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Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

Stand: 18. Dezember 2009, gültig ab 22. Januar 2010


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Siebenter Abschnitt
Betäubungsmittelabhängige Straftäter

 

§ 35
Zurückstellung der Strafvollstreckung

           

(1)

Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.

 

 

         

(2)

Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zustimmung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.

 

 

         

(3)

Absatz 1 gilt entsprechend, wenn

 

1.

auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist oder

 

2.

auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt

 

und im übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für den ihrer Bedeutung nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten erfüllt sind.

 

 

         

(4)

Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die die Vollstreckungsbehörde festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen teilen der Vollstreckungsbehörde einen Abbruch der Behandlung mit.

 

 

         

(5)

Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt. Von dem Widerruf kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte nachträglich nachweist, daß er sich in Behandlung befindet. Ein Widerruf nach Satz 1 steht einer erneuten Zurückstellung der Vollstreckung nicht entgegen.

 

 

         

(6)

Die Zurückstellung der Vollstreckung wird auch widerrufen, wenn

 

1.

bei nachträglicher Bildung einer Gesamtstrafe nicht auch deren Vollstreckung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 zurückgestellt wird oder

 

2.

eine weitere gegen den Verurteilten erkannte Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung zu vollstrecken ist.

 

 

         

(7)

Hat die Vollstreckungsbehörde die Zurückstellung widerrufen, so ist sie befugt, zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt einen Haftbefehl zu erlassen. Gegen den Widerruf kann die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges herbeigeführt werden. Der Fortgang der Vollstreckung wird durch die Anrufung des Gerichts nicht gehemmt. § 462 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

 

 

 

§ 36
Anrechnung und Strafaussetzung zur Bewährung

           

(1)

Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes in dieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht zugleich mit der Zustimmung nach § 35 Abs. 1. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

 

 

         

(2)

Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte einer anderen als der in Absatz 1 bezeichneten Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann.

 

 

         

(3)

Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, anordnen, daß die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.

 

 

         

(4)

Die §§ 56 a bis 56 g und 57 Abs. 5 Satz 2 des Strafgesetzbuches gelten entsprechend.

 

 

         

(5)

Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 trifft das Gericht des ersten Rechtszuges ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Vollstreckungsbehörde, der Verurteilte und die behandelnden Personen oder Einrichtungen sind zu hören. Gegen die Entscheidungen ist sofortige Beschwerde möglich. Für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 und nach Absatz 2 gilt § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung entsprechend; die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes erteilt das Gericht.

 

 

 

§ 37
Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage

           

(1)

Steht ein Beschuldigter in Verdacht, eine Straftat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen zu haben, und ist keine höhere Strafe als eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erwarten, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen, wenn der Beschuldigte nachweist, daß er sich wegen seiner Abhängigkeit der in § 35 Abs. 1 bezeichneten Behandlung unterzieht, und seine Resozialisierung zu erwarten ist. Die Staatsanwaltschaft setzt Zeitpunkte fest, zu denen der Beschuldigte die Fortdauer der Behandlung nachzuweisen hat. Das Verfahren wird fortgesetzt, wenn

 

1.

die Behandlung nicht bis zu ihrem vorgesehenen Abschluß fortgeführt wird,

 

2.

der Beschuldigte den nach Satz 2 geforderten Nachweis nicht führt,

 

3.

der Beschuldigte eine Straftat begeht und dadurch zeigt, daß die Erwartung, die dem Absehen von der Erhebung der öffentlichen Klage zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, oder

 

4.

auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist.

 

In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1, 2 kann von der Fortsetzung des Verfahrens abgesehen werden, wenn der Beschuldigte nachträglich nachweist, daß er sich weiter in Behandlung befindet. Die Tat kann nicht mehr verfolgt werden, wenn das Verfahren nicht innerhalb von zwei Jahren fortgesetzt wird.

 

 

         

(2)

Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung, in der die tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden können, vorläufig einstellen. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluß. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Unanfechtbar ist auch eine Feststellung, daß das Verfahren nicht fortgesetzt wird (Abs. 1 Satz 5).

 

 

         

(3)

Die in § 172 Abs. 2 Satz 3, § 396 Abs. 3 und § 467 Abs. 5 der Strafprozeßordnung zu § 153a der Strafprozeßordnung getroffenen Regelungen gelten entsprechend.

 

 

 

§ 38
Jugendliche und Heranwachsende

           

(1)

Bei Verurteilung zu Jugendstrafe gelten die §§ 35 und 36 sinngemäß. Neben der Zusage des Jugendlichen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 bedarf es auch der Einwilligung des Erziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters. Im Falle des § 35 Abs. 6 Satz 2 findet § 83 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 des Jugendgerichtsgesetzes sinngemäß Anwendung. Abweichend von § 36 Abs. 4 gelten die §§ 22 bis 26 a des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend. Für die Entscheidungen nach § 36 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 sind neben § 454 Abs. 4 der Strafprozeßordnung die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 des Jugendgerichtsgesetzes ergänzend anzuwenden.

 

 

         

(2)

§ 37 gilt sinngemäß auch für Jugendliche und Heranwachsende.

 

_______________________________________________________

Fußnoten:

   

1.

Fassung vom 1. März 1994, außer:
§ 35 Abs. 2 Satz 3 in der Fassung des § 34 Nr. 7 Buchst. a Gesetz vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835)
§ 35 Abs. 6 Nr. 1 in der Fassung des § 34 Nr. 7 Buchst. b Gesetz vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835)

   

2.

Fassung vom 1. März 1994, außer:
§ 36 Abs. 1 Satz 3 in der Fassung des Art. 4 Nr. 1 Buchst. a Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160)
§ 36 Abs. 2 in der Fassung des Art. 4 Nr. 1 Buchst. b Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160)
§ 36 Abs. 4 in der Fassung des Art. 1 Gesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416)
§ 36 Abs. 5 Satz 4 in der Fassung des Art. 4 Nr. 1 Buchst. c Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160)

   

3.

Fassung vom 1. März 1994, außer:
§ 37 Überschrift in der Fassung des § 34 Nr. 8 Gesetz vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835)

   

4.

Fassung vom 1. März 1994, außer:
§ 38 Abs. 1 Satz 2: Früherer Satz 2 aufgehoben, früherer Satz 3 jetzt Satz 2 gemäß Art. 1 Nr. 7 Gesetz vom 28. März 2000 (BGBl. I S. 302)
§ 38 Abs. 1 Satz 3: Früherer Satz 4 jetzt Satz 3 gemäß Art. 1 Nr. 7 Gesetz vom 28. März 2000 (BGBl. I S. 302) in der Fassung des § 34 Nr. 9 Gesetz vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835; 2842)
§ 38 Abs. 1 Satz 4: Früherer Satz 5 jetzt Satz 4 gemäß Art. 1 Nr. 7 Gesetz vom 28. März 2000 (BGBl. I S. 302)
§ 38 Abs. 1 Satz 5: Früherer Satz 6 jetzt Satz 5 gemäß Art. 1 Nr. 7 Gesetz vom 28. März 2000 (BGBl. I S. 302) in der Fassung des Art. 4 Nr. 2 Gesetz vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 160)


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