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Drug-Checking-Konzeptfür die Bundesrepublik Deutschland
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In Deutschland gelang es dem Jugend- und Drogenberatungszentrum
Hannover (DROBS), Drug-Checking anzubieten. Die Mitarbeiter
des DROBS wurden in den Niederlanden vom NIAD und vom Adviesburo
Drugs Amsterdam geschult. Die Labortestunterlagen (Listen mit
Testresultaten) des NIAD werden den Mitarbeitern der DROBS zur
Verfügung gestellt. Vor Ort führen die Rat suchenden
Konsumenten unter Anleitung der DROBS-Mitarbeiter den bereits
erwähnten Schnelltest durch. Zusätzlich kann mittels
der genauen optischen Untersuchung und Vermessung der Pille
(Bürotest) die untersuchte Probe durch Abgleich mit den
holländischen Pillen-Listen identifiziert werden. Dabei
dürfen die Pillen-Listen nicht vom Rat suchenden Konsumenten
eingesehen werden. Möglich wurde dieses
Angebot durch eine Übereinkunft mit der zuständigen
Staatsanwaltschaft Hannover, die am 13.
Januar 1995
ihre Zustimmung gab
. Dieses Vorgehen ist durch das in der Bundesrepublik
Deutschland herrschende Legalitätsprinzip nötig. Die
Polizei ist danach immer gezwungen, bei Verdacht des Besitzes
von Betäubungsmitteln gegen die Besitzer zu ermitteln,
auch wenn diese die Substanzen
nur testen möchten
. Sobald die Polizei von der Durchführung
solcher Drogentests erfährt, ist sie von Gesetzes wegen
gezwungen, gegen die beim Test als Besitzer von Betäubungsmitteln
auftretenden Personen zu ermitteln, weil sie sich sonst wegen
einer Strafvereitelung im Amt strafbar machen würde. Die
für Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz
zuständige Staatsanwaltschaft in Hannover hat daher der
Polizei untersagt, auf Techno-Veranstaltungen, bei denen im
Rahmen einer Drogenberatung der DROBS ein Schnelltest oder eine
Pillenidentifizierung durchgeführt wird, diejenigen
Personen, die Betäubungsmittel zum Test bringen, zu überwachen
und zu kontrollieren beziehungsweise auf diesen Personenkreis
zuzugreifen
.
In Hannover werden annähernd die gleichen
Erfahrungen wie in den Niederlanden gemacht. Auch hier wird
mit entsprechenden Hinweisen vor Pillen, die giftige Stoffe
enthalten oder überdosiert sind, gewarnt mit
dem Ergebnis, daß der Marktanteil solcher gefährlicher
Pillen zurückgeht . Auch konnten so Gefährdungen
durch Überdosierungen vermieden werden. Entscheidend ist
jedoch die Feststellung, daß durch das Angebot des Drug-Checking
auch Hard-User erreicht werden, die für eine herkömmliche
Drogenberatungsstelle nicht erreichbar sind. So ist es Möglich,
auch dieser Gruppe durch
den gewonnen Kontakt Hinweise für einen sicheren Konsum
zu gegeben
.
Das von der DROBS durchgeführte System
ist eine partielle Adaption des niederländischen Modells.
Die von den Niederländern übernommenen Analyseergebnisse
werden ebenfalls nicht veröffentlicht. Einzige Ausnahme
bildet die Gruppe stark verunreinigter Pillen oder Pillen mit
anderen Inhaltsstoffen als Ecstasy (z.B. Amphetamin oder Atropin),
also der Gruppe der sogenannten "Bösen Pillen".
Diese werden in einer regelmäßig erscheinenden Kolumne
unter dem Titel "Dr.Obs
– die DROBS Hannover beantwortet Eure Fragen"
im Monatsblatt Mushroom publiziert.
