Auf Grund des § 1 Abs. 2 und 4 des Betäubungsmittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) nach Anhörung von Sachverständigen sowie auf Grund
des § 1 Abs. 4, des § 11 Abs. 2 und des § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes verordnet die Bundesregierung:
|
Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes |
|
|
|
|
|
|
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. September 2000 (BGBl. I S. 1414), wird
wie folgt geändert:
Die Anlagen werden wie folgt gefasst: |
|
|
|
|
|
|
„Anlagen
(zu § 1 Abs. 1) |
|
|
|
|
|
|
Spalte 1 |
enthält die International Nonproprietary Names (INN) der Weltgesundheitsorganisation. Bei der Bezeichnung eines Stoffes hat der INN Vorrang vor allen anderen Bezeichnungen. |
|
|
|
|
|
|
Spalte 2 |
enthält andere nicht geschützte Stoffbezeichnungen (Kurzbezeichnungen oder Trivialnamen). Wenn für einen Stoff kein INN existiert, kann zu seiner eindeutigen Bezeichnung die in dieser Spalte fett gedruckte Bezeichnung verwendet werden. Alle anderen nicht fett gedruckten Bezeichnungen sind wissenschaftlich nicht eindeutig. Sie sind daher in Verbindung mit der Bezeichnung in Spalte 3 zu verwenden. |
|
|
|
|
|
|
Spalte 3 |
enthält die chemische Stoffbezeichnung nach der Nomenklatur der International Union of Pure and Applied Chemistry (IUPAC). Wenn in Spalten 1 oder 2 keine Bezeichnung aufgeführt ist, ist die der Spalte 3 zu verwenden. |