleranzentwicklung noch nicht auf eine stabile Dosis eingestellt worden ist oder

   

3.

Stoffe missbräuchlich konsumiert.

   

Für die Bewertung des Verlaufes der Behandlung ist im übrigen der allgemein anerkannte Stand der medizinischen Wissenschaft maßgebend. In begründeten Ausnahmefällen kann der Arzt unter den in Satz 1 bis 3 genannten Voraussetzungen zur Sicherstellung der Versorgung bei Auslandsaufenthalten des Patienten diesem Verschreibungen des Substitutionsmittels über eine Menge für einen längeren als in Satz 1 genannten Zeitraum aushändigen und ihm dessen eigenverantwortliche Einnahme erlauben. Diese Verschreibungen dürfen in einem Jahr insgesamt die für bis zu 30 Tage benötigte Menge des Substitutionsmittels nicht überschreiten. Sie sind der zuständigen Landesbehörde unverzüglich anzuzeigen. Jede Verschreibung nach Satz 1 oder Satz 5 ist dem Patienten im Rahmen einer persönlichen ärztlichen Konsultation auszuhändigen.

           
 

(9)

Patienten, die die Praxis des behandelnden Arzt zeitweilig oder auf Dauer wechseln, hat der behandelnde Arzt vor der Fortsetzung der Substitution auf einem Betäubungsmittelrezept eine Substitutionsbescheinigung auszustellen. Auf der Substitutionsbescheinigung sind anzugeben:

   

1.

Name, Vorname und Anschrift des Patienten, für den die Substitutionsbescheinigung bestimmt ist,

   

2.

Ausstellungsdatum,

   

3.

das verschriebene Substitutionsmittel und die Tagesdosis,

   

4.

Beginn des Verschreibens und der Abgabe nach den Absätzen 1 bis 7 und gegebenenfalls Beginn des Verschreibens nach Absatz 8,

   

5.

Gültigkeit: von/bis,

   

6.

Name des ausstellenden Arztes, seine Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefonnummer,

   

7.

Unterschrift des ausstellenden Arztes.

   

Die Substitutionsbescheinigung ist mit dem Vermerk "Nur zur Vorlage beim Arzt" zu kennzeichnen. Teil I der Substitutionsbescheinigung erhält der Patient, Teil II und III verbleibt bei dem ausstellenden Arzt. Nach Vorlage des Teils I der Substitutionsbescheinigung durch den Patienten und Überprüfung der Angaben zur Person durch Vergleich mit dem Personalausweis oder Reisepass des Patienten kann ein anderer Arzt das Verschreiben des Substitutionsmittels fortsetzen; erfolgt dies nur zeitweilig, hat der andere Arzt den behandelnden Arzt unverzüglich nach Abschluss seines Verschreibens schriftlich über die durchgeführten Maßnahmen zu unterrichten.

           
 

(10)

Der Arzt hat die Erfüllung seiner Verpflichtungen nach den vorstehenden Absätzen und sowie nach § 5a Abs. 2 und 4 im erforderlichen Umfang und nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zu dokumentieren. Die Dokumentation ist auf Verlangen der zuständigen Landesbehörde zur Einsicht und Auswertung vorzulegen oder einzusenden.

           
 

(11)

Die Bundesärztekammer kann in Richtlinien den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft für

   

1.

die Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1, 2 und 4 Buchstabe c,

   

2.

die Auswahl des Substitutionsmittels nach Absatz 4 Satz 4 und

   

3.

die Bewertung des bisherigen Erfolges der Behandlung nach Absatz 8 Satz 1 feststellen sowie Richtlinien zur Dokumentation nach Absatz 10 erlassen. Die Einhaltung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Wissenschaft wird vermutet, wenn und soweit die Richtlinien der Bundesärztekammer nach den Nummern 1 bis 3 beachtet worden sind.

           
 

(12)

Die Absätze 2 bis 10 sind entsprechend anzuwenden, wenn das Substitutionsmittel aus dem Bestand des Praxisbedarfs oder Stationsbedarfs zum unmittelbaren Verbrauch überlassen oder nach Absatz 6 Satz 3 ausgehändigt wird."

 


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