Drogenpolitische SzenarienSubkommission Drogenfragen der Eidgenössischen Betäubungsmittelkommission
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Anhang 3
(A3-3 – A3-3.5)
A3-3 Ökonomischen Folgen
Die folgende Kurzzusammenfassung stellt diesbezüglich zentrale Auffassungen von Pommerehne und Hart
dar
. Sie beschäftigt sich mit den ökonomischen Konsequenzen vier drogenpolitischer Varianten. In den ersten beiden geht es um das Versagen der Politik in einem völlig legalen bzw. in einem repressiv verfolgten, verbotenen Drogenmarkt. Die Varianten drei und vier können als »Kompromisse« der beiden Extremvarianten betrachtet werden, die aus politischer und ökonomischer Sicht sinnvoll sind. Diese dienen uns als Vergleichsgegenstand für das drogenpolitische Szenario 8 (Weiterführen des Status quo). Abgeschlossen wird dieses Kapitel mit einer Kurzfassung über die geeignete Bestrafungsart aus ökonomischer Sicht. Sie orientiert sich an Bernasconis Ausführungen über die drogenverbundene Kriminalität.
A3-3.1 Die ökonomischen Folgen des freien Drogenmarktes
A3-3.1.1 Externe Effekte auf individueller Ebene: Drogenkonsum und Gewalttätigkeit
Das Ausmass an Gewalttätigkeit und Schädigungen nimmt deshalb zu, weil ein vorausgegangener
Konsum von Drogen die Reizschwelle der Betroffenen herabgesetzt hat
.
Die Unterscheidung zwischen Konsum von Heroin und Kokain ist auch aus ökonomischer Sicht von Bedeutung. Hingegen
scheint der Konsum von Alkohol in dieser Hinsicht noch gefährlicher zu sein
.
A3-3.1.2 Drogenkonsum und Gesundheitsschäden
Föten, Kleinkinder und Heranwachsende können durch den Drogenkonsum ihrer Eltern in mehrfacher
Hinsicht geschädigt werden. [...] Die Folge ist ein reduziertes Sozialverhalten und damit eine Einschränkung
des späteren Möglichkeitsraumes der Kinder
.
Konkret heisst das: herabgesetzte Überlebensfähigkeit und Funktionstüchtigkeit von
Föten und Kleinkindern, erhöhte Drogenabhängigkeit bereits bei Kindern, unterdurchschnittliche Intelligenz,
Vernachlässigung der Kinder durch die Eltern
.
A3-3.1.3 Externe Effekte im Unternehmensbereich
Zahlreiche Untersuchungen belegen, dass selbst Süchtige sehr wohl zu einer regelmässigen
Arbeit fähig sind, auch wenn ihre Produktivität im allgemeinen unter jener eines vergleichbaren Individuums
ohne Drogenkonsum liegt. Wird dem Süchtigen ein Lohn gezahlt, der seinem Grenzprodukt entsprechend niedriger
ausfällt, ergeben sich für die Unternehmen keine negativen ¬ Externalitäten
. Allfällige
negative ¬ externe Effekte liegen bei ¬ asymmetrischer Information vor, wenn gesetzliche oder tarifvertragliche
Entlohnungsvorschriften vorliegen und wenn der Unternehmer in das Humankapital eines Drogensüchtigen
investiert
.
A3-3.1.4 Externe Effekte für die Allgemeinheit
Insgesamt gesehen unterscheiden sich die materiellen und immateriellen Kosten des Drogenkonsums für
die Gesellschaft nicht grundsätzlich von den gesellschaftlichen Zusatzkosten vieler anderer schädigender
Verhaltensweisen
.
Es scheint angebracht, »stärker herauszuarbeiten, worin sich spezifische Drogen im Ausmass
unerwünschter ¬ externer Effekte unterscheiden, ebenso, inwieweit sie sich in ihren Folgen von anderen
Suchtmitteln (wie Nikotin und Alkohol) abheben«
.