Bereits im Februar 1995 versuchte der Verein
Eve & Rave e.V. Berlin in
einem Gespräch mit Vertretern des Drogenreferats (Arbeitsgruppe
Prävention) des Berliner Senats, die Möglichkeit einer
Duldung der vom Verein beabsichtigten Durchführung eines
Drug-Checking-Programms in Berlin zu erörtern. Eine
Einigung konnte bezüglich dieses Vorhabens nicht erzielt
werden. Die Vertreterinnen des Drogenreferates des Berliner
Senats waren der Auffassung, daß eine Qualitätskontrolle
von Ecstasy eine "falsche Botschaft" an Jugendliche
wäre, weil diese zu dem Schluß kommen könnten,
daß, wenn schon der Staat Auskünfte über Qualität
und Quantität der Wirkstoffe abgebe, ein Konsum dieser
Drogen auch unschädlich sei, vorausgesetzt das Qualitätsurteil
falle günstig aus .
Trotz der ablehnenden Haltung der politisch
Verantwortlichen entschied sich der Verein, ein eigenes Pilotforschungsprojekt
zu initiieren, das die
Qualität der Ecstasypillen untersuchen und die Auswirkungen
der veröffentlichten Testergebnisse auf das Konsumverhalten
evaluieren sollte. Weiter galt es zu überprüfen,
ob die von diversen Institutionen (z.B. dem Landeskriminalamt
Baden Württemberg) und durch die Medien oft verbreiteten
Äußerungen, daß die als Ecstasy angebotenen
Tabletten häufig keinen Ecstasywirkstoff, sondern zum Teil
sehr problematische oder hochtoxische Substanzen wie Rattengift,
Strychnin oder Syntheseverunreinigungen enthielten, der Wahrheit
entsprechen .
Von der Durchführung von Schnelltests
auf Techno-Parties wurde zunächst auf Grund der fehlenden
Kooperation staatlicher Stellen und der damit für den Verein
entstehenden rechtlichen Unsicherheiten zugunsten umfassender
Laboranalysen verzichtet. Mit dem Institut für Gerichtliche
Medizin, Abteilung für Toxikologische Chemie, der Medizinischen
Fakultät der Humboldt-Universität in Berlin konnte
eine Vereinbarung zur Analyse von Ecstasypillen getroffen werden.
Für Untersuchungen der unter das Betäubungsmittelgesetz
fallenden Substanzen besaß dieses Institut die entsprechende
Genehmigung der Bundesopiumstelle des Bundesgesundheitsamtes
(heute: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte).
Die beim Verein anonym eingegangenen Pillen wurden nun zu einem
Unkostenbeitrag in Höhe von 70 DM in diesem Institut untersucht,
die Ergebnisse konnten nach Nennung eines Codewortes abgefragt
werden und wurden überdies im Gegensatz zu den bisher beschriebenen
Modellen, regelmäßig in Listen veröffentlicht.
Am 13. Februar 1995 wurden
die ersten Pillen zur Untersuchung abgegeben . Zunächst
war dieses Projekt auf Berlin beschränkt, weil Eve &
Rave hier wegen seiner Ortspräsenz und Szenenähe die
Auswirkungen der an die Konsumenten weitergegebenen Testergebnisse
auf deren Konsumverhalten erfassen konnte. Schon bald nach Start
des Projektes konnte festgestellt werden, daß
bei über 90 Prozent der in der Techno-Szene kursierenden
Pillen tatsächlich die verschiedenen Ecstasywirkstoffe
(MDMA, MDE, MBDB) ohne gesundheitsgefährdende Zusatzstoffe
enthalten waren
. Die Wirkung dieser an die User weitergegebenen
Informationen beurteilt der Verein im Hinblick auf deren Konsumverhalten
als durchweg positiv:
"Die
von vielen ‚Drogengebrauchern' getroffene Aussage: ‚Die
Pillen werden immer schlechter, darum müssen wir immer
mehr einschmeißen' konnte zum Beispiel auf diese Weise
eindeutig widerlegt und diesen Usern bewußt gemacht werden,
daß bei ihrem Ecstasykonsum ein Wirkungsabfall aufgrund
von Toleranzbildung entstand. Es wurden in solchen Fällen
längere Konsumpausen empfohlen und oft auch eingehalten.
Auf diese Weise konnte den – einem reflektierten Konsum entgegenstehenden
– Legenden um die Ecstasytabletten unterschiedlicher Prägung
entgegengetreten, der Konsum insgesamt entmystifiziert und so
auf eine rationale Ebene gehoben werden."
