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4. BtMGlV

Vierte Verordnung
über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe
(Vierte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung - 4. BtMGlV)
Vom 21. Februar 1967


     

Die Überschriften der einzelnen Vorschriften wurden geändert gemäß Berichtigung der Vierten Verordnung über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe (BGBl. I S. 353; 382) – Siehe Berichtigung im Anschluß dieser Verordnung.

     

Auf Grund des § 1 Abs. 2, 2a und 4, des § 4 Abs. 4 sowie der §§ 7 und 12 des Opiumgesetzes vom 10. Dezember 1929 (RGBl. I S. 215) in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Opiumgesetzes vom 9. Januar 1934 (RGBl. I S. 22) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes verordnet die Bundesregierung:

     
     

§ 1

     

Den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Opiumgesetzes genannten Stoffen werden die folgenden Stoffe gleichgestellt:

     

Kurzbezeichnung   Wissenschaftliche Bezeichnung

Fentanyl   1-Phenylaethyl-4-N-propionyl-anilinopiperidin
Lysergid   Lysergsäurediaethylamid
Mescalin   1-(3‘,4‘,5‘-Trimethoxy-phenyl)-2-amino-aethan
Norpipanon   4,4-Diphenyl-6-piperidino-3-hexanon
Piritramid   1-(3‘-Cyan-3‘,3‘-diphenylpropyl)-4-(1-piperidino)-piperidin-4-carbonsäureamid
Psilocin   3-(2‘-Dimethylaminoaethyl)-4-hydroxyindol
Psilocin-(aeth)   3-(2‘-Diaethylaminoaethyl)-4-hydroxyindol
Psilocybin   3-(2‘-Dimethylaminoaethyl)-indol-4-yl-dihydrogenphosphat
Psilocybin-(aeth)   3-(2‘-Diaethylaminoaethyl)-indol-4-yl-dihydrogenphosphat

 

 

 

§ 2

     

Wer einen oder mehrere der nach § 1 gleichgestellten Stoffe oder eines oder mehrere ihrer Salze oder Zubereitungen aus diesen Stoffen oder Salzen am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung herstellt oder verarbeitet, ist berechtigt, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Opiumgesetzes die Stoffe, Salze oder Zubereitungen im gleichen Umfange wie bisher herzustellen oder zu verarbeiten. Wird der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt, so erlischt die Berechtigung mit Ablauf der Frist.

 

 

 

§ 3

     

(1)

Wer einen oder mehrere der nach § 1 gleichgestellten Stoffe oder eines oder mehrere ihrer Salze oder Zubereitungen aus diesen Stoffen oder Salzen am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, dies dem Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) unter Angabe der Art und Menge der Stoffe, Salze oder Zubereitungen innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung mitzuteilen.

     

(2)

Wer einen oder mehrere der nach § 1 gleichgestellten Stoffe oder eines oder mehrere ihrer Salze oder Zubereitungen aus diesen Stoffen oder Salzen am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in Gewahrsam hat und eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 des Opiumgesetzes nicht beantragen will, kann innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung diese Stoffe, Salze oder Zubereitungen an ein zum Handel mit Betäubungsmitteln zugelassenes Unternehmen ohne Bezugsschein abgeben oder veräußern. Das Unternehmen ist verpflichtet dem Bundesgesundheitsamt (Bundesopiumstelle) innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung den früheren Besitzer und die Art und Menge der erworbenen Stoffe, Salze oder Zubereitungen mitzuteilen.

     

(3)

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der nach § 3 Abs. 4 des Opiumgesetzes keiner Erlaubnis bedarf.

 

 

 

§ 4

     

Der Bundesminister für Gesundheitswesen macht die den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Opiumgesetzes genannten Stoffen gleichgestellten Stoffe in alphabetischer Reihenfolge im Bundesgesetzblatt bekannt.

 

 

 

§ 5

     

Diese Verordnung gilt auch im Land Berlin, sofern sie im Land Berlin in Kraft gesetzt wird.

 

 

 

§ 6

     

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Bonn, den 21. Februar 1967

 

 

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers
Brandt

Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Käte Strobel

 

 

 

Berichtigung
der Vierten Verordnung
über die den Betäubungsmitteln gleichgestellten Stoffe
(Vierte Betäubungsmittel-Gleichstellungsverordnung – 4. BtMGlV)
(Bundesgesetzblatt I S. 197)


Vom 6. März 1967

     

In den Überschriften der einzelnen Vorschriften ist jeweils das Wort "Artikel" durch das Paragraphenzeichen zu ersetzen.

 

Bonn, den 6. März 1967

 

 

Der Bundesminister für Gesundheitswesen
Im Auftrag
Dr. Stralau

 



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