Eine Lockerung der Drogenpolitik hängt von der »bislang noch nicht näher erörterten Frage ab, mit welchem Ausmass an Drogenkonsum und welcher Anzahl Drogensüchtiger bei einem legalen Drogenmarkt mit – im Vergleich zu den heutigen (Schwarzmarkt-) Preisen – deutlich tieferen Preisen zu rechnen wäre, und damit, in welchem Ausmass die durch eine Freigabe bedingten gesellschaftlichen Zusatzkosten steigen würden«.
A3-3.2 Die ökonomischen Folgen eines totalen Drogenverbotes
Als Folge der Strafandrohung entsteht ein erhebliches Risiko für Drogenanbietende, das eine entsprechend
hohe Prämie fordert. Die Kosten der Drogenpolitik steigen daher beträchtlich. Der illegale Drogenmarkt wird vor
allem für das organisierte Verbrechen interessant. Es zeichnet sich ein abgeschotteter Markt mit Tendenz zur Kartellisierung
und Monopolisierung ab
.
Die Gewinne aus dem Drogenhandel sind erheblich
und würden andererseits bei der Aufhebung des heutigen Drogenverbots stark fallen
.
Für die Drogenerwerbenden ergeben sich ebenfalls zusätzliche Kosten (allfällige Strafen
und erheblich höhere Such- und sonstige Transferkosten) und Wohlfahrtseinbussen
. Während die Nachfrage nur leicht
sinkt (Drogenkonsumierende reagieren wegen ihrer Sucht trotz verbotsinduzierter Kosten- und Preiserhöhung nur in sehr
bescheidenem Umfang mit Konsumeinschränkung
),
steigt der Preis für Drogen stark an (¬ Preiselastizität: ca. -0.20 bis -0.25)
.
Konsumeinschränkung: Die Ausweitung des Drogenkonsums ist bei einer Aufhebung des völligen Verbots
möglicherweise aber um einiges grösser als aufgrund der geschätzten Preiselastizitäten zu erwarten
ist
: Bei grösseren Preissenkungen ist längerfristig mit einer stärkeren Nachfrageausweitung zu rechnen.
Es würden ebenfalls auf dem legalen Markt auftreten 
Ein totales Drogenverbot würde der Gesellschaft grundsätzlich erhebliche direkte und indirekte
Kosten aufbürden, »die mit dem Versuch, das Verbot immer umfassender durchzusetzen, überdies rasch ansteigen
können. Es ist nicht auszuschliessen, dass ein umfassendes Verbot Kosten in einer Höhe verursacht, die den angestrebten
gesellschaftlichen Nutzen bei weitem übersteigen. Es würde damit [...] ein Paradebeispiel für 'gravierendes
Politikversagen' vorliegen«
.
A3-3.3 Die ökonomischen Folgen eines Drogenverbotes mit Ausnahmen
In diesem eher paternalistischen Modell wären die Produktion und der Handel von Drogen weiterhin
dem Verbot unterstellt, »nicht aber deren Erwerb, Besitz und Konsum. Ergänzend ist eine (unentgeltliche, kostendeckende
oder sogar mit einer Gesundheitsabgabe versehene) staatliche Abgabe von Drogen an bereits Abhängige vorzunehmen«
.
Auf diese Weise würde dem organisierten Verbrechen der Lebensnerv (d.h. die wesentliche Nachfragegruppe der Süchtigen)
entzogen. Ein Verbot mit Ausnahmen rechtfertigt sich ökonomisch nur, wenn die gesellschaftlichen Grenzkosten immer
(d.h. auch bei der kleinstmöglichen aggregierten Drogennachfrage) über dem privaten maximalen Nutzen liegen
.
