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Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

Stand: 18. Dezember 2009, gültig ab 22. Januar 2010


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Erster Abschnitt
Begriffsbestimmungen

 

§ 1
Betäubungsmittel

           

(1)

Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

 

 

         

(2)

Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies

 

1.

nach wissenschaftlicher Erkenntnis wegen der Wirkungsweise eines Stoffes, vor allem im Hinblick auf das Hervorrufen einer Abhängigkeit,

 

2.

wegen der Möglichkeit, aus einem Stoff oder unter Verwendung eines Stoffes Betäubungsmittel herstellen zu können, oder

 

3.

zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln oder anderen Stoffen oder Zubereitungen wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist

 

In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können einzelne Stoffe oder Zubereitungen ganz oder teilweise von der Anwendung dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ausgenommen werden, soweit die Sicherheit und die Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs gewährleistet bleiben.

 

 

         

(3)

Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in dringenden Fällen zur Sicherheit oder zur Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Stoffe und Zubereitungen, die nicht Arzneimittel sind, in die Anlagen I bis III aufzunehmen, wenn dies wegen des Ausmaßes der mißbräuchlichen Verwendung und wegen der unmittelbaren oder mittelbaren Gefährdung der Gesundheit erforderlich ist. Eine auf der Grundlage dieser Vorschrift erlassene Verordnung tritt nach Ablauf eines Jahres außer Kraft.

 

 

         

(4)

Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Anlagen I bis III oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit das auf Grund von Änderungen der Anhänge zu dem Einheits-Übereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1977 (BGBl. II S. 111) und dem Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe (BGBl. 1976 II S. 1477) (Internationale Suchtstoffübereinkommen) in ihrer jeweils für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Fassung erforderlich ist.

 

 

 

§ 2
Sonstige Begriffe

           

(1)

Im Sinne dieses Gesetzes ist

 

1.

Stoff:

   

a)

chemische Elemente und chemische Verbindungen sowie deren natürlich vorkommende Gemische und Lösungen,

   

b)

Pflanzen, Algen, Pilze und Flechten sowie deren Teile und Bestandteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,

   

c)

Tierkörper, auch lebender Tiere, sowie Körperteile, -betsandteile und Stoffwechselprodukte von Mensch und Tier in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand,

   

d)

Mikroorganismen einschließlich Viren sowie deren Bestandteile oder Stoffwechselprodukte;

           
 

2.

Zubereitung:

   

ohne Rücksicht auf ihren Aggregatzustand ein Stoffgemisch oder die Lösung eines oder mehrerer Stoffe außer den natürlich vorkommenden Gemischen und Lösungen;

           
 

3.

ausgenommene Zubereitung:

   

eine in den Anlagen I bis III bezeichnete Zubereitung, die von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise ausgenommen ist;

           
 

4.

Herstellen:

   

das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln.

 

 

         

(2)

Der Einfuhr oder Ausfuhr eines Betäubungsmittels steht jedes sonstige Verbringen in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

 

_______________________________________________________

Fußnoten:

   

1.

Fassung vom 1. März 1994, außer
§ 1 Abs. 3 Satz 1 in der Fassung des Art. 35 Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407; 2411)
§ 1 Abs. 4 in der Fassung des Art. Art. 35 Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407; 2411)

   

2.

Fassung vom 1. März 1994, außer
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 in der Fassung des Art. 5 Nr. 2 Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990; 2009)


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