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Schweizer Rechtsgutachten (ZAGJP)

Gutachten zu strafrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den Ecstasy-Testings von Prof. Dr. Peter Albrecht im Auftrag der Zürcher Arbeitsgemeinschaft für Jugendprobleme (ZAGJP)


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  1. Fragenbeantwortung

  • Zu Frage 1:

    Die in der Frage umschriebene Beteiligung einer privaten Organisation an einem Testing wird von den Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes nicht erfaßt. Voraussetzung ist allerdings, daß die Qualitätskontrolle in erster Linie die Information der KonsumentInnen (und nicht der Dealer) bezweckt. Deshalb empfiehlt es sich, die zu überprüfenden Proben ausschließlich von KonsumentInnen entgegenzunehmen, die der betreffenden Organisation als solche bekannt sind (dazu vorne III/2 und III/3; zur strafrechtlichen Verantwortung gemäß StGB unten die Bemerkung zu Frage 3).

    Abzulehnen ist demgegenüber die Entgegennahme der Proben von unbekannten Personen oder von solchen, welche die Organisation als VerkäuferInnen konkret kennt.

  • Zu Frage 2:

    Mit der bloß mündlichen Mitteilung der Testergebnisse läßt sich eher verhindern, daß Dealer sie erfahren und für ihre Geschäfte "mißbrauchen" können. Anderseits hat die schriftliche Form den Vorteil einer zuverlässigeren Information, die weniger der Gefahr von Mißverständnissen oder Fehlinterpretationen unterliegt (dies besonders dann, wenn Jugendliche ihr Wissen über das Ergebnis jeweils an andere KonsumentInnen weitergeben). In strafrechtlicher Hinsicht spielt es keine Rolle, ob die Orientierung über die Untersuchungsergebnisse mündlich oder schriftlich erfolgt. Wichtig ist nur – wie bereits in den Bemerkungen zu Frage 1 festgehalten – daß sich die Information (primär) an die KonsumentInnen richtet.

  • Zu Frage 3:

    Hier geht es um das Problem einer allfälligen Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung, falls jemand infolge einer Fehlinterpretation des mitgeteilten Analysewertes die Risiken des Ecstasy-Konsums unterschätzt und deshalb gesundheitliche Komplikationen auftreten. Um eine solche strafrechtliche Verantwortung auszuschließen, genügt es, auf die generellen Gefahren für die Gesundheit hinzuweisen, die mit dem Gebrauch von Ecstasy verbunden sind, und zwar auch bei "positiven" Untersuchungswerten (siehe vorne Ziff. III/4, am Ende). Eine ausführliche individuelle Drogenberatung im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des Testergebnisses ist gewiß sinnvoll, aber aus strafrechtlicher Sicht nicht notwendig.

  • Zu Frage 4:

    Bei dem in der Frage angesprochenen "Testing vor Ort" handelt es sich offenbar einerseits um eine optische Prüfung aufgrund von Form, Größe, Farbe und Logo der vorgelegten Tabletten und anderseits auch um einen Indikatorentest, der eine qualitative Prüfung ermöglicht. Auch solche Identifikationen anhand von Vergleichslisten verstoßen nicht gegen die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes; die Bemerkungen zu Frage 1 gelten analog. Freilich sind hier die KonsumentInnen, deren Pillen geprüft werden, mit ganz besonderem Nachdruck auf den sehr beschränkten Wert derartiger "Testings" hinzuweisen (siehe vorne Ziff. III/4, insb. Fn. 31).

  • Zu Frage 5:

    Die Bemerkungen zu den Fragen 1 – 3 können für die Beantwortung der Frage 5 herangezogen werden. Demnach bestehen grundsätzlich keine strafrechtlichen Bedenken gegen die Abgabe von Vergleichslisten an KonsumentInnen.

    Auch hier überwiegt der präventive Nutzen die Gefahr allfälliger Mißbräuche oder sonstiger negativer Folgen. Freilich bedarf es jeweils eines klaren Hinweises auf die generellen Risiken des Ecstasy-Gebrauchs und auf den beschränkten Aussagewert solcher Listen. Ebenso dürfen Vergleichslisten an Personen verteilt werden, die in der Drogenprävention tätig sind (z.B. Sozial- und GassenarbeiterInnen, Party-OrganisatorInnen, Beratungsstellen usw.). Die Grenze der Strafbarkeit wird hingegen offenkundig überschritten, sobald die Listen gezielt an Dealer abgegeben werden.


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