Im folgenden werden die ökonomischen Konsequenzen dieses Modells wiedergegeben.
steigende Kosten durch:
gleichbleibende Kostenintensität durch:
sinkende Kosten durch:
Effizienzgewinn und Nutzen bei Umsetzung des Drogenverbotes mit Ausnahmen
A3-3.4 Die ökonomischen Folgen einer Drogenfreigabe mit Auflagen
In diesem eher individualistischen Modell würden auch die Produktion und der Handel von Drogen freigegeben. Hingegen sind gewisse Einschränkungen denkbar (Werbeverbot für Drogen, Erhebung einer Drogensteuer etc.). Zudem ist es denkbar, dass Ausnahmen bei den gesetzlichen Arbeitszeiten bei drogenabhängigen Beschäftigten gemacht würden. Dieses Modell würde das organisierte Verbrechen ebenfalls weitgehend ausschalten. Die Gesamtheit aller Drogenerwerbenden käme auf legale Weise zu ihrem Stoff.
steigende Kosten durch:
gleichbleibende Kostenintensität bei:
sinkende Kosten durch:
Effizienzgewinne und Nutzen der Umsetzung der Drogenfreigabe mit Auflagen
A3-3.5 Die aus ökonomischer Sicht geeignete Bestrafungsart
Dem heutigen Rechtsstaat stehen hauptsächlich zwei Möglichkeiten zur Verfügung, Ubertretungen
des Gesetzes zu sanktionieren: Geldstrafen und/oder Beschränkungen der persönlichen Freiheit (Haft als Extrembeispiel).
Unabhängig von der gewählten Bestrafungsart [...] sind ihre gesamten sozialen Kosten gleich den Kosten für die bestraften
Täterinnen und Täter plus (minus) die Kosten (den Nutzen) der Massnahmen für die übrigen Gesellschaftsmitglieder.
Ziel eines im ökonomischen Sinne effizienten Justizsystems muss die Minimierung dieser Kosten sein
.
Versucht man die »optimale« Bestrafungsart im Rahmen von BetmG-Delikten, die Handel oder Schmuggel betreffen, logisch abzuleiten, dann ist zwischen zwei Verbrecherkategorien zu unterscheiden: selber drogensüchtige Händlerinnen und Händler sowie solche, die ihren persönlichen Drogenkonsum mit dem Verkauf illegaler Drogen finanzieren. Beide Gruppen werden sich von einer Strafandrohung bezüglich ihrer Markttätigkeiten kaum abschrecken lassen, da sie an der Droge hängen.
Unterschiedlich ist hingegen die Lage von Anbieterinnen und Anbietern, die von einer Droge nicht abhängig
sind. Bei ihnen besteht kein zwingender Bedarf, Geld für die Finanzierung ihrer Sucht anzuschaffen. Daher ist eine
abschreckende Wirkung der Polizeieinsätze bei ihnen wahrscheinlicher als im Falle süchtiger »Dealer«. [...] Eine
freiheitsberaubende Bestrafung führt mindestens für eine begrenzte Periode zur Unterbindung der unerwünschten
Markttätigkeit von süchtigen Drogenverkäuferinnen und -verkäufern. Wird die so entstandene Marktlücke
nicht von anderen Anbieterinnen und Anbietern gedeckt, was nicht dem Ziel der Gesetzgebung entspricht, so ist zumindest
mit einer kurz- bis mittelfristigen Steigerung des Drogenpreises zu rechnen. Besteht aber eine kausale Beziehung zwischen
dem Preis bestimmter Drogen und der vermögensorientierten Kriminalität, dann fördert diese Strategie unbeabsichtigt
in die vermögensgerichtete drogenverbundene Kriminalität
.
Die Beschaffungskriminalität ist für abhängige Drogenkonsumentinnen und -konsumenten zumindest
so unerlässlich wie alle anderen illegalen Aktionen [...], die auf eine Befriedigung der Sucht abzielen. Es kann davon
ausgegangen werden, dass eine Gefängnisstrafe – wenn sie auch keine abschreckende Funktion ausüben sollte – zumindest
eine »präventive« Wirkung im Sinne einer physischen Verunmöglichung der illegalen Betätigung
entfaltet. Tendenziell ist sie daher effektiver als eine rein monetäre Sanktionierung der vermögensorientierten
Beschaffungskriminalität. Diesem Vorteil stehen aber für die Gesellschaft erhöhte Kosten der Bestrafung
gegenüber, so dass mit Hilfe theoretischer Überlegungen eine eindeutige Antwort auf die Frage der effizientesten
Bestrafungsart von vermögensorientierter Beschaffungskriminalität kaum möglich ist
.
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