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2. BtMÄndG

Zweites Gesetz zur Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
(Zweites BtMG-Änderungsgesetz - 2. BtMG-ÄndG)
Vom 4. April 1996


BGBl. I S. 582 – Nr. 21 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1996

 

 

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel 1
Änderung des Betäubungsmittelgesetzes

           

Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch die Verordnungen vom 14. September 1995 (BGBl. I S. 1161) und vom 29. März 1996 (BGBl. I S. 562), wird wie folgt geändert:

           

1.

Nach § 19 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

 

"(3)

Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I Teil B unterliegt der Überwachung durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. Für die Überwachung gelten die §§ 9, 10 und 10a der Verordnung über die Gewährung von Flächenbeihilfen und Lagerbeihilfen bei Flachs und Hanf entsprechend."

 

 

         

2.

Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

"§ 24a

Anzeige des Anbaus von Nutzhanf

Der Anbau von Nutzhanf im Sinne des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I Teil B ist bis zum 15. Juni des Anbaujahres in dreifacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 19 Abs. 3 anzuzeigen. Für die Anzeige ist das von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung herausgegebene amtliche Formblatt zu verwenden. Die Anzeige muß enthalten:

 

1.

den Namen, den Vornamen und die Anschrift des Landwirtes, bei juristischen Personen den Namen des Unternehmens der Landwirtschaft sowie des gesetzlichen Vertreters,

 

2.

die dem Unternehmen der Landwirtschaft von der zuständigen Berufsgenossenschaft zugeteilte Mitglieds-/Katasternummer,

 

3.

die ausgesäte Sorte unter Beifügung der amtlichen Etiketten,

 

4.

die Aussaatfläche in Hektar und Ar unter Angabe der Katasternummer; anstelle der Katasternummer kann die Aussaatfläche auch durch Gemarkung, Flur und Flurstück oder eine andere Angabe, die von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anerkannt worden ist, charakterisiert werden.

           
 

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übersendet eine von ihr abgezeichnete Ausfertigung der Anzeige unverzüglich dem Antragsteller. Sie hat ferner eine Ausfertigung der Anzeige den zuständigen Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften auf deren Ersuchen zu übersenden, wenn dies zur Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Liegen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anhaltspunkte vor, daß der Anbau von Nutzhanf nicht den Voraussetzungen des Buchstabens d der Ausnahmeregelung zu Cannabis (Marihuana) in Anlage I Teil B entspricht, teilt sie dies der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft mit."

 

 

         

3.

§ 32 wird wie folgt geändert:

 

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   

aa)

In Nummer 13 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

   

bb)

Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt:

     

"14.

entgegen § 24a den Anbau von Nutzhanf nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt oder"

   

cc)

Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15.

           
 

b)

In Absatz 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"im Falle des § 32 Abs. 1 Nr. 14 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung."

 

 

 

Artikel 2
Inkrafttreten

           

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

 

Berlin, den 4. April 1996

 

 

Der Bundespräsident
Roman Herzog

Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

Norbert Blüm
Der Bundesminister für Gesundheit

Horst Seehofer

 



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