Die Erfahrung des Vereins, daß durch
die Veröffentlichung der Testresultate ein zunehmend reflektierter
Ecstasykonsum einsetze, veranlaßte die Deutsche AIDS-Hilfe
e.V. (DAH), die Testresultate als wichtiges Präventionsinstrument
für die Partydrogen-Szene aufzugreifen und zu ihrer Verbreitung
beizutragen. Mit ihrem Infobrief verschickte die DAH die Drug-Checking-Listen
an alle 185 AIDS-Hilfen in Deutschland. Seit dem 24. Juli 1995
konnte so in allen AIDS-Hilfen die jeweils neueste Drug-Checking-Liste
eingesehen werden. Auch von wissenschaftlicher Seite war man
an den Ergebnissen des Vereins interessiert. So fragte das Universitätsklinikum
der Rheinischen Friedrich-Wilhelm-Universität in Bonn bei
Eve & Rave nach, ob der Verein die Ergebnisse aus dem Drug-Checking-Programm
für den Online-Informationsdienst der Giftinformationszentrale
Bonn zur Verfügung stellen könne. Durch die rasche
Zustimmung des Vereins waren
die Testlisten seit dem 6. September 1996 in der vom Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
betriebenen Giftinformationszentrale weltweit abrufbar .
Begleitet wurden die Aktivitäten des Vereins
von strafrechtlichen Ermittlungen. Bereits drei Monate nach
Beginn des Programms stellte das Landeskriminalamt in Berlin
von Amts wegen Strafanzeige gegen unbekannt wegen des Verdachts
des unbefugten Besitzes von Betäubungsmitteln. Anlaß
für die Strafanzeige war ein Artikel in der Berliner Morgenpost
vom 26. Mai 1995 mit dem Titel: "Ecstasy – der erste
Tote in Berlin", in dem der Vorsitzende des Vereins Eve
& Rave bekanntgab, daß Konsumenten für 70 DM
ihre Tabletten zur Güte-Analyse beim Verein abgeben könnten .
Es folgte eine Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen
im Vereinsbüro in der Friedrichstraße 165 durch die
Polizei am 16. Juli 1996 und eine Durchsuchung des Gerichtsmedizinischen
Instituts der Humboldt-Universität durch Beamte des Landeskriminalamtes
Berlin am 30 September 1996. Diese erklärten, sie handelten
auf eine mit "Gefahr im Verzug" begründete Anordnung
der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Berlin zur Beschlagnahme
sämtlicher Unterlagen über die Zusammenarbeit mit
dem Verein Eve & Rave. Zwar
lehnte das Institut unter Hinweis auf die Schweigepflicht und
das Beschlagnahmeverbot zunächst die Herausgabe der geforderten
Unterlagen ab, händigte diese schließlich jedoch
unter heftigem Protest aus
. Cousto, Mitbegründer von
Eve & Rave und Mitinitiator des Drug-Checking-Programms,
kommt in seiner Einschätzung
der Situation zu folgendem Ergebnis: "Auf die Mitarbeiter
wurde offensichtlich massiv Druck ausgeübt, denn das Gerichtsmedizinische
Institut teilte dem Verein Eve & Rave mit Schreiben vom
selbigen Tag mit, daß es die Untersuchungen von Ecstasy-Pillen
einseitig bis zur ‚eindeutigen rechtlichen Klärung dieser
Situation' aussetze.
" Der
Verein selbst sieht in den staatsanwaltschaftlichen Aktivitäten
den Versuch, das Drug-Checking-Programm zu unterbinden.
