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1. BtMGlVErste Verordnung
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§ 2 |
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Den in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Opiumgesetzes genannten Stoffen sind die folgenden Stoffe und deren Salze gleichgestellt: |
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§ 3 |
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(1) |
Wer einen oder mehrere der in § 1 Nr. 2 bis 6, 9 bis 13, 15 bis 18, 20 bis 24, 29, 30, 32, 35 bis 44, 47 bis 51, 53 oder 55 genannten Stoffe am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung herstellt oder verarbeitet, kann bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Opiumgesetzes die Stoffe in gleichem Umfange wie bisher herstellen oder verarbeiten. |
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(2) |
Wird der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt, so erlischt die Berechtigung zur Herstellung und Verarbeitung der Stoffe mit Ablauf des Monats. |
§ 4 |
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(1) |
Wer einen oder mehrere der in § 1 Nr. 2 bis 6, 9 bis 13, 15 bis 18, 20 bis 24, 29, 30, 32, 35 bis 44, 47 bis 51, 53 oder 55 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus ihnen am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dies dem Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) unter Angabe der Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitzuteilen. |
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(2) |
Wer einen oder mehrere der in § 1 Nr. 2 bis 6, 9 bis 13, 15 bis 18, 20 bis 24, 29, 30, 32, 35 bis 44, 47 bis 51, 53 oder 55 genannten Stoffe oder Zubereitungen aus ihnen am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in Gewahrsam hat und eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Opiumgesetzes nicht beantragen will, darf innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung diese Stoffe und Zubereitungen an ein zum Handel mit Betäubungsmitteln zugelassenes Unternehmen ohne Bezugschein abgeben oder veräußern. Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) den früheren Besitzer und die Art und Menge der erworbenen Stoffe oder Zubereitungen mitzuteilen. |
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(3) |
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der keiner Erlaubnis nach § 3 Abs. 4 des Opiumgesetzes bedarf. |
§ 5 |
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Soweit die in § 1 Nr. 2 bis 6, 9 bis 13, 15 bis 18, 20 bis 24, 29, 30, 32, 35 bis 44, 47 bis 51, 53 oder 55 genannten Stoffe in Packungen enthalten sind, die den Anforderungen der nach § 7 des Opiumgesetzes erlassenen Vorschriften über die Ankündigung und Beschriftung von Betäubungsmitteln enthaltenden Arzneimitteln nicht entsprechen, dürfen sie im Großhandel bis zum Ablauf von drei Monaten, in den Apotheken bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung, noch in diesen Packungen abgegeben werden. |
§ 6 |
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Es werden aufgehoben: |
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1. |
die Verordnung über die Unterstellung weiterer Betäubungsmittel unter die Bestimmungen des Opiumgesetzes vom 19. Dezember 1929 (RGBl. I S. 225), |
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2. |
die Zweite Verordnung über die Unterstellung eines weiteren Betäubungsmittels unter die Bestimmungen des Opiumgesetzes vom 24. März 1931 (RGBl. I S. 76), |
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3. |
die Dritte Verordnung über die Unterstellung eines weiteren Betäubungsmittels unter die Bestimmungen des Opiumgesetzes vom 8. Juli 1932 (RGBl. I S. 349), |
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4. |
die Vierte Verordnung über die Unterstellung eines weiteren Betäubungsmittels unter die Bestimmungen des Opiumgesetzes vom 5. August 1933 (RGBl. I S. 570), |
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5. |
die Fünfte Verordnung über die Unterstellung eines weiteren Betäubungsmittels (Zubereitung) unter die Bestimmungen des Opiumgesetzes vom 8. Oktober 1938 (RGBl. I S. 1350), |
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6. |
die §§ 1, 5 bis 7 der Sechsten Verordnung über die Unterstellung weiterer Stoffe unter die Bestimmungen des Opiumgesetzes vom 12. Juni 1941 (RGBl. I S. 328), |
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7. |
die §§ 1, 4 bis 7 der Verordnung über die Unterstellung weiterer Stoffe unter die Bestimmungen des Opiumgesetzes vom 16. Juni 1953 (BGBl. I S. 402). |
§ 7 |
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Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird. |
§ 8 |
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Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1960 in Kraft.
Bonn, den 26. September 1960 |
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Für den Bundeskanzler |
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Fußnoten: |
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1. |
Das Wort "Erste" steht nicht im BGBl. und wurde hier zusätzlich eingefügt, damit die Systematik der Verordnungen besser nachvollzogen werden kann. In der Originalfassung heißt es: "Verordnung über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe (Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung)". |
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