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1. BtMÄndG

Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Vom 9. September 1992


BGBl. I S. 1593 – Nr. 42 – Ausgegeben zu Bonn am 15. September 1992

 

 

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

           

Das Betäubungsmittelgesetz (Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 1981, BGBl. I S. 681, 1187), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), wird wie folgt geändert:

           

1.

An § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d wird folgender Buchstabe e angefügt:

 

"e)

in Anlage I, II oder III bezeichnete Betäubungsmittel zur Untersuchung, zur Weiterleitung an eine zur Untersuchung von Betäubungsmitteln berechtigte Stelle oder zur Vernichtung entgegennimmt."

 

 

         

2.

In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Bundesgesundheitsamt" die Wörter "außer in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e" eingefügt.

 

 

         

3.

In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Behandlung" die Worte "einschließlich der ärztlichen Behandlung einer Betäubungsmittelabhängigkeit" eingefügt.

 

 

         

4.

§ 29 wird wie folgt geändert:

An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Die Abgabe von sterilen Einmalspritzen an Betäubungsmittelabhängige stellt kein Verschaffen von Gelegenheit zum Verbrauch im Sinne von Satz 1 Nr. 10 dar."

 

 

         

5.

Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

"§ 31a

Absehen von der Verfolgung

 

(1)

Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

 

(2)

Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozeßordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 der Strafprozeßordnung und der §§ 232 und 233 der Strafprozeßordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar."

 

 

         

6.

§ 35 wird wie folgt geändert:

 

a)

Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:

   

"(2)

Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in die sem Falle auch über die Verweigerung der Zurückstellung; es kann die Zustimmung selbst erteilen."

           
 

b)

Die bisherigen Absätze 2 bis 6 werden Absätze 3 bis 7.

           
 

c)

Der neue Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Die Vollstreckungsbehörde widerruft die Zurückstellung der Vollstreckung, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird und nicht zu erwarten ist, daß der Verurteilte eine Behandlung derselben Art alsbald beginnt oder wieder aufnimmt, oder wenn der Verurteilte den nach Absatz 4 geforderten Nachweis nicht erbringt."

 

 

         

7.

In § 36 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "in der die freie Gestaltung seiner Lebensführung erheblichen Beschränkungen unterliegt," gestrichen.

 

 

         

8.

§ 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

 

a)

In Satz 1 werden die Worte "seit mindestens drei Monaten" gestrichen.

 

b)

In Satz 5 wird das Wort "vier" durch das Wort "zwei" ersetzt.

 

 

 

Artikel 2

           

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

 

Bonn, den 9. September 1992

 

 

Der Bundespräsident
Weizsäcker

Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl

Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer

Die Bundesministerin der Justiz
S. Leutheusser - Schnarrenberger

 



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