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10. BtMÄndVZehnte Verordnung
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Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBL. I S. 358) nach Anhörung von Sachverständigen und auf Grund des § 11 Abs. 2 sowie des § 3 dieses Gesetzes verordnet die Bundesregierung:
Das Betäubungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBL. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBL. I S. 1430), wird wie folgt geändert:
Vor der Position "Acetorphin" werden folgende Wörter eingefügt:
"Teil A (numerisch geordnete Stoffe):
Teil B (alphabetisch geordnete Stoffe):".
Die bisherigen Positionen Benzphetamin, Diethoxybromamphetamin, Dimethoxyamphetamin (DMA), Dimethoxybromamphetamin (DOB), Dimethoxyethylamphetamin (DOET), Dimethoxymethylamphetamin (DOM), Hydroxymethylendioxyamphetamin, Methoxyamphetamin (PMA), Methoxymethylendioxyamphetamin (MMDA), Methylendioxyamphetamin (MDA), Methylendioxyethylamphetamin (MDE), Methylendioxymethamphetamin (MDMA), und Trimethoxyamphetamin (TMA) werden im neuen Teil B wie folgt gefaßt und in alphabetischer Reihenfolge eingefügt:
"Benzfetamin |
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N-Benzyl-N,a-dimethylphenethylamin |
Brolamfetamin (DOB) |
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4-Brom-2,5-dimethoxy-a-methylphenethylamin |
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Diethoxybromamfetamin |
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4-Brom-2,5-diethoxy-a-methylphenethylamin |
Dimethoxyamfetamin |
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2,5-Dimethoxy-a-methylphenethylamin |
Dimethoxyethylamfetamin (DOET) |
|
4-Ethyl-2,5-dimethoxy-a-methylphenethylamin |
Dimethoxymethylamfetamin (DOM) |
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2,5-Dimethoxy-4,a-dimethylphenethylamin |
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Hydroxymethylendioxy- |
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N-[a-Methyl-3,4-(methylendioxy)phenethyl]-hydroxylamin |
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Methoxyamfetamin (PMA) |
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4-Methoxy-a-methylphenethylamin |
Methoxymethylendioxy- |
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3-Methoxy-a-methyl-4,5 methylendioxy-phenethylamin |
Methylendioxyethyl- |
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N-Ethyl-a-methyl-3,4-methylendioxy-phenethylamin |
Methylendioxymet- |
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N,a-Dimethyl-3,4-methlendioxyphenethylamin |
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Tenamfetamin (MDA) |
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a-Methyl-3,4-methylendioxyphenethylamin |
Trimethoxyamfetamin |
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3,4,5-Trimethoxy-a-methylphenethylamin" |
Die Buchstaben a, b und d der Ausnahmeregelung der Position Cannabis (Marihuana) im neuen Teil B werden wie folgt gefaßt:
"deren Samen, sofern er nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt ist,
wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit Zertifiziertem Saatgut, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April 1989 (ABl. EG Nr. L 121 S. 4) aufgeführt ist, stammen oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,3 vom Hundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Mißbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,
wenn sie von Unternehmen der Landwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, mit Ausnahme von Unternehmen der Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Binnenfischerei und der Wanderschäferei, angebaut werden, diese Unternehmen die in § 1 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten und der Anbau ausschließlich aus Zertifiziertem Saatgut erfolgt, das in der jeweiligen Fassung des Anhangs B zu Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission vom 28. April 1989 (ABl. EG Nr. L 121 S. 4) aufgeführt ist, (Nutzhanf)".
Am Ende der Anlage I wird der vierte Gedankenstrich wie folgt gefaßt:
"die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln jeweils 0,001 vom Hundert nicht übersteigt oder radioaktiv markiert oder deuteriert sind oder
besonders ausgenommen sind;".
Am Ende der Anlage I wird folgender Gedankenstrich neu eingeführt:
"Pflanzen und Pflanzenteile, Tiere und tierische Körperteile in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen, wenn sie als Betäubungsmittel mißbräuchlich verwendet werden sollen."
Die Positionen Codein, Dihydrocodein und Oxycodon werden mit allen Angaben gestrichen
Die Positionen Cetobemidon und Dexamphetamin werden wie folgt gefaßt und in alphabetischer Reihenfolgen eingefügt:
"Ketobemidon |
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1-[4-(3-Hydroxyphenyl)-1-methyl-4-piperidyl]-1-propanon" |
"Dexamfetamin |
|
(+)-a-Methylphenethylamin" |
Die Position Ecgonin wie folgt gefaßt:
"Ecgonin |
|
3-Hydroxypropan-2-carbonsäure" |
Die Position Ecgonin wie folgt gefaßt:
"die Zubereitungen der in dieser Anlage aufgeführten Stoffe, wenn sie nicht
ohne am oder im menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden, ausschließlich diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen und ihr Gehalt an einem oder mehreren Betäubungsmitteln, bei Lyophilisaten und entsprechend zu verwendenden Stoffgemischen in der gebrauchsfertigen Lösung, jeweils 0,01 vom Hundert nicht übersteigt oder radioaktiv markiert oder deuteriert sind oder
besonders ausgenommen sind. "
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