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Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

Stand: 18. Dezember 2009, gültig ab 22. Januar 2010


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Fünfter Abschnitt
Vorschriften für Behörden

 

§ 26
Bundeswehr, Bundespolizei, Bereitschaftspolizei und Zivilschutz

           

(1)

Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Erlaubnis nach § 3 auf Einrichtungen, die der Betäubungsmittelversorgung der Bundeswehr und der Bundespolizei dienen, sowie auf die Bevorratung mit in Anlage II oder III bezeichneten Betäubungsmitteln für den Zivilschutz entsprechende Anwendung.

 

 

         

(2)

In den Bereichen der Bundeswehr und der Bundespolizei obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs den jeweils zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr und der Bundespolizei. Im Bereich des Zivilschutzes obliegt der Vollzug dieses Gesetzes den für die Sanitätsmaterialbevorratung zuständigen Bundes und Landesbehörden.

 

 

         

(3)

Das Bundesministerium der Verteidigung kann für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium in Einzelfällen Ausnahmen von diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, soweit die internationalen Suchtstoffübereinkommen dem nicht entgegenstehen und dies zwingende Gründe der Verteidigung erfordern.

 

 

         

(4)

Dieses Gesetz findet mit Ausnahme der Vorschriften über die Erlaubnis nach § 3 auf Einrichtungen, die der Betäubungsmittelversorgung der Bereitschaftspolizeien der Länder dienen, entsprechende Anwendung.

 

 

         

(5)

(weggefallen)

 

 

 

§ 27
Meldungen und Auskünfte

           

(1)

Das Bundeskriminalamt meldet dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jährlich bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr die ihm bekanntgewordenen Sicherstellungen von Betäubungsmitteln nach Art und Menge sowie gegebenenfalls die weitere Verwendung der Betäubungsmittel. Im Falle der Verwertung sind der Name oder die Firma und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

 

 

         

(2)

Die in § 26 bezeichneten Behörden haben dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Verlangen über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in ihren Bereichen Auskunft zu geben, soweit es zur Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen erforderlich ist.

 

 

         

(3)

In Strafverfahren, die Straftaten nach diesem Gesetz zum Gegenstand haben, sind zu übermitteln

 

1.

zur Überwachung und Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln bei den in § 19 Abs. 1 Satz 3 genannten Personen und Einrichtungen der zuständigen Landesbehörde die rechtskräftige Entscheidung mit Begründung, wenn auf eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt oder der Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen worden ist,

           
 

2.

zur Wahrnehmung der in § 19 Abs. 1 Satz 2 genannten Aufgaben dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage gegen Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte

   

a)

die Anklageschrift oder eine an ihre Stelle tretende Antragsschrift,

   

b)

der Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls und

   

c)

die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung; ist mit dieser Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch diese zu übermitteln.

           

 

Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde.

 

 

         

(4)

Die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung in sonstigen Strafsachen darf der zuständigen Landesbehörde übermittelt werden, wenn ein Zusammenhang der Straftat mit dem Betäubungsmittelverkehr besteht und die Kenntnis der Entscheidung aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Überwachung des Betäubungsmittelverkehrs erforderlich ist; Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

 

 

 

§ 28
Jahresbericht an die Vereinten Nationen

           

(1)

Die Bundesregierung erstattet jährlich bis zum 30. Juni für das vergangene Kalenderjahr dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einen Jahresbericht über die Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen nach einem von der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen beschlossenen Formblatt. Die zuständigen Behörden der Länder wirken bei der Erstellung des Berichtes mit und reichen ihre Beiträge bis zum 31. März für das vergangene Kalenderjahr dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ein. Soweit die im Formblatt geforderten Angaben nicht ermittelt werden können, sind sie zu schätzen.

 

 

         

(2)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, welche Personen und welche Stellen Meldungen, nämlich statistische Aufstellungen, sonstige Angaben und Auskünfte, zu erstatten haben, die zur Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen erforderlich sind. In der Verordnung können Bestimmungen über die Art und Weise, die Form, den Zeitpunkt und den Empfänger der Meldungen getroffen werden.

 

_______________________________________________________

Fußnoten:

   

1.

Fassung vom 1. März 1994, außer
§ 26 Überschrift in der Fassung des Art. 15 Nr. 1 Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818; 1824)
§ 26 Abs. 1 u. Abs. 2 in der Fassung des Art. 15 Nr. 3 Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818; 1824)
§ 26 Abs. 3 in der Fassung des Art. 18 Nr. 4 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304; 2306)

   

2.

Fassung vom 1. März 1994, außer:
§ 27 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 in der Fassung des Art. 3 § 1 Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416; 1418)
§ 27 Abs. 3 u. 4 durch Art. 7 Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) neu eingefügt

   

3.

Fassung vom 1. März 1994, außer:
§ 28 Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Art. 3 § 1 Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416; 1418)


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