"Alle Unterlagen über die dazu
durchgeführten Untersuchungen wurden beschlagnahmt, obwohl
sie nach der Strafprozeßordnung einem Beschlagnahmeverbot
unterliegen. Aber auch die für die Durchführung und
Beschlagnahme erforderliche richterliche Anordnung lag nicht
vor; vielmehr wurde die Maßnahme mit ‚Gefahr im Verzug'
begründet, ohne daß Anhaltspunkte für diese
Annahme bekannt sind. Obwohl die beschlagnahmten Unterlagen
einem Verwertungsverbot unterliegen und deshalb nicht als Beweismittel
verwendet werden können, wurde nach Sichtung der beschlagnahmten
Unterlagen gegen drei Mitglieder von Eve & Rave e.V. Berlin,
die beschuldigt werden, Untersuchungsproben zur Analytik abgegeben
zu haben, Ermittlungsverfahren mit dem Vorwurf, illegaler Besitz
von BtM' eingeleitet. [...] Die [...] Maßnahme ist ein
[...] Versuch, Strafrecht politisch zu mißbrauchen, um
in der nicht nur deutschen, sondern auch Techno-Hauptstadt die
erfolgreiche und innovative Arbeit von Eve & Rave nicht
nur zu diskreditieren, sondern auch realitäts- und sachgerechte
Informationen systematisch zu verhindern.«
Auch die Deutsche AIDS-Hilfe e.V. (DAH) teilt diese Auffassung. In
ihrer Stellungnahme heißt es: "Die Einschüchterungpolitik
des Berliner Senats gegenüber Eve & Rave hat mit dieser
willkürlichen Durchsuchungsaktion eine neue Phase erreicht.
[...] Die Bundeshauptstadt ignoriert auch die innovativen drogenpolitischen
Ansätze deutscher Städte wie zum Beispiel Frankfurt
am Main, die darauf abzielen, konsumentschlossene Jugendliche
zu einem bewußten Umgang mit den Risiken ihres Drogenkonsums
zu befähigen. [...] Die Präventionsstrategie von Eve
& Rave hat das Ziel, Jugendlichen die Risiken des Konsums
illegalisierter Drogen bewußt zu machen und ihnen Strategien
zu vermitteln, wie sie möglichst ohne Schäden durch
diese Lebensphase kommen. Drug-Checking, mit denen die Risiken
eines Schwarzmarktes in Form von unkontrollierten Zusammensetzungen
und schädlichen Beimengungen verringert werden kann, gehört
als zentrales Element dazu."
Im Jahr
1997 legte der Berliner Senat auf Grund einer kleinen Anfrage
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen seine Beurteilung
des Drug-Checking-Programms dar. Auf die Frage, ob der Senat
die Auffassung teile, daß Substanzprüfungen eine
"[...] humanmedizinische, präventive Maßnahme
darstellen, die vor mißbräuchlichem Gebrauch schützen,
also eine Schutzmaßnahme für Verbraucher(innen)
darstellen" antwortet
die Senatorin für Schule, Jugend und Sport, Ingrid Stahmer
(SPD): "Der Senat teilt diese Auffassung nicht."
Das juristische Vorgehen gegen Mitarbeiter
des Vereins Eve & Rave mit dem Ziel das praktizierte Drug-Checking-Modell
zu unterbinden, fand mit dem Beschluß des Landgerichts
Berlin vom 1. März 1999 sein endgültiges Aus. Das
Landgericht bestätigte die Ablehnung der Eröffnung
eines Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen durch das
Amtsgericht Tiergarten vom 2. Juni 1998. So bestätigte
das Landgericht, daß die angeschuldigten Mitglieder des
Vereins Eve & Rave e.V. Berlin im Rahmen ihrer Tätigkeit
bei
der Durchführung des Drug-Checking-Programms nicht gegen
geltendes Recht verstoßen haben . Eve & Rave e.V.
Berlin kann somit auch in Deutschland wieder ein Drug-Checking-Programm
durchführen, da durch die Gerichtsbeschlüsse vom 2.
Juni 1998 und vom 1. März 1999 in dieser Angelegenheit
nun Rechtssicherheit besteht.
Entgegen der Ansicht des Berliner Senats hat
der Bremer Gesundheitssenat die Drogentestung im Sinne einer
Schutzmaßnahme für Verbraucher als nützliches
Instrumentarium angesehen und mit einer ausnahmsweisen Duldung
der Bremer Staatsanwaltschaft erfolgreich im Januar 1997 eingesetzt.
