Schweizer Rechtsgutachten (ZAGJP)
Gutachten zu strafrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den Ecstasy-Testings von Prof. Dr. Peter Albrecht im Auftrag der Zürcher Arbeitsgemeinschaft für Jugendprobleme (ZAGJP)
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Fragestellungen
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Kann eine private Organisation Ecstasy bei einem Labor/Institut in qualitativer wie quantitativer Hinsicht prüfen lassen, mit den Ergebnissen eine Vergleichsliste erstellen und die Information mündlich an KonsumentInnen weitergeben?
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Macht es einen Unterschied, wenn man das individuelle Testergebnis schriftlich abgibt?
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Ist es ausreichend, die KonsumentInnen von Ecstasy anhand der Mitteilung des Testergebnisses darauf aufmerksam zu machen, daß kein Drogengebrauch risikolos ist, egal wie zufriedenstellend das Testergebnis für den/die KonsumentIn ausgefallen ist, um eine strafrechtliche Haftung auszuschließen? Oder ist eine ausführliche Drogenberatung erforderlich?
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Ist ein Testing vor Ort (Rave-Präsenz) mit einer breit abgestützten Vergleichsliste zulässig?
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Ist es zulässig, eine Vergleichsliste an KonsumentInnen oder andere Personen abzugeben?
Das vorliegende Gutachten behandelt die hier gestellten Fragen ausschließlich unter dem strafrechtlichen Aspekt.
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