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Mehr zum Schweizer Recht

Download von Kommentare, Gerichtsentscheide, Rechtsgutachten und Gesetzesvorhaben


Betäubungsmittelgesetzrevision Zur Lockerung der Hanfprohibition sind neue Artikel zur Regelung des Umgangs mit Haschisch und Gras in der parlamentarischen Beratung (Vernehmlassung). Besitz und Erwerb zum Eigenbedarf wie auch der Konsum sollen nicht mehr verfolgt werden! Stand der politischen Disskusion (Stand: September 2000)
Format: PDF, Größe: 586 KB, 123 Seiten
Rechtsgutachten BAG Juristisches Gutachten für das Bundesamt für Gesundheit zu Rechtsfragen eines Ecstasy-Monitorings
von Dr. Hansjörg Seiler im Auftrag des Bundesamts für Gesundheit (BAG)
Format: PDF, Größe: 88 KB, 28 Seiten
Rechtsgutachten ZAGJP Gutachten zu strafrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit den Ecstasy-Testings
von Prof. Dr. Peter Albrecht im Auftrag der Zürcher Arbeitsgemeinschaft für Jugendprobleme (ZAGJP)
Format: PDF, Größe: 31 KB, 8 Seiten
BGE 125 IV 90 ff. [1999] Schweizerisches Bundesgericht: Urteil zum Handel mit Ecstasy; mengenmäßig schwerer Fall
Ecstasy ist keine harmlose Droge. Nach dem derzeitigen Wissensstand ist Ecstasy aber nicht geeignet, die körperliche oder seelische Gesundheit in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen. Die Annahme eines mengenmäßig schweren Falles scheidet deshalb aus. Vorbehalt der Änderung der Rechtsprechung, falls wesentliche neue Erkenntnisse zu den Gefahren von Ecstasy gewonnen werden sollten. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. April 1999 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau gegen G. (Nichtigkeitsbeschwerde).
Format: PDF, Größe: 36 KB, 8 Seiten
BGE 117 IV 314 ff. [1991] Schweizerisches Bundesgericht: Urteil zum Handel mit Cannabis; mengenmäßig schwerer Fall
Cannabis kann nach dem derzeitigen Stand der Erkenntnisse auch in großen Mengen die Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG nicht in Gefahr bringen. Bei Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 Satz 1 BetmG, die sich auf diese Droge beziehen, ist die Annahme eines schweren Falles gemäß Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG somit ausgeschlossen (Erwägung 2; Änderung der Rechtsprechung, die bis dato ab einer Menge von vier Kilogramm Haschisch von einem schweren Fall ausging). Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. August 1991 in Sachen L. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde).
Format: PDF, Größe: 28 KB, 6 Seiten
BGE 106 IV 227 ff. [1980] Schweizerisches Bundesgericht: Urteil zum Handel mit Cannabis; mengenmäßig schwerer Fall
Ob im Sinne der Bestimmungen im Betäubungsmittelgesetz ein schwerer Fall vorliegt, hängt allein von der Menge ab, auf welche sich die Widerhandlung bezieht. Die Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen kann nicht - trotz großer Menge - wegen der Art des Betäubungsmittels grundsätzlich verneint werden. Als Richtlinie fr eine "große Menge" Cannabis, die eine Gefahr für die Gesundheit von vielen Menschen darstellt, wurde die Menge von vier Kilogramm festgesetzt. Diese Regelung galt bis 1991. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 6. Juni 1980 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft gegen E. und Konsorten (Nichtigkeitsbeschwerde).
Format: PDF, Größe: 23 KB, 5 Seiten

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