Hintergrund dieser Maßnahme in Bremen war der Tod durch
Überdosierung von fünf Heroinabhängigen an einem
einzigen Wochenende. Entgegen der auf dem Schwarzmarkt üblichen
Konzentration von zehn Prozent, wies das in Bremen gehandelte
Heroin einen Reinheitsgrad von 60 Prozent auf. Für die
Dauer von zehn Tagen konnten Heroinkonsumenten ihre Substanz
untersuchen lassen, mit dem Resultat, daß weitere Tode
vermieden werden konnten. Als
Konsequenz dieser Erfahrung forderte die Bremer Gesundheitssenatorin
eine Gesetzesänderung auf Bundesebene, um solche Projekte
von der Duldung der Staatsanwaltschaften zu befreien .
Krankenhausapotheken und öffentliche
Apotheken sind im Rahmen ihrer Betriebserlaubnis nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 e BtMG von der Erlaubnispflicht ausgenommen,
Betäubungsmittel zur Untersuchung und zur Weiterleitung
an eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte
Stelle oder zur Vernichtung entgegenzunehmen . Vor Ort Untersuchungen
von Betäubungsmittel durch Apotheker sind nicht ausdrücklich
im BtMG geregelt. Wenn aber am Rande von Festveranstaltungen
oder drogenpolitischen Veranstaltungen Apotheker in einem
besonderen Drogenmobil Betäubungsmittel zu Untersuchungszwecken
entgegennehmen, zur Drogenuntersuchung weiterleiten oder
Untersuchungen selbst vornehmen, dürfte nach
Auffassung von Oberstaatsanwalt Dr. Harald H. Körner
§ 4 Abs.1 Nr.1e BtMG ebenfalls Gültigkeit haben
.
Bereits heute führen einige Apotheken
"Drug-Checking" durch. Der leitende Apotheker
der Krankenhausapotheke der Rheinischen Landesklinik Viersen
preist seine drogenanalytische
Dienstleistung sowohl in den Laienmedien als auch in
Kammerrundschreiben und der pharmazeutischen Fachpresse
offensiv an. Angesichts der Rationalisierungs- und Outsourcingbemühungen
in Krankenhäusern versuchen sich die Krankenhausapotheken
durch verschiedene Dienstleistungen unentbehrlich zu machen.
Diese Dienstleistungen umfassen die Identitäts-, Reinheits-
und Gehaltsbestimmungen von Arznei- und Suchtstoffen in
jeder beliebigen Matrix. Daraus ergeben sich als mögliche
Leistungen das rein toxikologische Screening und das Drogenscreening.
Mit den hierfür nötigen Einrichtungen lassen sich
auch Untersuchungen von Asservaten bei der Überprüfung
unbekannter Substanzen mit Verdacht auf Rauschmittel durchführen.
Dies sei berufspolitisch sinnvoller, als mit der Dünnschichtchromatographie
im "normalen" Apothekenlabor gegen die Ausrüstung
von Laborärzten bestehen zu wollen. Der leitende Apotheker
der Landesklinik zeigt an Hand seiner eigenen Erfahrungen
auf, daß die erforderliche Geräteausstattung
ausgehend vom gängigen Apothekenlabor sukzessive aufgebaut
werden könne und daß dieses Engagement wirtschaftlichen
Erfolg bringe. So erwirtschaftet die von ihm geleitete Krankenhausapotheke
mehr als die Hälfte ihres Deckungsbeitrages mit der
Analytik und stellt für das Krankenhaus einen positiven
ökonomischen Wert dar. Er lehnt prinzipiell die Herausgabe
von quantitativen Analysedaten ab, mit der Begründung
ansonsten die perfekte Anlaufstelle für Dealer zu sein.
Die Anwendung von Drogenerkennungstests,
beispielsweise des umstrittenen DRUGWIPE® ,
mit dem Ziel besorgten Eltern Gewißheit über
den Drogengebrauch ihrer Kinder zu verschaffen, wird
von den Apothekerverbänden abgelehnt
. Als "verdeckte
Ermittlung" bezeichnen Kammervertreter und Psychologen
diesen Test, wenn Eltern ihn bei ihren Kindern anwenden.
So spricht sich der
Geschäftsführer der Bayrischen Landesapothekerkammer
ausdrücklich gegen ein solches Drogenscreening aus
.
Eltern werden vor der Anwendung dieses Testverfahrens gewarnt,
weil dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern
und Kindern schwer beeinträchtigt würde, die Jugendlichen
sich innerlich abkapselten und einer sinnvollen Drogenberatung
entzögen. Demgegenüber bewertet das Referat des
Bundesgesundheitsministeriums für Betäubungsmittel
und internationale Suchtstoffragen eine
so geartete Ermittlungsanwendung gemäß § 4 BtMG
nach der Art der Landesklinik Viersen als "äußerst
positiv."
Hingegen
gibt es in Hessen wie auch in Sachsen bereits diverse Bemühungen,
die Spielräume, die der § 4 Abs. 1 Nr. 1 BtMG bietet,
als Maßnahme der Risikoreduzierung beim Drogengebrauch
zu nutzen; das heißt Reinheits- und Gehaltsbestimmungen
(Drug-Checking) durchzuführen, beziehungsweise in Auftrag
zu geben und auch die quantitativen Ergebnisse dem Auftraggeber
mitzuteilen .
L. Grube: Erfahrungen der
DROBS Hannover mit neuen Präventionsstrategien und der Beratung
von KonsumentInnen synthetischer Drogen, in: J. Neumeyer, H. Schmidt-Semisch
(Hg.): Ecstasy – Design für die Seele?, a.a.O., S. 289.
H. Körner: Die Zulässigkeit
von Drug-Checking. Rechtliche Risiken und Nebenwirkungen von Drug-Checking,
Frankfurt am Main 1997, S.5.
Eve & Rave e.V. Berlin:
Ergebnisprotokoll der Arbeitsgruppe Drug-Checking des Technoworkshop
vom 24.-26. Oktober 1995 in Lindow, Berlin 1995, S. 4.
P. Märtens: Angebote
und Erfahrungen des Jugend- und Drogenberatungszentrums Hannover
auf Raves. DROBS-Info-Mobil, Aufklärungsmaterialien und Pillenidentifikation,
in: M. Rabes, W. harm (Hg.): XTC und XXL, Ecstasy. Wirkungen, Risiken,
Vorbeugungsmöglichkeiten und Jugendkultur, a.a.O., S.195.
Der "german trance guide mushroom"
erscheint monatlich im Verlag "mushroom magazin" in Soltau und liegt
als Gratisinformation in vielen Klubs und an zahlreichen Open Air
Parties aus.
Eve & Rave e.V. Berlin:
Protokoll der Besprechung mit dem Drogenreferat des Senats von Berlin
vom 16. Februar 1995, Berlin 1995, S.1.
T. Harrach, J. Kunkel: Eve
& Rave – ein innovatives Raver-Projekt zur Drogenprävention
in der Techno-Szene, in: J. Neumeyer, H. Schmidt-Semisch (Hg.):
Ecstasy – Design für die Seele?, a.a.O., S. 297.
H. Cousto: Drug-Checking.
Qualitative und quantitative Kontrolle von Ecstasy und anderen Substanzen,
zweite überarbeitete und aktualisierte Auflage, a.a.O., S.
134.
Eve & Rave (Hg.), H. Ahrens,
K. Fischer, T. Harrach, J. Kunkel: Partydrogen 97. safer-use zu:
ecstasy, speed, kokain, lsd und zauberpilzen, Berlin 1997, S. 10.
H. Cousto: Drug-Checking.
Qualitative und quantitative Kontrolle von Ecstasy und anderen Substanzen,
zweite überarbeitete und aktualisierte Auflage, a.a.O., S.136f.
Eve & Rave e.V. Berlin:
Presseerklärung vom 5.10.1996. Durchsuchung des Gerichtsmedizinischen
Institutes der Berliner Charite wegen der Ecstasy-Analytik von Eve
& Rave. Stoppt Polizeigewalt Ecstasy-Drug-Checking in Berlin?,
dokumentiert in: H. Cousto: Drug-Checking. Qualitative und quantitative
Kontrolle von Ecstasy und anderen Substanzen, zweite überarbeitete
und aktualisierte Auflage, a.a.O., S. 149 f.
Deutsche AIDS-Hilfe e.V.:
Pressemitteilung der Deutschen AIDS-Hilfe vom 9. Oktober 1996 zur
staatsanwaltschaftlichen Durchsuchung des gerichtsmedizinischen
Institutes der Berliner Humboldt-Universität: Mit Polizeigewalt
gegen neue drogenpolitische Ansätze, dokumentiert in: H. Cousto:
Drug-Checking. Qualitative und quantitative Kontrolle von Ecstasy
und anderen Substanzen, zweite überarbeitete und aktualisierte
Auflage, a.a.O., S. 151 f.
Abgeordnetenhaus von Berlin:
Landespressedienst Nr. 56 vom 20.3.1997. Kleine Anfrage des Abgeordneten
Michael Haberkorn (Bündnis 90/Die Grünen) über Drug-Checking
bei sogenannten Partydrogen als präventive Maßnahme,
Berlin 1997, S. A1.
Eine Dokumentation der Repressionsmaßnahmen
gegen den Verein Eve & Rave ist zu finden bei: H. Cousto: Drug-Checking.
Qualitative und quantitative Kontrolle von Ecstasy und anderen Substanzen,
a.a.O. S., 140 ff.; Vgl.: M. Kriener: Durchbruch beim Drug-Checking.
Berliner Richterspruch macht Schluß mit der Kriminalisierung
von Pillentests: Die Annahme von Rauschmitteln zum Zwecke der Drogenanalytik
ist kein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, in:
die tageszeitung vom 7. Juli 1999; Vgl.: C. Dobecker: Schnelltest
für Ecstasy-Pillen. Analyse von Drogen gilt jetzt als legal,
in: Der Tagesspiegel vom 7. Juli 1999; Vgl.: M. Kaluza: Pillen-TÜV
legal. "Drug-Checking-AG" will Analyse von Drogen vor Ort durchführen,
in: Zitty Nr. 15 Berlin 1999.
E. Stengel: Süchtige
in Bremen können Heroin testen lassen. Wegen Todesfällen
verlangt Gesundheitssenatorin außer Soforthilfe Gesetzesreform,
in: Frankfurter Rundschau vom 21. Januar 1997.
Betäubungsmittelgesetz
§ 4 [Ausnahmen von der Erlaubnispflicht]. Vgl.: P. Lindlahr: Rechtliche
Risiken des Drug-Checking, in: BOA e.V. (Hg.):Pro Jugend – mit Drogen?
»Mein Glück gehört mir«, Solothurn 1998, S. 131.
H. Körner: Die Zulässigkeit
von Drug-Checking. Rechtliche Nebenwirkungen von Drug-Checking,
a.a.O., S. 8.
N. Roberts: Kahlkopf-Pilz
im Tee, in: Focus Nr. 43/1997, S.76.
T. Müller-Bohn: Ein ganzes
Fach an einem Tag, in: Deutsche Apothekerzeitung Nr. 22 vom 3.06.1999,
S. 62.
Drugwipe® ist
ein eingetragenes Warenzeichen der Firma Securitec in Ottobrunn/Bayern.
Bayrische Apothekenkammer:
Drogenerkennungstest in Apotheken ist fragwürdig, in: Apotheker
Zeitung Nr. 44 vom 27.10.1997; Vgl.: o.A.: Fragwürdiger Drogenerkennungstest,
in: Pharmazeutische Zeitung Nr. 44/1997; Vgl.: o.A.: Drugwipe: Fragwürdiger
Drogenerkennungstest, in: Deutsche Apotheker Zeitung Nr. 44/1997.
o.A.: Drugwipe: Fragwürdiger
Drogenerkennungstest, in: Deutsche Apotheker Zeitung Nr. 44 vom
27.10.1997.
N. Roberts: Kahlkopf-Pilz
im Tee, in: Focus Nr. 43/1997, S.76.
o.A.: Abend zum Thema Drogen,
in: Sächsische Zeitung Meißen vom 31. Mai 1999.
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